Tarifvertrag
zur
Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und
zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 12. Oktober 2006
1. Abschnitt
§ 2 Ersetzung
bisheriger Tarifverträge durch den TV-L
2. Abschnitt
Überleitungsregelungen
§ 4 Zuordnung der
Vergütungs- und Lohngruppen
§ 6 Stufenzuordnung
der Angestellten
§ 7 Stufenzuordnung
der Arbeiterinnen und Arbeiter
3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen
§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
§ 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
4. Abschnitt
Sonstige vom TV-L abweichende
oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2006
§ 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü
§ 20 Anwendung
der Entgelttabelle auf Lehrkräfte
§ 21 Jahressonderzahlung
in den Jahren 2006 und 2007
§ 22 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
§ 26 Beschäftigte
im Vollstreckungsdienst
§ 27 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse
§ 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
§ 29 Arbeiterinnen und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 30 In-Kraft-Treten,
Laufzeit
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen
und Arbeiter (Beschäftigte),
-
deren
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31.
Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und
-
die
am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,
für die Dauer des
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
2Dieser Tarifvertrag gilt ferner
für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I
BAT / BAT-O.
Protokollerklärungen zu § 1
Absatz 1 Satz 1:
(2)
Nur
soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages
auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne
des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den
Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3)
Für
geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am
31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb /
MTArb-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen
Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
weiterhin Anwendung.
(4)
Die
Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden
Regelungen trifft.
Ersetzung
bisheriger Tarifverträge durch den TV-L
(1)
1Der TV-L ersetzt in Verbindung
mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge
(einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit
im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom
1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärungen zu § 2
Absatz 1:
1.
1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil
B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen)
enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die
Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November
2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese
Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das
Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart,
beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen
Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2.
Von
der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL
abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher
Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2)
1Tarifverträge, die von einzelnen
Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen
Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf
an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1
genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz
2:
Entsprechendes gilt
für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle
landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3)
Unabhängig
von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur
sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzupassen.
(4)
1Im Übrigen werden solche
Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. November 2006 ersetzt, die
-
materiell
in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages
stehen,
-
einen
Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den
TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist,
oder
-
zusammen
mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen
würden.
(5)
1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder
Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit
im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im
Sinne des § 1 Absatz 2.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz
5:
Die Fortgeltung
dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum
Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6)
Soweit
in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften
verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle
bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L beziehungsweise
dieses Tarifvertrages entsprechend.
2. Abschnitt
Überleitungsregelungen
Überleitung in den
TV-L
Die von § 1 Absatz 1 erfassten
Beschäftigten werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den
TV-L übergeleitet.
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der
Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22
BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für
Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche
Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder
Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 5B den Entgeltgruppen des TV-L
zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und
Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer
Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen,
gilt die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2
gilt entsprechend für sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die
Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist.
Protokollerklärungen zu § 4
Absatz 1:
1.
1Bis zum In-Kraft-Treten einer
neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur besseren
Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT /
BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für
die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B;
dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den
Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in
Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt
höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab
dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich
einig, dass diese Anwendungstabelle
- insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die
Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen
des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte,
die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter
in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren
Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur
Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ausgebracht
wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte.
3. Zu den ärztlichen
Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie,
Labor, Krankenhaushygiene.
(2)
Beschäftigte,
die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die
Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder
Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als
wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise höher
eingereiht worden.
(3)
Beschäftigte,
die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine
niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert beziehungsweise
eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie
bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht
worden.
Vergleichsentgelt
(1)
Für
die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die
Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge,
die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
(2)
1Bei Beschäftigten aus dem
Geltungsbereich des BAT / BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus
Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2
zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29
Abschnitt B Absatz 5 BAT / BAT-O ortszuschlagsberechtigt
oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die
Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe
1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere
Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt;
findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht
der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den
Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner
fließen im Oktober 2006 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit
in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-L nicht mehr vorgesehen sind.
4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30
BAT / BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt. 5Bei
Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der
Anlage 1 a zum BAT / BAT-O wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages
über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 6Abweichend
von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Oktober 2006 einen Anspruch auf die
Zulage nach Abschnitt A Nr. 2 der Lehrer-Richtlinien der TdL beziehungsweise der
Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c
des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen
arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter
die Anlage 1 a zum BAT / BAT-O fallenden Angestellten haben, diese Zulage in
das Vergleichsentgelt eingerechnet.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz
2 Satz 3:
1Vorhandene Beschäftigte erhalten
bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister-
und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche
Besitzstandszulage. 2Die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3)
1Bei Beschäftigten aus dem
Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O wird der Monatstabellenlohn als
Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 23
Absatz 1 MTArb / MTArb-O, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
(4)
1Beschäftigte, die im November
2006 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise
den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- beziehungsweise
Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so
behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006 erfolgt. 2§ 4
Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
(5)
1Bei Teilzeitbeschäftigten wird
das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für Beschäftigte,
deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom
6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz
5:
1Lediglich das Vergleichsentgelt
wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt;
sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig
berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im
Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz)
unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT / BAT-O. 3Neue
Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im
Oktober 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das
Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats
Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT
/ BAT-O und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4
BAT / Unterabsatz 3 BAT-O beziehungsweise der entsprechenden
Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das
Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Oktober 2006 die
Arbeit wieder aufgenommen.
Stufenzuordnung der
Angestellten
(1) 1Beschäftigte aus dem
Geltungsbereich des BAT / BAT-O - mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte
im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 - werden einer ihrem Vergleichsentgelt
entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2Das
Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 im
Tarifgebiet West um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. 3Die
Erhöhung einschließlich Aufrundung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1. Mai 2008. 4Zum
1. November 2008 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere
reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg
richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 6Für die Stufenzuordnung
der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der
Anlage 1 a zum BAT / BAT-O gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit den
Maßgaben des § 20.
Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 1:
Das Entgelt der individuellen
Zwischenstufe nach Satz 1 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des
Tarifgebietes Ost Anwendung finden und die nach dem BAT-O (einschließlich des §
2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991) in die
Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert oder nach dem
MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht wären, am 1. Januar 2008 um den
Faktor 1,081081 erhöht.
(2)
1Werden Beschäftigte vor dem
1. November 2008 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9
Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer
höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren
Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens
der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das
Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet
sich nach den Regelungen des TV-L. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt
§ 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem
1. November 2008 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren
Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei
Herabgruppierung im Oktober 2006 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg
richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5.
(3)
1Ist bei Beschäftigten, deren
Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT / BAT-O) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das
Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den
Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens
drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt,
wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. November 2006 in die Stufe 3
übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen des TV-L.
(4)
1Liegt das Vergleichsentgelt über
der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die
Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt
entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der
Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O
gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20. 2Absatz
1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Werden Beschäftigte aus einer
individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren
Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen
Endstufe entspricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die
individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz
beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen
Entgeltgruppe.
Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 4:
Die
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(5)
1Beschäftigte, deren
Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden
abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere
Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 3Abweichend
von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine in der
Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT / BAT-O) durch die
Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT / BAT-O mit Aufstieg nach
IVb und IVa BAT / BAT-O abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der
Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
(6)
1Ärztinnen und Ärzte im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 4)
zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden
Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die Stufenfindung bei der
Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben
Arbeitgeber. 3Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher
Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 41 Nr.
11 TV-L. 4Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den Sätzen 1
bis 3 maßgebende Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt,
bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht; Absatz 1 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
Protokollerklärungen
zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlagen 5 A und 5 B
TVÜ-Länder gilt für übergeleitete Beschäftigte
-
der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei
Jahre Kr. VI
-
der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
-
der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
-
der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2:
1. Zunächst
erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
2. Die
Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
3. Der
Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
Stufenzuordnung der
Arbeiterinnen und Arbeiter
(1)
1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich
des MTArb / MTArb-O werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach
§ 6 MTArb / MTArb-O - mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3
zu § 6 MTArb-O - der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe
zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-L bereits
seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei
ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere
Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.
(2)
§ 6
Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1
entsprechend.
(3)
1Ist das Tabellenentgelt nach
Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten
einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe
zugeordnet; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Der
Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere
reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie
gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund
der Beschäftigungszeit erfüllt haben.
(4)
1Werden Beschäftigte während ihrer
Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in
der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag
mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als
das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen des TV-L. 2§ 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L gilt entsprechend. 3Werden
Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe
herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe,
als sei die niedrigere Einreihung bereits im Oktober 2006 erfolgt; der weitere
Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe
nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
Protokollerklärung zu den
Absätzen 2 bis 4:
Die
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen
§ 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
(1)
1Beschäftigte, die aus dem
Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6
oder 8 übergeleitet werden und
-
die
am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine
Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte
erfüllt haben,
-
bis
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben,
die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
-
bei
denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die
bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
hätten,
sind zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere
Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt
die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der
Vergütungsgruppe VIII BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach
Vergütungsgruppe VII BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet
worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der
Vergütungsgruppe VIb BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach
Vergütungsgruppe Vc BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet
worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des
§ 4 Absatz 2. 4Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. November
2008, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6
Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2)
1Beschäftigte, die aus dem
Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9
bis 15 übergeleitet werden und
-
die
am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine
Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte
erfüllt haben,
-
in
der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008
höhergruppiert wären,
-
bis
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben,
die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
-
bei
denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die
bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
hätten,
erhalten ab dem
Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer
bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen-
beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr
Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung
bestimmt hätte. 2Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem
individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 3Der weitere
Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe
nach § 6 Absatz 1. 4§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt. 5Zur Ermittlung einer neuen individuellen
Zwischenstufe gemäß Satz 1 ist für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, die unter
die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 fallen, das auf den Rechtsstand vom 31.
Oktober 2006 festgestellte neue Vergleichsentgelt um den Faktor 1,081081 zu
erhöhen, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts in der Zeit nach dem 31.
Dezember 2007 zu erfolgen hat. 6Darüber hinaus ist das
Vergleichsentgelt um 2,9 v.H. zu erhöhen und auf volle fünf Euro aufzurunden,
wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts für Beschäftigte im Tarifgebiet
West nach dem 31. Dezember 2007 und für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost nach
dem 30. April 2008 zu erfolgen hat.
(3)
Abweichend
von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2
entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des
BAT / BAT-O bis spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2008 wegen
Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert
worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder
Tätigkeitszeit am 1. November 2006 noch nicht erfüllt ist.
(4)
1Die Absätze 1 bis 3 finden auf
übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT / BAT-O)
richtet, und auf übergeleitete Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 2 und 3 keine Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht für die gemäß
Anlagen 5 A und 5 B in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten
Beschäftigten.
(5)
1Ist bei einer Lehrkraft, die
gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage
1a zum BAT / BAT-O fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer
Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. November 2006
die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in
den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum
individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere
Entgeltgruppe. 2Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten
durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. 3In
den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der
Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2
erfolgt.
(1)
Aus
dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen
am 31. Oktober 2006 nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O eine
Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie
übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(2)
1Aus dem Geltungsbereich des
BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2006 eine Vergütungsgruppenzulage ohne
vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt,
zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine
Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich
nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn
diese bereits am 31. Oktober 2006 zugestanden hätte. 3Voraussetzung
ist, dass
-
am
1. November 2006 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der
Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschnitt A
BAT / BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,
-
zu
diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
-
bis
zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist,
die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(3)
1Für aus dem Geltungsbereich des
BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober 2006 im Anschluss an einen
Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt
Folgendes:
a)
1In eine der Entgeltgruppen 3, 5,
6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober
2006 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach
bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe
des TV-L eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine
Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b)
Ist
ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31.
Oktober 2006 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am
1. November 2006 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die
Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg
zurückgelegt sein muss.
(4)
1Die Besitzstandszulage nach den
Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird so lange gezahlt, wie die
anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen
Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin
bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um
den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten
Vomhundertsatz.
Protokollerklärungen zu § 9
Absatz 4:
1.
Unterbrechungen
wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
2.
Die
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 10
Fortführung vorübergehend
übertragener höherwertiger Tätigkeit
1Beschäftigte, denen am 31.
Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-O zusteht, erhalten
nach Überleitung in den TV-L eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen
Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und
die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird die
anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2008 hinaus beibehalten,
finden mit Wirkung ab dem 1. November 2008 die Regelungen des TV-L über die
vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3Für
eine vor dem 1. November 2006 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit,
für die am 31. Oktober 2006 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24
Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT / BAT-O noch keine Zulage gezahlt
wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem
Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 4Sätze 1 bis 3 gelten in
den Fällen des § 9 MTArb / MTArb-O entsprechend; bei Vertretung
einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a
MTArb / MTArb-O und dem im Oktober 2006 ohne Zulage zustehenden Lohn.
5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften
über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. 6Die
Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von
den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten
Vomhundertsatz.
Protokollerklärung
zu § 10:
Die Protokollerklärung zu § 6
Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1Für im Oktober 2006 zu
berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT
/ BAT-O oder MTArb / MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als
Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder
§ 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Die
Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die
im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage
gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der
Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen
Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit
die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die
Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung
gewährt.
Protokollerklärung zu § 11 Absatz
1 Satz 1:
1Die Unterbrechung der
Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen
Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das
Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. 2Bei
späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die
Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. 3Die
Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Absatz 6. 4Diejenigen
Beschäftigten, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb
keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten haben und bis zum 31.
Dezember 2006 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch
auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. 5Die Höhe der
Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits
im Oktober 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
(2)
1§ 24 Absatz 2 TV-L ist
anzuwenden. 2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert
sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien
für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 3Ansprüche
nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch
Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
Protokollerklärung zu § 11 Absatz
2:
Die
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3)
Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a) zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2006 geborene
Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2006 in
ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der
Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der
Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich
geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem
1. Januar 2007 geboren sind.
(1)
1Aus dem Geltungsbereich des
BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht
dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten
Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Maßgeblicher
Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe,
Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006,
sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2)
Die
Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in
Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3)
Für
Beschäftigte, für die nach dem TV-L die Regelungen des Tarifgebiets Ost
Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz.
(4)
1Bei Teilzeitbeschäftigung steht
der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Absatz 2
TV-L). 2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des
Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 bzw. vom 12. Oktober
2006 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 12 Absatz
4:
Bei späteren
Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des
Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(5)
Bei
Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den
Strukturausgleich angerechnet.
(6)
Einzelvertraglich
kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
(7)
Die
Absätze 1 bis 6 finden auf Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
und 3 keine Anwendung.
§ 13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1)
1Bei Beschäftigten, für die bis
zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung
versichert sind, wird abweichend von § 22 Absatz 2 TV-L für die Dauer des über
den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten
Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem
Nettoentgelt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 TV-L) gezahlt. 2Nettokrankengeld
ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte
Krankengeld. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung
des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(2)
1Beschäftigte im Sinne des
Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn ihrer über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach
§ 21 TV-L fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. November 2006
Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der
Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TV-L
angerechnet.
(3)
1Bei Beschäftigten, für die bis
zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten
Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses
nach § 22 Absatz 2 und 3 TV-L für die Dauer des über den 31. Oktober 2006
hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach §
21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. 2§ 22 Absatz 4
TV-L findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind und am 19. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der
27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 31. Dezember
2006 zu stellen.
Protokollerklärung zu § 13:
1Ansprüche aufgrund von Regelungen
für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006
noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. 2Änderungen von
Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- beziehungsweise
Bundesvorschriften Bezug genommen wird.
(1)
Für
die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der
jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit
Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6
MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L
berücksichtigt.
(2)
Für
die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-L werden die bis zum 31. Oktober 2006
zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
-
des
§ 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
-
des
§ 39 BAT-O beziehungsweise § 45 MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
-
des
§ 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit
im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksichtigt.
(1)
1Für die Dauer und die Bewilligung
des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2006
sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr 2007 gelten die im Oktober
2006 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2Die
Regelungen des TV-L gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.
(2)
1Aus dem Geltungsbereich des
BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und
Ia, die für das Urlaubsjahr 2006 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage
Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen
Anspruch für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Urlaubsregelungen des
TV-L bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3)
1§ 49 Absatz 1 und 2
MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für
gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum
In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags der Länder fort; im Übrigen
gilt Absatz 1 entsprechend. 2Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten
Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach
§ 49 Absatz 4 MTArb haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die
Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.
(4)
1In den Fällen des § 48a BAT / BAT-O
oder § 48a MTArb / MTArb-O wird der nach der Arbeitsleistung im
Kalenderjahr 2006 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2007 gewährt. 2Die
nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des
TV-L im Kalenderjahr 2007 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und
Schichtarbeit angerechnet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Abgeltung
1Durch Vereinbarung mit der/dem
Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für
Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. 2§ 11
Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt.
Protokollerklärung
zum 3. Abschnitt:
1Einvernehmlich werden die
Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung
zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei
Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O
beziehungsweise § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt
ist, erfolgt am 1. November 2006 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu
verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch
zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und
3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gelten entsprechend. 3Die
in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen -
finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer
Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des §
1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem
bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige
Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist
eine Rückforderung ausgeschlossen.
4. Abschnitt
Sonstige vom TV-L abweichende
oder ihn ergänzende Bestimmungen
(1)
1Die §§ 22, 23
BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2
Absatz 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der
Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des
Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen
für das Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages
Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2006 hinaus fort. 2Diese
Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu
eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe
dieses Tarifvertrages Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe
Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2)
Abweichend
von Absatz 1
-
gelten
Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. November
2006 in Entgeltgruppe 1 TV-L neu eingestellte Beschäftigte,
-
gilt
die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O ab dem
1. November 2006 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse
erfolgt außertariflich,
-
gilt
für übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Ärztinnen und
Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 die Entgeltordnung gemäß Anlage 2
TVÜ-Länder Teil C.
(3)
1Mit Ausnahme der Eingruppierung
in die Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung der übergeleiteten und ab dem 1.
November 2006 neu eingestellten Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 2 und 3 sind alle zwischen dem 1. November 2006 und dem In-Kraft-Treten
einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge
(Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen
Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2Dies gilt nicht für
Aufstiege gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3.
(4)
1Anpassungen der Eingruppierung
aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung
für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die in
diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht
dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt
wird. 3Die
Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten einer
neuen Entgeltordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des
Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei
Neueinstellungen (§ 1 Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils
um den vollen Unterschiedsbetrag. 4Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
(5)
1Bewährungs-, Fallgruppen- und
Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. November 2006 nicht mehr; §§ 8 und 9
bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen,
es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen
Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage
zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei
Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten
einer neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts
als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(6)
Eine
persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-,
Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen
ab dem 1. November 2006 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung eine
anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die
Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz
6:
Die Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(7)
1Für Eingruppierungen ab dem 1.
November 2006 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung werden die
Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die
Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des
TV-L, zugeordnet. 2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz
7:
Die
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Absatz 1 gilt entsprechend für übergeleitete
und ab dem 1. November 2006 neueingestellte Pflegekräfte.
(8)
1Beschäftigte, die ab dem 1.
November 2006 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind und die nach der
Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT / BAT-O) in Vergütungsgruppe
IIa BAT / BAT-O mit fünf- beziehungsweise sechsjährigem Aufstieg nach
Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O eingruppiert wären, erhalten bis zum
In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und
der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden
auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O erfasst, deren
Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 4Sie
gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3.
(9)
1Die bisherigen Regelungen für
Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten im bisherigen Geltungsbereich fort; dies
gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2Ist
anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im
Sinne des § 14 TV-L zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach
bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiterinnen und
Vorarbeiter besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten einer
neuen Entgeltordnung abweichend von Satz 1 sowie von § 14 Absatz 3 TV-L
anstelle der Zulage nach § 14 TV-L für die Dauer der Ausübung sowohl der
höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche
Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts.
(10)
Die
Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die
Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärung
zu § 17:
1Die Tarifvertragsparteien sind
sich darin einig, dass im Falle einer neuen Entgeltordnung die bisherigen
unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich
Sozialpädagogen/innen und Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten
Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der
Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine
höhere beziehungsweise niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist)
zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der
Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt. 2Sollte hierüber bis zum
31. Dezember 2008 keine einvernehmliche Lösung vereinbart werden, so
erfolgt ab dem 1. Januar 2009 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen
Entgeltordnung die einheitliche Eingruppierung aller ab dem 1. Januar 2009 neu
einzugruppierenden Beschäftigten mit Fachhochschulabschluss nach den jeweiligen
Regeln der Entgeltgruppe 9 zu "Vb BAT / BAT-O ohne Aufstieg nach IVb (mit
und ohne FH-Abschluss)".
§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
nach dem 31. Oktober 2006
(1)
1Wird aus dem Geltungsbereich des
BAT / BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1.
November 2006 und dem 31. Oktober 2008 erstmalig außerhalb von § 10 eine
höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-L Anwendung. 2Ist
die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden,
gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt
§ 6 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. 4In den Fällen des § 6
Absatz 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV-L über
die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
(2)
Wird
aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O übergeleiteten
Beschäftigten nach dem 31. Oktober 2006 erstmalig außerhalb von § 10 eine
höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines
Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des MTArb / MTArb-O
mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TV-L
richtet, soweit sich aus § 17 Absatz 9 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(3)
Bis
zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L gilt - auch für
Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 - die Regelung des § 14 TV-L zur
vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass
sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach
§ 22 Absatz 2 BAT / BAT-O beziehungsweise den entsprechenden
Regelungen für Arbeiter bestimmen.
§ 19
Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü
(1)
Zwischen
dem 1. November 2006 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung gelten
für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die
Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg
nach 2a eingestellt werden, folgende Tabellenwerte (West).
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
1.503 |
1.670 |
1.730 |
1.810 |
1.865 |
1.906 |
(2)
1Für Beschäftigte, die in die
Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden, gelten folgende Tabellenwerte (West):
|
|
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4a |
Stufe 4b |
Stufe 5 |
|
|
|
Nach 2 Jahren in Stufe 2 |
Nach 4 Jahren in Stufe 3 |
Nach 3 Jahren in Stufe 4a |
Nach 3 Jahren in Stufe 4b |
|
Beträge aus |
(E 13/2) |
(E 13/3) |
(E 14/3) |
(E 14/4) |
(E 14/5) |
|
E 13 Ü |
3.130 |
3.300 |
3.600 |
3.900 |
4.360 |
2Bei Beschäftigten im Sinne des §
53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden und
bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.300
Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 5 nach fünf
Jahren der Zugehörigkeit zur Stufe 5 um 200 Euro. 3Dasselbe gilt bei
Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz in
die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes
der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13.
(3)
1Übergeleitete Beschäftigte der
Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O unterliegen dem TV-L. Sie werden in
die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten (West) übergeleitet:
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
|
4.275 |
4.750 |
5.200 |
5.500 |
5.570 |
2Die Verweildauer in den Stufen 1
bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 3§ 6 Absatz 5 findet keine
Anwendung.
(4)
§ 6
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im
Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
Anwendung der Entgelttabelle auf
Lehrkräfte
(1) 1Für
übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die gemäß
Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a
zum BAT / BAT-O fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass
die Tabellenwerte
-
der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00 Euro und
-
der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 72,00 Euro
vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch
maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe
beziehungsweise individuelle Endstufe am 1. November 2006. 2Satz 1
gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen
für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG
erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch
auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT /
BAT-O fallenden Angestellten haben.
(2) Im
Tarifgebiet West vermindern sich die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 bei jeder
nach dem 1. November 2006 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in
-
den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und
-
den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.
(3) 1Die
Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2Im
Tarifgebiet Ost findet der Bemessungssatz für die Entgelte auch auf die Beträge
nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 2 Anwendung. 3Die
Verminderung nach Absatz 2 erfolgt mit jeder nach dem 1. November 2006 wirksam
werdenden allgemeinen Tabellenanpassung im Tarifgebiet Ost.
§ 21
Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007
(1)
Für
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat
und die bis zum 31. Oktober 2006 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung
unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L.
(2)
1Für die Beschäftigten, mit denen
arbeitsvertraglich vor dem 31. Oktober 2006 abweichende Vereinbarungen zur
Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt:
a)
Im
Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach den am
19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen.
b)
Im Jahr
2007 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages
zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L erhöht, sofern die
Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L höher wäre.
c)
Ab
dem Jahr 2008 gilt § 20 TV-L.
2Der Arbeitgeber kann die
Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller
vollziehen.
(3)
Nach
dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte erhalten die
Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007 in Höhe des Betrages, der ihnen
nach Absatz 2 zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006
bestanden hätte.
(4)
Soweit
nach den Absätzen 2 und 3 Urlaubsgeld gezahlt wird, ist dieser Teil der
Jahressonderzahlung nicht zusatzversorgungspflichtig.
(5)
Die
Absätze 1 bis 4 finden auf Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
und 3 keine Anwendung.
§ 22
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36
Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT / BAT-O, § 31 Absatz 2 Unterabsatz 2
MTArb / MTArb-O für Arbeitsleistungen bis zum 31. Oktober 2006 werden
nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre.
1Nr. 3 SR 2 r
BAT / BAT-O für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für
Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen
Arbeitszeit gelten fort. 2Dem § 9 TV-L widersprechende Regelungen
zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2006 entsprechend anzupassen.
Nebentätigkeiten
Für bis zum 31. Oktober 2006
genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher
anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt
unberührt.
Sonderregelungen für
Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich
der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT / BAT-O und der SR 2a,
SR 2b, SR 2 i und SR 2 l der Anlage 2
Abschnitt B MTArb / MTArb-O
(1)
Nr.
7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich für Maßnahmen, die vor
dem 1. November 2006 bewilligt worden sind, fort.
(2)
Bestehende
Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit
bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.
(3)
Regelungen
gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L
unberührt.
(4)
Übergeleiteten
Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Absatz 3
SR 2 o BAT / BAT-O beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B
MTArb / Nr. 6 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O erhalten haben, wird
diese Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche
Zulage fortgezahlt.
(5)
1Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im
bisherigen Geltungsbereich fort:
-
Nr.
8 und Nr. 10 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 7 und Nr. 11 SR 2 a
der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O,
-
Nr.
6 Absatz 2, Nr. 8 und Nr. 9 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 7
Absatz 2, Nr. 10 und Nr. 13 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O und
-
Nr.
4 SR 2 i der Anlage 2 Abschnitt B MTArb.
2Sie
können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geändert werden.
§ 26
Beschäftigte im Vollstreckungsdienst
§ 33 Absatz 1 Buchstabe b BAT / BAT-O
gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst
fort.
Übergangsregelungen
für bestehende
Dienstwohnungsverhältnisse
Für bestehende
Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT / BAT-O, § 69 MTArb / MTArb-O und § 5
Abschnitt A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter.
§ 28
Änderung des Beschäftigungsumfangs
im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
(1)
1Bei Teilzeitbeschäftigten, mit
denen am 31. Oktober 2006 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart
ist und bei denen sich am 1. November 2006 das Entgelt wegen einer anderen
Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag
der/des Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres
bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. 2Der Antrag
ist bis zum 31. Januar 2007 zu stellen. 3Satz 1 gilt nicht für
Beschäftigte in Altersteilzeit.
(2) Die/Der Beschäftigte, die/der
unter § 41 TV-L fällt, erhält das Recht auf Beibehaltung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Tarifgebiet West) beziehungsweise
40 Stunden (Tarifgebiet Ost); in diesem Fall wird das entsprechende
zeitanteilige Tabellenentgelt gezahlt.
§ 29
Arbeiterinnen und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg
(1)
Der
Tarifvertrag über die Einreihung der Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg
in die Lohngruppen (4. Lohngruppenverzeichnis Hamburg) vom 2. Mai 1991 in der
Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 15. Oktober 1998 gilt als in
Anlage 1 Teil B aufgeführter Tarifvertrag, als entsprechende Regelung im Sinne
des § 4 Absatz 1 Satz 1 und als besondere tarifvertragliche Vorschrift im Sinne
des § 17 Absatz 10.
Anlagen 2 und 4
gelten mit folgenden Ergänzungen:
Anlage 2
E
3 - Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus 2
mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
- Lohngruppe 2 mit
ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
E
6 - Lohngruppe 5 mit ausstehendem
Aufstieg nach 6 und 6a
(nach Einstellung in 4, Fallgruppe 1.1)
Anlage 4
E 3 - Lohngruppe 2
mit Aufstieg nach 3 und 3a
E
6 - Lohngruppe 5 mit ausstehendem
Aufstieg nach 6 und 6a
(nach Einstellung in 4, Fallgruppe 1.1)
(2)
Der
Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G
(HMTV) vom 31. Januar 2003 gilt als in Anlage 1 Teil B aufgeführter Tarifvertrag.
(3)
Der
Tarifvertrag über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und
Erschwerniszuschlägen an die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4.
Dezember 1975 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 17. Juli 1996
gilt als in Anlage 1 Teil B Nr. 12 aufgeführter Tarifvertrag. Ausgenommen von
der dort genannten Fortgeltung sind seine Kennziffern 17, 33, 51, 57, 61 bis 66
und 70 bis 117.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 30
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser
Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.
(2)
Dieser
Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt
werden, frühestens zum 31. Dezember 2009.
(3)
§
21 Absätze 1 bis 4 können auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei
Kalendermonaten zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle
Angleichung nach § 21 Absatz 2 erreicht ist.
(4)
Die
§§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist,
jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum
31. Dezember 2009; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird
ausgeschlossen.
(5)
1Die
nach § 25 Absatz 5 fortgeltenden Regelungen können - auch einzeln - von jeder
Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von einem
Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 2Die
Nachwirkung (§ 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz) wird nicht ausgeschlossen.
Berlin, den 12. Oktober 2006
Für die Tarifgemeinschaft
deutscher Länder:
Der Vorsitzende des Vorstandes