Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 12. Oktober 2006
A. Allgemeiner
Teil
Abschnitt I
Allgemeine
Vorschriften
§ 2 Arbeitsvertrag,
Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine
Arbeitsbedingungen
§ 4 Versetzung,
Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 16 Stufen
der Entgelttabelle
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22 Entgelt
im Krankheitsfall
§ 24 Berechnung
und Auszahlung des Entgelts
§ 25 Betriebliche
Altersversorgung
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne
Kündigung
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Anwendung
weiterer Tarifverträge
§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
B.
Sonderregelungen
§ 44 Sonderregelungen
für Beschäftigte als Lehrkräfte (betrifft uns nicht)
§ 45 Sonderregelungen
für Beschäftigte an Theatern und Bühnen (betrifft uns nicht)
§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf
Schiffen und schwimmenden Geräten (betrifft uns nicht)
§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im
Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien
und Hansestadt Hamburg (betrifft uns nicht)
§ 48 Sonderregelungen
für Beschäftigte im forstlichen Außendienst (betrifft uns nicht)
§ 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in
landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und
Obstanbaubetrieben (betrifft uns nicht)
Anhang
zu § 6 Regelung der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West
(betrifft uns nicht, gilt aber für die KollegInnen der Universität)
Anhang zu § 16 Besondere
Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
C. Anlagen
Anlage A 1 Tabellenentgelt Tarifgebiet West 1.11.06 – 31.12.07
Anlage A 2 Tabellenentgelt
Tarifgebiet West ab 1.1.08
Anlagen B 1 Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost 1.11.06 – 31.12.07
Anlagen B 2 Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost ab 1.1.08 – 30.4.08
Anlagen B 3 Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost ab 1.5.08
Anlagen C 1 Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet West 1.11.06 – 31.12.07
Anlagen C 2 Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet West ab 1.1.08
Anlagen D 1 Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet Ost 1.11.06 – 31.12.07
Anlagen D 2 Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet Ost ab 1.1.08
Anlage E Bereitschaftsdienstentgelte
West und Ost
Anlagen
A und B Besondere
Stufenregelungen für Beschäftigte im Pflegedienst
A.
Allgemeiner Teil
Abschnitt I
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der
Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines
Mitgliedverbandes der TdL ist.
Protokollerklärung
zu § 1 Absatz 1:
(Text zum Geltungsbereich in Bremen
wird noch eingefügt)
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im
Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen
einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte.
b) Beschäftigte,
die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 beziehungsweise Ä 4 hinausgehendes
regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei
unberücksichtigt.
c)
Angestellte, für die besondere
Tarifverträge für das Fleischuntersuchungs-personal innerhalb und außerhalb
öffentlicher Schlachthöfe gelten,
d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für
Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen,
e) Auszubildende,
Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre
und Praktikantinnen/Praktikanten,
f) Beschäftigte,
für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
g) Beschäftigte,
die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer
von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch
Tarifvertrag geregelt sind,
i) geringfügig
Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
j) künstlerisches
Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer
Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchester-musiker,
k) Beschäftigte,
die
aa)
in ausschließlich Erwerbszwecken
dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben,
Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind,
bb)
in landwirtschaftlichen Verwaltungen
und Betrieben einschließlich der einer Verwaltung oder einem Betrieb nicht
landwirtschaftlicher Art angegliederten Betriebe (zum Beispiel Lehr- und
Versuchsgüter), Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben
tätig sind und unter den Geltungsbereich eines landesbezirklichen
Tarifvertrages fallen,
l) Beschäftigte
in den Bayerischen Spielbanken,
m)
bei deutschen Dienststellen im
Ausland eingestellte Ortskräfte,
n)
Beschäftigte der
Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, die bei der
Bayerischen Seenschifffahrt GmbH in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger
See in einer Beschäftigung tätig sind, die vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Arbeiter unterlag,
o)
Beschäftigte, die mit
der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden in einer vor dem 1.
Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung
beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte.
Protokollerklärung
zu § 1 Absatz 2 Buchstabe k:
Vom Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages nicht ausgenommen sind die Beschäftigten
1. in
Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien,
2.
des Staatsweingutes Meersburg,
3.
der den Justizvollzugsanstalten in
Bayern angegliederten landwirtschaftlichen Betriebe,
4.
im landwirtschaftlichen
Betriebszweig der Schloss- und Gartenverwaltung Herrenchiemsee,
5.
der Bayerischen Landesanstalt für
Landwirtschaft hinsichtlich der dort beschäftigten Pferdewärter, Gestütswärter
und Pferdewirte, des Landesgestütes Celle und des Landgestüts Warendorf,
6.
in Rheinland-Pfalz in den
Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Eifel,
Rheinpfalz, Mosel, Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Westpfalz.
(3)
Dieser Tarifvertrag
gilt ferner nicht für
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) wissenschaftliche und künstlerische
Hilfskräfte,
c) studentische Hilfskräfte,
d)
Lehrbeauftragte an
Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie
künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3:
Ausgenommen sind auch
wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/
Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistentinnen,
Oberingenieurinnen/-Oberingenieure und Lektoren beziehungsweise die an ihre
Stelle tretenden landesrechtlichen Personalkategorien (§ 53 Absatz 2
Hochschulrahmengesetz), deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 bestanden
hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen
Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachstehende
Beschäftigtengruppen:
a)
Beschäftigte an
Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40),
b)
Ärztinnen und Ärzte an
Universitätskliniken (§ 41),
c)
Ärztinnen und Ärzte
außerhalb von Universitätskliniken (§ 42),
d)
Nichtärztliche
Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§ 43),
e)
Beschäftigte als
Lehrkräfte (§ 44),
f)
Beschäftigte an
Theatern und Bühnen (§ 45),
g)
Beschäftigte auf
Schiffen und schwimmenden Geräten (§ 46),
h)
Beschäftigte im
Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien
und Hansestadt Hamburg (§ 47),
i)
Beschäftigte im
forstlichen Außendienst (§ 48),
j)
Beschäftigte in
landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und
Obstanbaubetrieben (§ 49).
2Die
Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-L.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu
demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils
übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls
gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert
gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) 1Die
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes
Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten haben über
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen
oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt
auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(3) 1Die
Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder
sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen
sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem
Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4)
1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben
die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der
Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn
diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der
Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die
beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage
gemacht werden.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7)
Für
die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die
Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(1) 1Beschäftigte können aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt
oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder
einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich
länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen
zu § 4 Absatz 1:
1. Abordnung
ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer
anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen
Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung
ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers
unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder
öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens
gleich vergütete Tätigkeit bei einem
Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem
Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten
bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf
das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung
zu § 4 Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden
Arbeitsverhältnisses - die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im
In- und Ausland, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten
verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem
Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem
Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben
unberührt.
Protokollerklärung
zu § 4 Absatz 3:
1Personalgestellung
ist - unter Fortsetzung des
bestehenden Arbeitsverhältnisses -
die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten 2Die Modalitäten
der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten
vertraglich geregelt.
(1)
1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen
liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung
dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes,
der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen
Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung
auch als Teil der Personalentwicklung.
(2)
1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem
Tarifvertrag ein Angebot dar. 2Aus ihm kann für die Beschäftigten
kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet werden. 3Es
kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet
werden. 4Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der
personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. 5Weitergehende
Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen
sind
a) die
Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die
übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb
zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung
(Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit
(Wiedereinstiegsqualifizierung).
2Die Teilnahme
an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten
schriftlich bestätigt.
(4)
1Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz
1 Buchstabe d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft.
2In diesem wird festgestellt, ob und welcher Qualifizierungsbedarf
besteht. 3Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt
werden. 4Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu
führen.
(5) Zeiten von
vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten
als Arbeitszeit.
(6) 1Die Kosten
einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich
Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht
von Dritten übernommen werden. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird in
einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien
sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter
Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein
Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(7)
1Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1
Buchstabe b oder c kann eine Rückzahlungspflicht der Kosten der
Qualifizierungsmaßnahme in Verbindung mit der Bindung der/des Beschäftigen an
den Arbeitgeber vereinbart werden. 2Dabei kann die/der Beschäftigte
verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine
Qualifizierungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch
der/des Beschäftigten endet. 3Dies gilt nicht, wenn die/der
Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten entsprechend der erworbenen
Qualifikation durch die Qualifizierungsmaßnahme beschäftigt wird, oder wenn die
Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt oder einen
Auflösungsvertrag geschlossen hat. 4Die Höhe des
Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in
einem angemessenen Verhältnis stehen.
(8) Gesetzliche
Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(9) Für
Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so
angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
Abschnitt II
Hinweis: Eine
endgültige Abstimmung zu § 6 Absatz 1 und zum Anhang zu § 6 erfolgt noch.
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
a)
wird
für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten
tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne
Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte
Arbeitszeit) von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6
festgelegten Grundsätzen berechnet, die untrennbarer Bestandteil dieser
Regelung sind,
b) beträgt im
Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten:
aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht-
oder Schichtarbeit leisten,
bb) Beschäftigte an Universitätskliniken,
Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen,
mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe d,
cc) Beschäftigte in Straßenmeistereien,
Autobahnmeistereien, Kfz-Werk-stätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben,
Schleusen und im Küstenschutz,
dd) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte
Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen,
ee) Beschäftigte in
Kindertagesstätten in Bremen,
ff)
Beschäftigte,
für die durch landesbezirkliche Vereinbarung eine regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde,
c)
beträgt
im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,
d)
beträgt
für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 41 (Sonderregelungen für Ärztinnen
und Ärzte an Universitätskliniken) im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost
einheitlich 42 Stunden.
2Bei Wechselschichtarbeit
werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die
regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen
betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Gilt nicht in UK (siehe §
43)
Für uns gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -
1. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
(2) 1Für die
Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein
Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von
Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit
zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein
längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3)
1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen
Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am
31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann
die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht
erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu
gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen
Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf
einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten,
die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese
Regelung nacharbeiten müssten.
Gilt nicht in UK (siehe §
43)
Für uns gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -
2. § 6 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
"(3) 1Soweit
es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am
24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des
Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung
aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die
regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen
Stunden.
4Die Arbeitszeit an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine
entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten
Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen;
der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt
werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des
Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der
Entgelttabelle. 6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine
Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig. 7In den Fällen des Satzes 4
steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.
8Für Beschäftigte, die
regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder
Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die
regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich
vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags,
sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an
anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In
den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der
regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans
frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten."
(4)
Aus dringenden
betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung
im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und
Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht
werden.
(5)
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter
betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-,
Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer
Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und
Mehrarbeit verpflichtet.
3. § 6 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5) 1Die
Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher
Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.2Beschäftigte, die regelmäßig
an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen
zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen
Sonntag fallen."
(6) 1Durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis
zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines
Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen
des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7)
1Durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine
tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die
innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden
werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8)
Die
Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
(9)
Für
einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen
werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und
der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf
Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen,
Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann
für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in
einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem
Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum
Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender
Zeitausgleich durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.
Gilt nicht in UK (siehe §
43)
Für uns gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige
Arbeitszeit -
4. § 6 Absatz 10 gilt nicht.
(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen
Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für
jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn
entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit
berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht
erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten
insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser
überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt
und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf
die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von
Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit
Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen
Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die
Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht
herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags
und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind
Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Für uns
gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 4
Zu § 7 -
Sonderformen der Arbeit -
1. § 7 Absatz 1 gilt in
folgender Fassung:
"(1) 1Wechselschichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der
Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu
mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,
werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten
sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem
Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen
Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst
leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im
Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4)
1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf
Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem
Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit
aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem
vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
Für uns
gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 4
Zu § 7 - Sonderformen der
Arbeit -
2. § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender
Fassung:
"(3) 1Beschäftigte
sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle
aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der
Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass
zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf
Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem
Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit
aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,
wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem
Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet
sind. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden
überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)".
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen
21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die
Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis
zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6
Absatz 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des
Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die
Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsübli ch festgesetzten Arbeitsstunden
hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen
werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die
Arbeitsstunden Überstunden, die
a)
im
Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45
Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b)
im
Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7
außerhalb der Rahmenzeit,
c)
im
Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet
worden sind.
Für uns
gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 4
Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit -
3. § 7 erhält folgende
Absätze 9 bis 12:
"(9) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2
Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Arbeitszeitgesetz die tägliche
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus
verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im
Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt
maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert
diesen Zeitraum nicht,
b) bei
Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
(10) 1Auf Grund einer
Dienst-/Betriebsvereinbarung kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4
Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden
hinaus auf bis zu 24 Stunden ausschließlich der Pausen verlängert werden, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
fällt. 2Die Verlängerung setzt voraus:
a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und
c) gegebenenfalls daraus
resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
3Für einen Betrieb/eine
Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann
eine Regelung nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen
werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und
der Arbeitgeber ein Letzt-entscheidungsrecht hat.
(11) 1Unter den
Voraussetzungen des Absatzes 10 Satz 2 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne
Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis
zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen A und B
und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen
C und D zulässig. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der
wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Absatz 2 Satz 1.
Protokollerklärung zu § 7 Absatz 11:
1Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: Das
In-Kraft-Treten des Tarifvertrages kann nicht der Anlass sein, die bestehenden
betrieblichen und für die Beschäftigten günstigeren Regelungen zur Arbeitszeit
zu kündigen und zu verändern. 2Ziel ist es, die Belastungen durch
eine entsprechende Arbeitszeitgestaltung zu verringern. 3Für jede
Änderung der betrieblichen Regelungen, die zu einer längeren Arbeitszeit
führen, ist zwingende Voraussetzung: Im Rahmen des § 7 Absatz 2a
Arbeitszeitgesetz
-
muss eine
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle erfolgen,
-
muss eine
Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz vorliegen und
-
müssen
gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes umgesetzt werden
und für diese Maßnahme
müssen dringende dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. 4Mit
dem Personal- oder Betriebsrat soll eine einvernehmliche Regelung getroffen
werden.
(12) 1In
den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich
die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 11 - beziehungsweise
in den Fällen, in denen Absatz 11 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze
von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser
Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten
verringert worden ist. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder
aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon
abgewichen werden."
(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die
tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge
betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten
- je Stunde
a) für
Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis
9 30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für
Nachtarbeit 20
v.H.,
c) für
Sonntagsarbeit 25
v.H.,
d) bei
Feiertagsarbeit
- ohne
Freizeitausgleich 135
v.H.,
- mit
Freizeitausgleich 35
v.H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese
nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.
des
auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim
Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur
der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten
können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde
in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies
gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8
Absatz 1:
Bei
Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach
der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach
der Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der
Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet
werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als
Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden
Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
Für uns
gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 5
Zu § 8 -
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -
1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Beschäftigte
erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die
Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden
- in
den Entgeltgruppen 1 bis 9 30
v.H.,
- in
den Entgeltgruppen 10 bis 15 15
v.H.,
b) für Nachtarbeit
- für Beschäftigte
nach § 38 Absatz 5 Satz 1 1,28 €,
- für
die übrigen Beschäftigten 20
v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25
v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne
Freizeitausgleich 135
v.H.,
- mit
Freizeitausgleich 35
v.H.,
e) für
Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an
Samstagen von
13 bis 21 Uhr
- für Beschäftigte
nach § 38 Absatz 5 Satz 1 0,64 €,
- für
die übrigen Beschäftigten, soweit die
Samstagsarbeit nicht im Rahmen von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.;
in den Fällen
der Buchstaben a, b 2. Alternative und c bis e sowie Buchstabe f 2. Alternative
beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim
Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur
der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten
können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde
in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden
richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der
jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der
Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe d:
1Der
Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet
werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als
Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden
Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt."
(2)
1Überstunden sind
grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des
Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern
kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches
besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend
macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht
bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden
sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach
der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach
Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(3)
1Für Beschäftigte der
Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehörden sind Mehrarbeit und
Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. 2Beschäftigte der
Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 bei obersten Landesbehörden erhalten nur dann
ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der
Behörde angeordnet ist; im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
geleistete Arbeit dieser Beschäftigten durch das Tabellenentgelt abgegolten. 3Satz
1 gilt auch für Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und deren ständige
Vertreterinnen/-Vertreter, die in die Entgeltgruppen 14 und 15 und 15 Ü
eingruppiert sind. 4DIe Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte
der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg.
(4)
Für
Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2
festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der
Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 4 Satz 1:
Mit dem
Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von
Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen,
es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(5) 1Für die
Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für
eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis
Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache
des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 3Maßgebend
für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die
Rufbereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger als
zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen
Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. 5Die Zeit jeder
einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz
außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der
hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit
dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt.
6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am
Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form
einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird
abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des
Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1
bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel
an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7Absatz
1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach §
10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft
werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 5:
Zur
Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird,
ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(6) 1Das
Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt. 2Bis
zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen
Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils
geltenden Bestimmungen fort. 3Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein
Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen
Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem
Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 4Weitere
Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder
Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Unabhängig von den
Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen,
wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich
ist.
Für uns
gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 5
Zu § 8 -
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -
2. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Zur Berechnung des
Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten
Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet und bezahlt:
a) 1Ausschlaggebend
sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:
|
Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
|
A |
0 bis 10 v.H. |
15 v.H. |
|
B |
mehr als 10 bis 25 v.H. |
25 v.H. |
|
C |
mehr als 25 bis 40 v.H. |
40 v.H. |
|
D |
mehr als 40 bis 49 v.H. |
55 v.H. |
2Ein der Stufe A
zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn die/der
Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch
genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der
Bereitschaftsdienste je Kalendermonat, die vom Beschäftigten abgeleistet
werden, wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt
als Arbeitszeit gewertet:
|
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat |
Bewertung als Arbeitszeit |
|
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25 v.H. |
|
9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35 v.H. |
|
13. und folgende Bereitschaftsdienste |
45 v.H. |
c) 1Für die Zeit
des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung
nach Buchstabe a um 25 Prozentpunkte. 2Im Übrigen werden
Zeitzuschläge (Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich
der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.
d) Die Zuweisung zu den
Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
e) 1Das Entgelt
für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit nach den Buchstaben a bis c bestimmt
sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 31.
Oktober 2006 nach der Anlage E. 2Für Beschäftigte, die nach dem 31.
Oktober 2006 eingestellt werden und in den Fällen der Übertragung einer höher
oder niedriger bewerteten Tätigkeit ist die Vergütungs- beziehungsweise
Lohngruppe maßgebend, die sich zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise
der Höher- oder Herabgruppierung bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts
ergeben hätte.
f) 1Das
Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10)
eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen
(Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1
in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 2Weitere
Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder
Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Unabhängig von den
Vorgaben des Absatzes 6 Buchstabe f kann der Arbeitgeber einen
Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des
Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist."
(7) 1Beschäftigte, die ständig
Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro
monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(8) 1Beschäftigte, die ständig
Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte,
die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
0,24 Euro pro Stunde.
(1)
1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der
Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig,
gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten
ohne Arbeitsleistung. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit
regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten
folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als
tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende
der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten
Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6
Absatz 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und
Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht
überschreiten.
3Ferner ist
Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte
Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2)
1Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines
Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§
6 Absatz 9 gilt entsprechend.
(3)
1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im
Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig
und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1
entsprechend; Absatz 2 findet keine Anwendung. 2Für Beschäftigte im
Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen beträgt in diesem Fall die
zulässige tägliche Höchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen
Pausen.
Diese
Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(1) 1Durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für
einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung
nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein
Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6
Absatz 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Absatz 7) vereinbart wird, ist
ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In der
Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen
Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle
Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf das
Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2
festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben,
nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und
Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4
gebucht werden. 2Weitere Kontingente (zum Beispiel
Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der
Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten
Zeitraum, welche der in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Zeiten auf das
Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4) Im Falle einer
unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten
nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens
nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind
insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40
Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40
Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) Fristen für das
Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den
Beschäftigten;
c) die
Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel
an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen,
wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig
widerruft.
(6)
1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die
Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist
der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und - bei Insolvenzfähigkeit des
Arbeitgebers - eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.
(1)
1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die
vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18
Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche
beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die
Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu
befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei
der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen
beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen
Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2)
Beschäftigte, die in anderen als
den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen,
können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden
Vereinbarung zu gelangen.
(3)
Ist mit früher Vollbeschäftigten
auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden,
sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher
Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden
Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
(§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und
Wechselschichtarbeit. 2In den Gleitzeitregelungen kann auf
Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. 3Sie dürfen keine
Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 4Bei In-Kraft-Treten dieses
Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]
(2) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte
Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer
persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene
Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die
Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen
worden sein.
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst
sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag
zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter
Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt
die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten;
bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als
eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.
(1)
1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die
Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und
nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärung
zu § 15 Absatz 1:
1Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets
Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und
die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen
Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v.H.
der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Tarifgebiet West
geltenden Beträge. 2Der Bemessungssatz Ost erhöht sich am 1. Januar 2008 auf 100 v.H. für
Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden und
die nach dem BAT-O (einschließlich des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages
Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991) in die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr. I bis
Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9
eingereiht wären. 3Für die übrigen Vergütungsgruppen
bleibt der Bemessungssatz nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2009 unverändert;
die Angleichung des Bemessungssatzes wird bis zu diesem Zeitpunkt
abgeschlossen. 4Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2.
(2)
1Beschäftigte, für die die Regelungen
des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den
Anlagen A 1 und A 2. 2Beschäftigte, für die die Regelungen des
Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen B 1
bis B 3.
(3)
1Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von
Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den
Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer
dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze
muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die
Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
(1)
1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und
die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von
Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2)
1Bei
der Einstellung werden
die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige
Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben
Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der
einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist
die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die
Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31.
Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens
drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei
Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen
beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich
ist.
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine
berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen
entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag
über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die
Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger
Berufserfahrung.
3. Ein vorheriges
Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des
vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von
längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der
Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(3)
1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von
Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach
folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben
Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach einem Jahr in
Stufe 1,
-
Stufe 3 nach zwei Jahren in
Stufe 2,
-
Stufe 4 nach drei Jahren in
Stufe 3,
-
Stufe 5 nach vier Jahren in
Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den
Entgeltgruppen 2 bis 8.
2Die
Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4)
1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen
erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils
nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17
Absatz 2 bleibt unberührt.
(5)
1Zur regionalen Differenzierung, zur
Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder
zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von
der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz
oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der
Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die
Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage
widerruflich.
(1) Die Beschäftigten erhalten das
Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die
nächste Stufe erreicht wird.
(2)
1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem
Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der
Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die
erheblich unter dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6
jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der
Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von
schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung
nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 5Die
Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber
und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle
angehören. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission
darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 2:
1Die
Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbezogene
Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen
Zielen. 2Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere
die Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist
diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung
über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
(3)
1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des §
16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit
nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei
denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches
beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen
Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei
Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten
einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte
regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
(Saisonbeschäftigte), sind
unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt
eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe
vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die
Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in
denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden
voll angerechnet.
(4)
1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die
Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges
Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als
eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob
faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden
hätte. 2Beträgt der
Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem
Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8
beziehungsweise weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält
die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags
einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8)
beziehungsweise 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 3Die Stufenlaufzeit
in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei
einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige
der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die/Der
Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam
wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4
festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls
einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 4 Satz 2:
Die
Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
(1)
1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt
zusätzlich zum Tabellenentgelt eingeführt. 2Die Zielgröße ist 8 v.H.
3Bis zu einer anderen Vereinbarung wird ein Gesamtvolumen von 1 v.H.
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des jeweiligen
Arbeitgebers, mit Ausnahme der unter § 41 fallenden Ärztinnen und Ärzte,
für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz
3:
1Ständige Monatsentgelte sind
insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des
Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie
Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem
betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind. 2Nicht einbezogen
sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen,
Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
(2)
Es besteht die
Verpflichtung, die Leistungsentgelte jährlich auszuzahlen.
(3)
Die ausgezahlten
Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4)
1Nähere Regelungen über die
Ausgestaltung des Leistungsentgelts werden in landesbezirklichen Tarifverträgen
vereinbart. 2Dabei kann über das tariflich festgelegte
Leistungsentgelt hinaus ein zusätzlich höheres Leistungsentgelt vereinbart
werden. 3In einem landesbezirklichen Tarifvertrag kann auch
vereinbart werden, dass das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltes zusätzlich zur
Jahressonderzahlung auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilt ausgeschüttet
wird.
(5) Solange eine landesbezirkliche
Regelung nicht zustande kommt, erhalten die Beschäftigten mit dem
Tabellenentgelt des Monats Dezember ab dem Jahr 2007 12 v.H. des
Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres
jeweils zusteht.
Protokollerklärungen
zu § 18:
1.
1Eine Nichterfüllung der
Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich
genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2Umgekehrt
sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer
Zielvereinbarung beziehungsweise durch Gewährung eines Leistungsentgelts
ausgeschlossen.
2.
1Leistungsgeminderte dürfen nicht
grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 2Ihre
jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
(1)
1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die
außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für
Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, das der
Eingruppierung zugrunde liegt.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
b)
mit extremer nicht klimabedingter
Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz-
oder Staubbelastung,
d)
mit besonders starker
Strahlenexposition oder
e)
unter sonstigen vergleichbar
erschwerten Umständen.
(3)
Zuschläge nach Absatz 1 werden
nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete
Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen
wird.
(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
(5)
1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten
und die Höhe der Zuschläge werden
tarifvertraglich vereinbart.
2Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten
die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.
(1)
Beschäftigte, die am 1. Dezember
im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei
Beschäftigten in den Entgeltgruppen
|
|
Tarifgebiet
West |
Tarifgebiet
Ost |
|
E 1 bis E
8 |
95 v.H. |
71,5 v.H. |
|
E 9 bis E
11 |
80 v.H. |
60 v.H. |
|
E 12 bis
E 13 |
50 v.H. |
45 v.H. |
|
E 14 bis
E 15 |
35 v.H. |
30 v.H. |
der
Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2Für die Anwendung des Satzes 1
werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts
aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgeltgruppe 14
zugeordnet. 3Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 mit einem Anspruch
auf die Zulage nach § 17 Absatz 8 TVÜ-Länder werden der Entgeltgruppe 14
zugeordnet.
(3)
1Bemessungsgrundlage im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den
Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird;
unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit
gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder
Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der
Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt
an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des
Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am
1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. 4In
den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des
Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung
ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem
Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
1Bei der Berechnung des
durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte
der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer
Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht
für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der
drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und
sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die
Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht
während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch
auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage
Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(4) 1Der
Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung
unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten
haben wegen
a) Ableistung
von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember
beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten
nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
c)
Inanspruchnahme der
Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch
auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
3Die Verminderung unterbleibt ferner
für Kalendermonate, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden
Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit
dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der
Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(6) 1Beschäftigte, die bis zum 20.
Mai 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung
auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem
1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des
Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten drei Kalendermonate vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärungen
zu § 20:
1.
1Im Jahr 2006 bestimmt sich der Bemessungssatz im Sinne des
Absatzes 2 nach der Entgeltgruppe am 1. November 2006. 2Die Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 3 bestimmt
sich im Jahr 2006 nach der Urlaubsvergütung beziehungsweise nach dem
Urlaubslohn des Monats September, die/der nach den bisherigen
Zuwendungs-Tarifverträgen für die Höhe der Zuwendung maßgebend gewesen wäre.
2.
Für Beschäftigte, deren
Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2006 hinsichtlich der Zuwendung der
tariflichen Nachwirkung nicht unterlegen hat, sowie für nach dem 31. Oktober
2006 neu eingestellte Beschäftigte gelten in den Jahren 2006 und 2007 die
Regelungen des § 21 TVÜ-Länder.
3.
Beschäftigte, deren
Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats November 2006 wegen Erreichens der
Altersgrenze, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Erfüllung der
Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente geendet hat, erhalten eine
anteilige Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5.
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, §
26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Nicht
in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf
Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für
die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum),
gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt
für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen
Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen),
Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:
1.
1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung
nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis
bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei
Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis
bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen
Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen
Kalendermonate zu Grunde gelegt.
2.
1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe
der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum
zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich
auf fünf Tage verteilt ist. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit
zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3Bei einer abweichenden
Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2
zu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits
Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts
nach Satz 2 diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während der
Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte zustanden.
3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts
nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen
Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.H. des
Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.
(1) 1Werden
Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer
von sechs Wochen das Entgelt nach § 21.
2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die
Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2 und des § 9
Entgeltfortzahlungsgesetz.
Protokollerklärung zu
§ 22 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf
des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die
ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden,
einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt
ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei
freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und
Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.
3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des
Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(3)
1Der Krankengeldzuschuss wird bei
einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b)
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach
Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
vollendet wird. 3Innerhalb
eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2
insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen
bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens
der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4) 1Entgelt im
Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus
gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss
wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte
eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter
Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in
demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten
gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von
der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für
den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2
ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem
Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(1) 1Einen Anspruch
auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner
jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich
mindestens sechs Monate dauert. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die
vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der
Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte
dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die
beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt
nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die
vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den
Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss
zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die
vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die
vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2)
1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer
Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a)
von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b)
von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller
Höhe.
(3) 1Beim Tod von
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem
Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/dem Ehegatten
steht die Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. 2Als Sterbegeld wird für die
restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate
das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des
Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen
gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat
befreiende Wirkung.
(4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie
Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des
Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(1)
1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen
Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt
am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von
der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag
oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf
einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in
Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am
Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:
1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die
für eine kostenfreie beziehungsweise kostengünstigere Überweisung in einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht
rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen
Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines
jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember
eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats
gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist, erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile
in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter entspricht.
(3)
1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die
sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird
nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht
nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede
geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine
Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur
Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348‑fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.
(4)
1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil
eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger
als 0,5 ist abzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei
Dezimalstellen gerundet. 3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu
runden.
(5)
Entfallen die Voraussetzungen für
eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende
Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden.
Für uns
gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 6
Zu § 24 -
Berechnung und Auszahlung des Entgelts -
§
24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Durch Nebenabrede
zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende
Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge,
Überstundenentgelte) pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist
von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar."
1Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten
bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
in seiner jeweils geltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und
Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils
geltenden Fassung.
Abschnitt IV
Urlaub und
Arbeitsbefreiung
(1)
1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
3Arbeitstage
sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder
betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf
Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich
gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das
Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei
einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der
Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt
bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben
Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile
von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der
Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in
Teilen genommen werden.
Protokollerklärung
zu § 26 Absatz 1 Satz 7:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt
werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der
Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten
werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus
betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten
werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b)
Beginnt oder endet das
Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden
vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach
Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so
vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen
tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d)
Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1
wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
Für uns
gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 7
Zu § 27 -
Zusatzurlaub -
§ 27 erhält folgenden Absatz 6:
"(6) 1Beschäftigte
erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von
mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.
2Bei Teilzeitkräften ist
die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem
Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur
regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden,
die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und
Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Der Anspruch auf
Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und
entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1
erfüllt sind."
(1)
1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die
Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und
Dauer sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für
den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
(2)
Beschäftigte, die ständig
Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7
Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder
Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a)
bei Wechselschichtarbeit für je
zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier
zusammenhängende Monate.
(3)
Im Falle nicht ständiger
Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte,
denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2
zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a)
je drei Monate im Jahr, in denen
sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b)
je fünf Monate im Jahr, in denen
sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
(4) 1Zusatzurlaub
nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125
SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr
gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im
Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz
2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei
Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von
Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 4
gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz
2 Buchstabe b entsprechend.
Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:
1Der Anspruch
auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder
Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen
nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob
ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine
Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder
Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Arbeitsbefreiung
(1)
1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616
BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen
Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a)
Niederkunft der Ehefrau/der
Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten,
der Lebens-
partnerin/des
Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,
eines Kindes
oder
Elternteils zwei
Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder
betrieblichem Grund
an
einen anderen Ort ein
Arbeitstag,
d)
25- und 40-jähriges
Arbeitsjubiläum ein
Arbeitstag,
e)
schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt, im
Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht
vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis
zu
jahr
kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht vier
Arbeitstage
oder bestanden hat, im
Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb
die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder
wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer bis
zu
Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, vier
Arbeitstage
übernehmen müssen, im
Kalenderjahr.
2Eine
Freistellung nach
Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den
Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit
der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die
Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht
überschreiten.
f)
Ärztliche Behandlung von
Beschäftigten, wenn erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner
staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung
des Entgelts, wenn die
Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht
außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen
werden können; soweit
die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können,
besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs
als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in
sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts
bis zu drei Arbeitstagen
gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt
kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung
zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe
gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug
aus persönlichen Gründen).
(4)
1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvor-stände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des
Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer
vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeits-befreiung
bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche
Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. 2Zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf
Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5)
Zur Teilnahme an Sitzungen von
Prüfungs- und von Berufsbildungsaus-schüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den
Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden,
sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(6)
In den Fällen der Absätze 1 bis 5
werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in
Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
Abschnitt V
Befristung und
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Befristete Arbeitsverträge
(1) 1Befristete
Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung
von Arbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen
des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem
1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte,
gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse,
für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche
Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
(2) 1Kalendermäßig
befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die
Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende
Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.
2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der
Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Ein
befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate
nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor
Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete
oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4)
1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund
gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit
sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb
der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss
gekündigt werden.
(5)
1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur
zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach
Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren
aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr
als sechs Monaten vier
Wochen,
von insgesamt mehr
als einem Jahr sechs
Wochen
zum Schluss eines
Kalendermonats,
von insgesamt mehr
als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr
als drei Jahren vier
Monate
zum
Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine
Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:
Bei
mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte
Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen
der Absätze 3 bis 5 unberührt.
Führung auf
Probe
(1)
1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis
bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb
dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des
Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte
bleiben unberührt.
(2)
Führungspositionen sind die ab
Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3)
1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben
Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis
zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem
Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich
bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt
gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei
Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält
die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende
Tätigkeit.
Führung auf Zeit
(1) 1Führungspositionen
können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren
vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages
sind zulässig:
a)
in den Entgeltgruppen 10 bis 12
eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht
Jahren,
b)
ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens
dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3Zeiten in
einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf
die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die
allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3)
1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben
Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis
zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. 2Der/Dem
Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe
des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen
Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2
ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des
Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der
übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17
Absatz 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte
eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag und
die Zulage entfallen.
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das
Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a) mit Ablauf des
Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum
Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen
(Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet
ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines
Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der
Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der
Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids
unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der
Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des
Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem
Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In
diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf
Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet
beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach
seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf
seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt
werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag
oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist
sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die
Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder
einer/eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das
Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem
Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5)
1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis
nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein
neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das
Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende
gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Kündigungsfrist
beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40.
Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West
fallen, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr
als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt
werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden
Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit,
die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch
wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines
Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem
anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt
entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen
Arbeitgeber.
Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte
auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des
Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer
ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4)
Die Zeugnisse gemäß den Absätzen
1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendung weiterer Tarifverträge
1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und
Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagen
oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die
Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich
(zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche
aus einem Sozialplan.
Begriffsbestimmungen
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West
Bezug genommen wird, gilt Folgendes:
a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost
gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der
Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.
b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die
Regelungen für das Tarifgebiet West.
(2) Sofern auf die Begriffe "Betrieb",
"betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug genommen wird,
gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht
entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(3) Eine einvernehmliche
Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte
sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes
(§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen
zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI
zu sein.
(5) 1Die
Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit
vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen
hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung
auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung
der Arbeiter unterlegen hätte.
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1
und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2)(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder
Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.
Dezember 2009.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann von
jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt
werden
a)
§ 6 Absatz 1 mit einer
Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum
31. Dezember 2007. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch
abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
b)
§ 20 mit einer Frist von
drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.
Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2
TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist,
c)
§ 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.
(4)(4) Abweichend von Absatz 2 können
ferner schriftlich gekündigt werden
a) die
Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
b) unabhängig
von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
c) § 23
Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
d) § 26
Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
e) die
Entgelttabellen (Anlagen A 1 bis D 2) mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008.
Protokollerklärung zu § 39 Absatz 4:
Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den
Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu
den §§ 12, 13 und der Anlage [Entgeltordnung] vereinbaren.
Für uns gültig: SR Uniklinien ( §43 )
Nr. 8
Regelungen zur Anwendung der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O
(1) Der Betrag nach der
Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 1 a zu Abschnitt A der
Anlage 1 b zum BAT / BAT-O wird von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. Die
Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.
(2) 1Pflegepersonen im
Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O, denen die Leitung einer
Station übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche
Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in dem selben Zeitraum keine
Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 a zu
Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O gezahlt wird. 2Dasselbe
gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im
Operationsdienst und im Anästhesiedienst.
B. Sonderregelungen
Sonderregelungen für
Beschäftigte
an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen
Nr. 1
Zu § 1 -
Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der
Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist.
Nr. 2
Zu § 3 - Allgemeine
Arbeitsbedingungen -
1. § 3 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Die arbeitsvertraglich
geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit
der Zielsetzung der Einrichtung, insbesondere der spezifischen Aufgaben in
Forschung, Lehre und Weiterbildung auszuführen. 2Die Beschäftigten
müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen."
2. § 3 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:
"(4) 1Nebentätigkeiten haben die
Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der
Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn
diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der
Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den
Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten,
zur Auflage gemacht werden."
3. In § 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) 1Der Arbeitgeber hat bei der
Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und
der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für
Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die
Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen
kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der
Schlichtung unberührt.
(9) Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz
genannten befristet Beschäftigten Aufgaben übertragen werden, die auch der
Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher
wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer
Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit
gegeben werden."
Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige
Arbeitszeit -
1. § 6 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Für die Berechnung des
Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von
einem Jahr zugrunde zu legen. 2Ab-weichend von Satz 1 kann bei
Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben
sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer
Zeitraum zugrunde gelegt werden."
2. § 6 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) 1Durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder Beschäftigtenbereiche ein
wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 48 Stunden eingerichtet werden. 2Die
innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden
werden innerhalb eines Jahres ausgeglichen. 3§ 6 Absatz 2 Satz 2
bleibt unberührt."
3. Es wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für
bestimmte Beschäftigtengruppen oder Beschäftigtenbereiche vereinbart werden,
dass die Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung betrieblicher
Belange vom Beschäftigten selbstverantwortlich festgelegt werden kann."
Nr. 4
Zu § 7 - Sonderformen
der Arbeit -
§ 7 Absatz 8 gilt in folgender Fassung:
"(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die
Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz
6 über 48 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz
7 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im
Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden
sind."
Nr. 5
Zu § 16 - Stufen der
Entgelttabelle -
1.
§ 16 Absatz 2 gilt in
folgender Fassung:
"(2) 1Bei der Einstellung werden die
Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung
vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder
unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die
Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung
aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem
anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2,
beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer
einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
4Werden Beschäftigte in den
Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger
Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären
Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. 5Dasselbe
gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der
Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von
wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
6Unabhängig davon kann der
Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer
vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich
ist."
2. § 16 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5) 1Zur regionalen Differenzierung,
zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften
oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend
von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt
ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem
Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
3Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 25 v.H. der Stufe
2 zusätzlich erhalten. 4Dies gilt jedoch nur, wenn
a) sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation
besondere projektbezogene Anforderungen erfüllen oder
b) eine besondere
Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden soll.
5Die Zulage kann
befristet werden. 6Sie ist auch als befristete Zulage
widerruflich."
Nr. 6
Zu § 18 -
Leistungsentgelt -
In § 18 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt:
"(6) 1Beschäftigte im
Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung
ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens
entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die
Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der
Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden
beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die
Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie
ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
(7) 1Der Arbeitgeber kann
Beschäftigten unabhängig von den Absätzen 1 bis 6 eine Leistungszulage zahlen,
wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen. 2Die
Zulage kann befristet werden. 3Sie ist auch als befristete Zulage
widerruflich.
(8) Der Arbeitgeber kann
Beschäftigten unabhängig von den Absätzen 1 bis 6 eine einmalige
Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben.
(9) Das Volumen für das Leistungsentgelt nach
Absatz 1 wird durch die Zahlungen nach den Absätzen 6 bis 8 nicht
berührt."
Nr. 7
Zu § 26 -
Erholungsurlaub -
§ 26 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) Im
Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der
Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im
Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des
Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5
Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert
sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen
Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz
1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt."
Nr. 8
Zu § 30 - Befristete
Arbeitsverträge -
§ 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Kalendermäßig befristete
Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des
einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im
Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte
mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."
Sonderregelungen für
Ärztinnen und Ärzte
an
Universitätskliniken
Nr. 1
Zu § 1 -
Geltungsbereich -
(1) 1Diese
Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen
und Zahnärzte (Beschäftigte), die an einer Universitätsklinik überwiegend
Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 2Sie gelten auch für
Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der
Patientenversorgung eingesetzt sind.
(2) Ob und inwieweit
diese Sonderregelungen auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst (zum
Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden, ist auf
Landesebene zu verhandeln.
(3) Soweit in § 40
geregelte Tatbestände auch für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
einschlägig sein könnten, sind sie in die Regelungen dieses § 41
vollständig aufgenommen worden.
Protokollerklärungen zu Nr. 1 Absatz
1:
1. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der
Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor und
Krankenhaushygiene.
2. Der Tarifvertrag für das
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Beschäftigungspakt) vom 20. Oktober
2004 bleibt unberührt.
Nr. 2
Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -
§ 3 gilt in
folgender Fassung:
(1) 1Die
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuführen; dabei sind die Ziele der Hochschule und die spezifischen Aufgaben
in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu beachten. 2Die
Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die
Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit
zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(3) 1Die
Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder
sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen
sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem
Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Eine
Beteiligung der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung
zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen
Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen
sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden;
die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an
Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der
Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu
verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung
der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei
dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen
Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der
Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf
Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet. 6Beschäftigte,
die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden
Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu
untersuchen.
(6) 1Die Beschäftigten haben ein
Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können
das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n
ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über Beschwerden
und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen
nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre
Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten
finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils
gelten, entsprechende Anwendung.
(8) 1Der Arbeitgeber
hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der
Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für
Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die
Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen
kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der
Schlichtung unberührt.
(9) 1Zu
den Pflichten der Beschäftigten gehört
es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Beschäftigten
können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und
Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(10) 1Zu
den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es, am
Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für
jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Beschäftigten einen nicht
zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41 Euro. 3Dieser
Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das
Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1
Stufe 2.
Protokollerklärungen zu § 3 Absatz
10:
1. Beschäftigte,
die nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig waren,
sind grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Beschäftigte,
denen aus persönlichen oder fachlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer
anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst
entgegensteht, Flugunverträglichkeit oder langjährige Tätigkeit als
Bakteriologin/Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist,
dürfen grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
3. 1Der
Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Beschäftigten wegen der Teilnahme am
Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom
Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung,
für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz
oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die
Beschäftigten können auf die sonstigen Leistungen verzichten.
4. In Fällen, in
denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln der Beschäftigten
vorliegt, sind die Beschäftigten von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
(11) Zu den Pflichten
der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von
Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die
nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(12) 1Für
die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die
Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, sinngemäß Anwendung.
2Die Beschäftigten können vom
Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen
sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen
zu erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden. 3Dies
gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
4Steht die Vergütung für das
Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung
ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Beschäftigten entsprechend
ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
5In
allen anderen Fällen sind die Beschäftigten berechtigt, für die Nebentätigkeit
einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. 6Die
Beschäftigten können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die
angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht.
7Im Übrigen kann die Übernahme der
Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(13) Auch die Ausübung einer
unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume,
Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen
werden.
(14) 1Werden für eine
Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in
Anspruch genommen, so haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber die Kosten
hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. 2Die
Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert
werden."
Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -
1. § 6 Absatz 1 bis 5 gelten in folgender
Fassung:
"(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die
regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen
betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des
Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von
einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Beschäftigten,
die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die
Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde
gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen
Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am 24. Dezember und am
31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann
die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht
erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu
gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24.
Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die
dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
4Die Arbeitszeit an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine
entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten
Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen;
der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt
werden, erhalten die Beschäftigten je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts;
Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen
Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6Ist
ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig.
7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.
8Für Beschäftigte, die regelmäßig
nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst
an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige
Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag,
der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig
nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre
regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes
8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen
Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben
und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen
Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des
§ 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des
Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen
begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-,
Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer
Zustimmung - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
zu leisten. 2Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon
soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."
2. § 6 Absatz 10 gilt in folgender Fassung:
"(10) 1Unter den Voraussetzungen des
Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5
Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu
12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere
Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu
vermindern. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier
Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als
acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten
können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 3) kombiniert
werden."
3. Nach § 6 Absatz 11 wird folgender Absatz 12
eingefügt:
"(12) Wird den Beschäftigten durch ausdrückliche
Anordnung des Arbeitgebers eine Sonderfunktion innerhalb der Klinik übertragen
(zum Beispiel Transplantationsbeauftragte/Transplantationsbeauftragter,
Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter), sind sie für diese Tätigkeit
und die Fortbildung hierzu in erforderlichem Umfang von ihren sonstigen
Aufgaben freizustellen."
4. Zu § 6 gelten folgende
Protokollerklärungen:
"Protokollerklärungen zu § 6:
1. 1Die Tarifvertragsparteien
erwarten, dass den Beschäftigten bei der Festlegung der Arbeitszeit ein
angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftliche
Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den
Hochschulgesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung
wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass
die Kliniken zusammen mit den Beschäftigten nach Wegen suchen, die
Beschäftigten von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und
deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in
den Kliniken unter Einbeziehung der Beschäftigten intensiv alternative
Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen
als auch veränderten betrieblichen Anforderungen entsprechen.
4. 1Die Arbeitszeiten der
Beschäftigten sollen objektiv dokumentiert werden. 2Die konkrete
Anwendung wird durch Pilotprojekte geprüft."
Nr. 4
Zu § 7 - Sonderformen
der Arbeit -
1. § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Wechselschichtarbeit ist die
Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich
längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen
wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet
wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei
Stunden Nachtarbeit umfassen."
2. § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender
Fassung:
"(3) 1Beschäftigte sind verpflichtet,
sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die
Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf
Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit
anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(4) 1Rufbereitschaft leisten
Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber
darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in
Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder
einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch
tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1
und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)".
3. § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 11:
"(9) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr.
4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden
hinaus auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden Volldienst und 16 Stunden
Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn mindestens die Zeit über acht
Stunden als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 2Die Verlängerung
setzt voraus:
a) eine Prüfung alternativer
Arbeitszeitmodelle,
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5
Arbeitsschutzgesetz und
c) gegebenenfalls daraus resultierende
Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
3Die tägliche Arbeitszeit darf bei
Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den Einzelnen mehr
Wochenenden und Feiertage frei sind.
(10) 1Unter den Voraussetzungen des
Absatzes 9 Satz 2 Buchstabe a bis c und bei Einhaltung der Grenzwerte des
Absatzes 9 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung
der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich
erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu
maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von
bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe II
zulässig. 3Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen
eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden
vereinbart werden. 4Für die Berechnung des Durchschnitts der
wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
(11) 1In den Fällen, in denen
Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der
wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 10 - beziehungsweise in den Fällen, in
denen Absatz 10 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in
demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der
regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. 2Mit
Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder
betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden."
Nr. 5
Zu § 8 - Ausgleich für
Sonderformen der Arbeit -
1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die
Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 1,28 €
c) für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am
24. Dezember und
am
31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35
v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von
13
bis 21 Uhr 0,64
€;
in den Fällen der
Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte bei Ärzten der Entgeltgruppe Ä
1 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 und bei Ärzten der
Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 1 der
jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim
Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur
der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten
können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde
in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2:
Bei Überstunden richtet
sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen
Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss
im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des
Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens
235 v.H. gezahlt."
2. § 8 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Überstunden sind grundsätzlich
durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs
werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto
nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte
jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der
Beschäftigte für
Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats -
möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren
Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die
Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe
und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. 3Der Anspruch auf den
Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem
Freizeitausgleich."
3. § 8 Absatz 3 gilt nicht.
4. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) 1Zur Berechnung des Entgelts wird
die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit in
zwei Stufen als Arbeitszeit gewertet. 2Ausschlaggebend sind die
Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallen:
|
Bereitschafts- dienststufe |
Arbeitsleistung innerhalb des
Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
|
I |
0 bis zu 25 v.H. |
60
v.H. |
|
II |
Mehr als 25 v.H.
bis 49 v.H. |
95
v.H. |
3Für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um
25 Prozentpunkte. 4Im Übrigen werden Zeitzuschläge (Absatz 1) für
die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht
gezahlt.
5Für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, wird das tarifliche
Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles
Stundenentgelt) gezahlt. 6Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im
Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 7Für
die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt. 8Die Zuweisung zu den Stufen des
Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag. 9Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei
Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar."
Nr. 6
Zu § 9 -
Bereitschaftszeiten -
§ 9 gilt nicht.
Nr. 7
Zu § 12 -
Eingruppierung -
§ 12 gilt
in folgender Fassung:
"§ 12
Eingruppierung
Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur
vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie
folgt eingruppiert:
|
Entgelt- gruppe |
Bezeichnung |
|
Ä 1 |
Ärztin/Arzt
mit entsprechender Tätigkeit |
|
Ä 2 |
Fachärztin/Facharzt
mit entsprechender Tätigkeit |
|
Ä 3 |
Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem
die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik
beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt
in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser
eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach
der Weiterbildungsordnung fordert. |
|
Ä 4 |
Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des
leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung:
Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der
Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher
innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" |
Nr. 8
Zu § 13
§ 13 gilt
in folgender Fassung:
"§ 13
Zulage bei
Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit
Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung
zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in
Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die
Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr
überschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben."
Nr. 9
Zu § 14 -
Vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen
Tätigkeit -
§ 14 gilt
in folgender Fassung:
(2) Die persönliche Zulage bemisst sich bei
Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind,
aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter
Übertragung ergeben hätte."
Nr. 10
Zu § 15 -
Tabellenentgelt -
§ 15 gilt
in folgender Fassung:
(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält
monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der
Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn
geltenden Stufe.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
1Für Beschäftigte, bei denen die
Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz
für die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den ergänzenden
Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v.H. 2Der
Bemessungssatz Ost bleibt bis zum 31. Dezember 2009 unverändert; die
Angleichung des Bemessungssatzes wird bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. 3Satz
1 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2.
(2) 1Beschäftigte, für die die
Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den
Anlagen C 1 und C 2. 2Beschäftigte, für die die Regelungen des
Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen D 1
und D 2."
Nr. 11
Zu § 16 - Stufen der
Entgelttabelle -
§ 16 gilt
in folgender Fassung:
"§ 16
Stufen der
Entgelttabelle
(1) 1Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst
fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. 2Die
Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer
ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem
Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
a) in Entgeltgruppe Ä 1:
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1
- Stufe 3 nach einem Jahr in Stufe 2
- Stufe 4 nach einem Jahr in Stufe 3
- Stufe 5 nach einem Jahr in Stufe 4
b) in Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4:
-
Stufe 2 nach drei
Jahren in Stufe 1
-
Stufe 3 nach drei
Jahren in Stufe 2.
(2) 1Für die Anrechnung von Vorzeiten
ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Einstellung werden Zeiten mit
einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten für die Stufenzuordnung
berücksichtigt. 2Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher
Tätigkeit können berücksichtigt werden.
(3) 1Zur regionalen Differenzierung,
zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften
oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann abweichend von der
tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder
teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der
Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die
Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage
widerruflich.
(4) 1Bei
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern tritt bei Anwendung des Absatzes 3 an
die Stelle des Wertes von 20 v.H. der Wert 25 v.H. 2Dies gilt jedoch
nur, wenn
a) sie
aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene Anforderungen
erfüllen oder
b) eine besondere Personalbindung
beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden soll."
Nr. 12
Zu § 17 - Allgemeine
Regelungen zu den Stufen -
§ 17 gilt
in folgender Fassung:
(1) Die Beschäftigten erhalten das
Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die
nächste Stufe erreicht wird.
(2) 1Den
Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2
stehen gleich:
a) Schutzfristen
nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten
einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten
eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten
eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein
dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten
einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten der Unterbrechung bis zu
einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und
Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit
angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe,
die derjenigen Stufe vorangeht, die vor der Unterbrechung erreicht wurde,
jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt
mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen eine
Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
eines entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll
angerechnet."
Nr. 13
Zu § 18
§ 18 gilt
in folgender Fassung:
1Die Beschäftigten im
Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung
ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens
entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die
Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der
Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden
beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die
Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie
ist nicht zusatzversorgungspflichtig."
Nr. 14
Zu § 19 -
Erschwerniszuschläge -
§ 19 gilt
nicht.
Nr. 15
Zu § 20 -
Jahressonderzahlungen -
§ 20 gilt
nicht.
Nr. 16
Zu § 24 - Berechnung
und Auszahlung des Entgelts -
§ 24 Absatz
6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können
neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel
Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden.
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres
kündbar."
Nr. 17
Zu § 27 - Zusatzurlaub
-
§ 27 erhält
folgenden Absatz 6:
"(6) 1Beschäftigte erhalten
Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.
2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der
in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der
vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden,
die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und
Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung
zu Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub
bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im
laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt
sind."
Nr. 18
Zu § 29 - Arbeitsbefreiung
-
§ 29 Absatz
6 gilt in folgender Fassung, ergänzt um Absatz 7:
"(6) 1Zur Teilnahme an Arztkongressen,
Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen ist den Beschäftigten
Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren. 2Die
Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der
Länder angerechnet. 3Bei Personalkostenerstattung durch Dritte
erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.
(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das
Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, weitergezahlt."
Nr. 19
Zu § 30 - Befristete
Arbeitsverträge -
1. § 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Kalendermäßig befristete
Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des
einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht
übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und
Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag
nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu
berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt
sind."
2. § 30 erhält folgenden Absatz 7:
"(7) 1Beim Abschluss von befristeten
Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten ist auch das Interesse
der Beschäftigten an einer notwendigen Planungssicherheit zu berücksichtigen. 2Bei
befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz beziehungsweise
einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung zur
Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für
eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum
Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden. 3Sachliche
Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern."
Nr. 20
Zu § 31 - Führung auf
Probe -
§ 31 gilt in
folgender Fassung:
"§ 31
Führung auf Probe
(1) 1Führungspositionen können als
befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart
werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige
Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe
Ä 3 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits ein
Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten
vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten
Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zu dem
Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte, gewährt. 3Nach
Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die
Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte
eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit."
Nr. 21
Zu § 32 - Führung auf
Zeit -
§ 32 gilt
in folgender Fassung:
"§ 32
Führung auf Zeit
(1) 1Führungspositionen können als
befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. 2Folgende
Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
a) in der Entgeltgruppe Ä 3 eine höchstens
zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b) in der Entgeltgruppe Ä 4 eine höchstens
dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3Zeiten in einer Führungsposition
nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach
Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen
Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe
Ä 3 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits ein
Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten
vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen
übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der
Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zu dem Tabellenentgelt,
das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte, gewährt. 3Nach
Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit."
Nr. 22
Zu § 33 - Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
ohne Kündigung -
1. § 33 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:
"(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte
schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder §
236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die
Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder
einer/eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das
Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem
Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist."
2. Dem § 33 wird folgende Protokollerklärung
angefügt:
"Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 und 3:
Als Rentenversicherungsträger im
Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständische Versorgungswerke."
Nr. 23
Zu § 35 - Zeugnis -
Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Zeugnis wird vom
leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt."
Nr. 24
Zu § 39 -
In-Kraft-Treten, Laufzeit -
§ 39 Absatz 3 gilt in
folgender Fassung:
"(3) Abweichend von Absatz 2 kann von jeder
Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden
a) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat
zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
b) § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember
2007."
Sonderregelungen für
Ärztinnen und Ärzte
außerhalb von
Universitätskliniken
Nr. 1
Zu § 1 -
Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für
Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (Beschäftigte),
die nicht unter den Geltungsbereich des § 41 fallen und in Krankenhäusern oder
Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
beschäftigt werden.
Nr. 2
Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -
§ 3 gilt in
folgender Fassung:
(1) 1Die
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes
Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen.
(2) Die
Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit
zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(3) 1Die
Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder
sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen
sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem
Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Eine
Beteiligung der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten
Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung
und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den
landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen
Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des
Satzes 1 verteilt werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die
Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei
begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem
beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die
Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die
Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber
kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen
lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet.
6Beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in
gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen
Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die
Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu
schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge
oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten
müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie
ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten
gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für
die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die
Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(8) (nicht
besetzt)
(9) 1Zu
den Pflichten der Beschäftigten gehört
es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Beschäftigten
können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und
Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(10) 1Zu den
Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst
in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz
in diesem Rettungsdienst erhalten die Beschäftigten einen nicht
zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41 Euro. 3Dieser
Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das
Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14
Stufe 3.
Protokollerklärungen zu § 3 Absatz
10:
1. Beschäftigte,
die nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig waren,
sind grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Beschäftigte,
denen aus persönlichen oder fachlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer
anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst
entgegensteht, Flugunverträglichkeit oder langjährige Tätigkeit als
Bakteriologin/Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist,
dürfen grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
3. 1Der
Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Beschäftigten wegen der Teilnahme am
Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom
Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung,
für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz
oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die
Beschäftigten können auf die sonstigen Leistungen verzichten.
4. In Fällen, in
denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln der Beschäftigten
vorliegt, sind die Beschäftigten von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
(11) Zu den Pflichten
der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von
Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die
nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(12) 1Für
die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die
Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, sinngemäß Anwendung.
2Die Beschäftigten können vom
Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen
sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen
zu erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden. 3Dies
gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
4Steht die Vergütung für das
Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung
ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Beschäftigten entsprechend
ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
5In
allen anderen Fällen sind die Beschäftigten berechtigt, für die Nebentätigkeit
einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. 6Die
Beschäftigten können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die
angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht.
7Im Übrigen kann die Übernahme der
Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(13) Auch
die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen
Genehmigung des Arbeitgebers, wenn
für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in
Anspruch genommen werden.
(14) 1Werden
für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des
Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber
die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu
erstatten sind. 2Die Kosten können in einer Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag pauschaliert werden."
Nr. 3
Zu § 5 - Qualifizierung -
§ 5 erhält folgende Absätze 10 bis 12:
"(10) Für Beschäftigte, die sich in
Facharztweiterbildung, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzausbildung nach dem
Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
befinden, ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung
des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und Inhalte der
Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.
(11) Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen
seines Versorgungsauftrags bei wirtschaftlicher Betriebsführung so zu
organisieren, dass die/der Beschäftigte die festgelegten Weiterbildungsziele in
der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.
(12) 1Können Weiterbildungsziele aus
Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in der vereinbarten Dauer des
Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist die Dauer des
Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern. 2Die Regelungen des
Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder
Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden. 3Absatz 2 bleibt
unberührt."
Nr. 4
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -
1. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
2. § 6 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
"(3) 1Soweit es die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am
24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des
Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus
betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die
regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen
Stunden.
4Die Arbeitszeit an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine
entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten
Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen;
der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt
werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des
Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der
Entgelttabelle. 6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine
Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig. 7In den Fällen des Satzes 4
steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.
8Für Beschäftigte, die regelmäßig
nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst
an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige
Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag,
der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig
nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre
regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes
8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3
Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen
Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben
und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten."
3. § 6 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen
begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-,
Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer
Zustimmung - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
zu leisten.2Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon
soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."
4. § 6 Absatz 10 gilt nicht.
Nr. 5
Zu § 7 - Sonderformen
der Arbeit -
1. § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Wechselschichtarbeit ist die
Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei
Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags
und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind
Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."
2. § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender
Fassung:
"(3) 1Beschäftigte sind verpflichtet,
sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die
Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf
Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,
erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(4) 1Rufbereitschaft leisten
Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber
darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in
Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder
einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch
tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1
und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)".
3. § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 12:
"(9) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann
im Rahmen des § 7 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens
die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst
geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei
Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der
Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich
vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
(10) 1Auf
Grund einer Dienst-/Betriebsvereinbarung kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1
und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz
über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden ausschließlich der Pausen verlängert
werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Bereitschaftsdienst fällt. 2Die Verlängerung setzt voraus:
a) eine
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) eine
Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und
c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen
zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
3Für einen Betrieb/eine Verwaltung,
in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung
nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn
eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber
ein Letzt-entscheidungsrecht hat.
(11) 1Unter den Voraussetzungen des
Absatzes 10 Satz 2 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine
Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne
Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis
zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen A und B
und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen
C und D zulässig. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der
wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Absatz 2 Satz 1.
Protokollerklärung zu § 7 Absatz 11:
1Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: Das In-Kraft-Treten des
Tarifvertrages kann nicht der Anlass sein, die bestehenden betrieblichen und
für die Beschäftigten günstigeren Regelungen zur Arbeitszeit zu kündigen und zu
verändern. 2Ziel ist es, die Belastungen durch eine entsprechende
Arbeitszeitgestaltung zu verringern. 3Für jede Änderung der
betrieblichen Regelungen, die zu einer längeren Arbeitszeit führen, ist
zwingende Voraussetzung: Im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
- muss eine Prüfung alternativer
Arbeitszeitmodelle erfolgen,
- muss eine Belastungsanalyse gemäß §
5 Arbeitsschutzgesetz vorliegen und
- müssen gegebenenfalls daraus
resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes umgesetzt
werden
und für diese Maßnahme müssen
dringende dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. 4Mit dem
Personal- oder Betriebsrat soll eine einvernehmliche Regelung getroffen werden.
(12) 1In den Fällen, in denen
Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der
wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 11 - beziehungsweise in den Fällen, in
denen Absatz 11 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in
demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der
regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. 2Mit
Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder
betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden."
Nr. 6
Zu § 8 - Ausgleich für
Sonderformen der Arbeit -
1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die
Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 1,28 €
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am
24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35
v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr 0,64
€;
in den Fällen der
Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil des
Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde
entfällt. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2
Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf
Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10)
eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen,
die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen
Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies
gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet
sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen
Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss
im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des
Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens
235 v.H. gezahlt."
2. § 8 Absatz 3 gilt nicht.
3. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als
Arbeitszeit gewertet und bezahlt:
a)
1Ausschlaggebend sind die
Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallen:
|
Stufe |
Arbeitsleistung
innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als
Arbeitszeit |
|
A |
0 bis 10 v.H. |
15 v.H. |
|
B |
mehr als 10 bis 25 v.H. |
25 v.H. |
|
C |
mehr als 25 bis 40 v.H. |
40 v.H. |
|
D |
mehr als 40 bis 49 v.H. |
55 v.H. |
2Ein der Stufe A zugeordneter
Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn die/der Beschäftigte
während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß
durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b)
Entsprechend der Zahl
der Bereitschaftsdienste je Kalendermonat, die vom Beschäftigten abgeleistet
werden, wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt
als Arbeitszeit gewertet:
|
Zahl der
Bereitschaftsdienste im
Kalendermonat |
Bewertung
als Arbeitszeit |
|
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25 v.H. |
|
9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35 v.H. |
|
13. und
folgende Bereitschaftsdienste |
45 v.H. |
c)
1Für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung nach
Buchstabe a um 25 Prozentpunkte. 2Im Übrigen werden Zeitzuschläge
(Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit nicht gezahlt.
d)
1Die Zuweisung zu den Stufen des
Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.
2Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum
Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
e)
1Das Entgelt für die gewertete
Bereitschaftsdienstzeit nach den Buchstaben a bis c bestimmt sich für
übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 31. Oktober
2006 nach der Anlage E. 2Für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober
2006 eingestellt werden und in den Fällen der Übertragung einer höher oder
niedriger bewerteten Tätigkeit ist die Vergütungsgruppe maßgebend, die sich zum
Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Höher- oder Herabgruppierung bei
Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte.
f)
1Das Bereitschaftsdienstentgelt kann,
soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im
Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit
(faktorisiert) abgegolten werden. 2Weitere Faktorisierungsregelungen
können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen
werden.
Unabhängig von den Vorgaben des
Absatzes 6 Buchstabe f kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen,
wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich
ist."
Nr. 7
Zu § 24 - Berechnung
und Auszahlung des Entgelts -
§ 24 Absatz
6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können
neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel
Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden.
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres
kündbar."
Nr. 8
Zu § 27 - Zusatzurlaub
-
§ 27 erhält
folgenden Absatz 6:
"(6) 1Beschäftigte erhalten
Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.
2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der
in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der
vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden,
die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und
Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung
zu Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub
bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im
laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt
sind."
Nr. 9
Zu § 33 - Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
ohne Kündigung -
1. § 33 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:
"(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte
schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder §
236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die
Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder
einer/eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das
Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem
Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist."
2. Dem § 33 wird folgende Protokollerklärung
angefügt:
"Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 und 3:
Als Rentenversicherungsträger im
Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständische Versorgungswerke."
Nr. 10
Zu § 35 - Zeugnis -
Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Zeugnis wird vom
leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt."
Sonderregelungen für die nichtärztlichen
Beschäftigten in Universitätskliniken
und Krankenhäusern
Nr. 1
Zu § 1 -
Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für
Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und
Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in
Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen,
in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt
werden.
Nr. 2
Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -
§ 3 Absatz 5 gilt in folgender
Fassung:
"(5) 1Der Arbeitgeber ist bei
begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem
beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die
Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die
Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber
kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen
lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet.
6Beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in
gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen
Zeitabständen ärztlich zu untersuchen."
Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -
1. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
2. § 6 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
"(3) 1Soweit es die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am
24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts
und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der
Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus
betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die
regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen
Stunden.
4Die Arbeitszeit an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine
entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten
Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen;
der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt
werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des
Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle.
6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10
Absatz 3 zulässig. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der
Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.
8Für Beschäftigte, die regelmäßig
nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst
an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige
Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag,
der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig
nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre
regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes
8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen
Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben
und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten."
3. § 6 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen
begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-,
Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer
Zustimmung - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
zu leisten.2Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon
soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."
4. § 6 Absatz 10 gilt nicht.
Nr. 4
Zu § 7 - Sonderformen
der Arbeit -
1. § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Wechselschichtarbeit ist die
Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei
Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags
und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind
Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."
2. § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender
Fassung:
"(3) 1Beschäftigte sind verpflichtet,
sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die
Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf
Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit
anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(4) 1Rufbereitschaft leisten
Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber
darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in
Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder
einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch
tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1
und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)".
3. § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 12:
"(9) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann
im Rahmen des § 7 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens
die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst
geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei
Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der
Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich
vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
(10) 1Auf
Grund einer Dienst-/Betriebsvereinbarung kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1
und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz
über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden ausschließlich der Pausen
verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Bereitschaftsdienst fällt. 2Die Verlängerung setzt voraus:
a) eine
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) eine
Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und
c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen
zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
3Für einen Betrieb/eine Verwaltung,
in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung
nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn
eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber
ein Letzt-entscheidungsrecht hat.
(11) 1Unter den Voraussetzungen des
Absatzes 10 Satz 2 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine
Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne
Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis
zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen A und B
und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen
C und D zulässig. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der
wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Absatz 2 Satz 1.
Protokollerklärung zu § 7 Absatz 11:
1Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: Das In-Kraft-Treten des
Tarifvertrages kann nicht der Anlass sein, die bestehenden betrieblichen und
für die Beschäftigten günstigeren Regelungen zur Arbeitszeit zu kündigen und zu
verändern. 2Ziel ist es, die Belastungen durch eine entsprechende
Arbeitszeitgestaltung zu verringern. 3Für jede Änderung der
betrieblichen Regelungen, die zu einer längeren Arbeitszeit führen, ist
zwingende Voraussetzung: Im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
- muss eine Prüfung alternativer
Arbeitszeitmodelle erfolgen,
- muss eine Belastungsanalyse gemäß §
5 Arbeitsschutzgesetz vorliegen und
- müssen gegebenenfalls daraus
resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes umgesetzt
werden
und für diese Maßnahme müssen
dringende dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. 4Mit dem
Personal- oder Betriebsrat soll eine einvernehmliche Regelung getroffen werden.
(12) 1In den Fällen, in denen
Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der
wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 11 - beziehungsweise in den Fällen, in
denen Absatz 11 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in
demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der
regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. 2Mit
Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder
betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden."
Nr. 5
Zu § 8 - Ausgleich für
Sonderformen der Arbeit -
1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die
Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden
- in den
Entgeltgruppen 1 bis 9 30
v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10
bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit
- für Beschäftigte nach § 38
Absatz 5 Satz 1 1,28 €,
- für die übrigen
Beschäftigten 20
v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25
v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne
Freizeitausgleich 135
v.H.,
- mit
Freizeitausgleich 35
v.H.,
e) für Arbeit am 24.
Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35
v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr
- für Beschäftigte
nach § 38 Absatz 5 Satz 1 0,64 €,
- für die übrigen
Beschäftigten, soweit die
Samstagsarbeit nicht im Rahmen von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.;
in den Fällen der
Buchstaben a, b 2. Alternative und c bis e sowie Buchstabe f 2. Alternative
beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim Zusammentreffen
von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste
Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit
ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde
in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet
sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen
Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss
im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des
Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens
235 v.H. gezahlt."
2. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als
Arbeitszeit gewertet und bezahlt:
a) 1Ausschlaggebend sind die
Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallen:
|
Stufe |
Arbeitsleistung
innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als
Arbeitszeit |
|
A |
0 bis 10 v.H. |
15 v.H. |
|
B |
mehr als 10 bis 25 v.H. |
25 v.H. |
|
C |
mehr als 25 bis 40 v.H. |
40 v.H. |
|
D |
mehr als 40 bis 49 v.H. |
55 v.H. |
2Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst
wird der Stufe B zugeteilt, wenn die/der Beschäftigte während des
Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß
durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der Bereitschaftsdienste
je Kalendermonat, die vom Beschäftigten abgeleistet werden, wird die Zeit eines
jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
|
Zahl der
Bereitschaftsdienste im
Kalendermonat |
Bewertung
als Arbeitszeit |
|
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25 v.H. |
|
9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35 v.H. |
|
13. und
folgende Bereitschaftsdienste |
45 v.H. |
c) 1Für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung nach
Buchstabe a um 25 Prozentpunkte. 2Im Übrigen werden Zeitzuschläge
(Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit nicht gezahlt.
d) Die Zuweisung zu den Stufen des
Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
e) 1Das Entgelt für die gewertete
Bereitschaftsdienstzeit nach den Buchstaben a bis c bestimmt sich für
übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 31. Oktober
2006 nach der Anlage E. 2Für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober
2006 eingestellt werden und in den Fällen der Übertragung einer höher oder
niedriger bewerteten Tätigkeit ist die Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe
maßgebend, die sich zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Höher-
oder Herabgruppierung bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte.
f) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt
kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im
Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit
(faktorisiert) abgegolten werden. 2Weitere Faktorisierungsregelungen
können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen
werden.
Unabhängig von den Vorgaben des
Absatzes 6 Buchstabe f kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen,
wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich
ist."
Nr. 6
Zu § 24 - Berechnung
und Auszahlung des Entgelts -
§ 24 Absatz
6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können
neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel
Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden.
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres
kündbar."
Nr. 7
Zu § 27 - Zusatzurlaub
-
§ 27 erhält folgenden Absatz 6:
"(6) 1Beschäftigte erhalten
Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.
2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der
in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der
vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden,
die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und
Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub
bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im
laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt
sind."
Nr. 8
Regelungen zur Anwendung der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O
(1) Der Betrag nach der Protokollerklärung Nr. 1
Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O
wird von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. Die Zulage steht auch bei Erfüllung
mehrerer Tatbestände nur einmal zu.
(2) 1Pflegepersonen
im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O, denen die Leitung einer
Station übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche
Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in dem selben Zeitraum keine
Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 a zu
Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O gezahlt wird. 2Dasselbe
gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im
Operationsdienst und im Anästhesiedienst.
§ 44 - 49
Sonderregelungen für uns ohne Belang,
deshalb
hier nicht wiedergegeben
Anhang zu § 6
Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene
und neu eingestellte Beschäftigte
I.
1Abweichend von § 16 Absatz 1 ist Endstufe
a)
in der
Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Vergütungsgruppe Va
ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe Vb
ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe Vb
nach Aufstieg aus Vc BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte),
-
Vergütungsgruppe Vb
nach Aufstieg aus VI b BAT/BAT-O (Lehrkräfte, vorhandene Beschäftigte)
-
Lohngruppe 9
MTArb/MTArb-O;
b)
in der
Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
- Vergütungsgruppe VIII
mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach Aufstieg aus IXa/IXb BAT/BAT-O,
- Lohngruppe 3
nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a MTArb/MTArb-O (vorhandene
Beschäftigte),
-
Lohngruppe 2a nach
Aufstieg aus Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 3 MTArb/MTArb-O
(vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 2 mit
Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 MTArb/MTArb-O;
c)
in der
Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
-
Vergütungsgruppe IXb
nach Aufstieg aus X BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte),
-
Vergütungsgruppe X
mit Aufstieg nach IXb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe X
BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 1a
MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 1 mit
Aufstieg nach Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O.
Protokollerklärung zu Anhang zu §
16:
1Vorhandene Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1
TVÜ-Länder.
2Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten
folgende Sonderregelungen:
3In der Entgeltgruppe 9 wird die
Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun
Jahre in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
-
Vergütungsgruppe Va
ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe Vb
ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O (einschließlich in Vergütungsgruppe Vb
vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O)
erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9
MTArb/MTArb-O wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die
Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht.
II.
(1) Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die
Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Eingangsstufe
a)
in den Entgeltgruppen 9
und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. XI mit Aufstieg
nach Kr. XII
-
Kr. VIII mit Aufstieg
nach Kr. IX
-
Kr. VII mit Aufstieg
nach Kr. VIII (9 b)
b) in
den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. XII mit Aufstieg
nach Kr. XIII
-
Kr. X mit Aufstieg nach
Kr. XI
-
Kr. IX mit Aufstieg
nach Kr. X
-
Kr. VI mit Aufstieg
nach Kr. VII
-
Kr. VII ohne Aufstieg
-
Kr. VI ohne Aufstieg
c) in
der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. Va mit Aufstieg
nach Kr. VI
-
Kr. V mit Aufstieg nach
Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI
-
Kr. V mit Aufstieg nach
Kr. Va
(2) Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die
Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Endstufe
a) in der
Entgeltgruppe 9 die Stufe 6 (gesonderter Wert) bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe
- Kr.
VIII mit Aufstieg nach Kr. IX
b) in der
Entgeltgruppe 9 b die Stufe 6 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
- Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII
c) in der
Entgeltgruppe 9 b die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
- Kr.
VI mit Aufstieg nach Kr. VII
d) in der
Entgeltgruppe 9 b die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
- Kr. VI ohne Aufstieg
e) in der
Entgeltgruppe 8 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V
(3) Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten
für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) für die
Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a)
in der Entgeltgruppe 12
wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren
in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. XII mit
Aufstieg nach Kr. XIII,
b)
in der Entgeltgruppe 11
wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach fünf Jahren
in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg
nach Kr. XI,
c)
in der Entgeltgruppe 10
wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren
in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IX mit
Aufstieg nach Kr. X,
d)
in der Entgeltgruppe 9
wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,
e)
in der Entgeltgruppe 9
(9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII,
f)
in der Entgeltgruppe 9
wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach fünf
Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI mit
Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
g)
in der Entgeltgruppe 9
wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach
fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VI
ohne Aufstieg
erreicht.
C.
Anlagen
Anlage A 1
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Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West |
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- Gültig für die
Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 - |
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Entgelt-gruppe |
Grundentgelt |
Entwicklungsstufen |
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Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
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15 |
3.384 |
3.760 |
3.900 |
4.400 |
4.780 |
|
|
|||||||
|
|
14 |
3.060 |
3.400 |
3.600 |
3.900 |
4.360 |
|
|
|||||||
|
|
13 |
2.817 |
3.130 |
3.300 |
3.630 |
4.090 |
|
|
|||||||
|
|
12 |
2.520 |
2.800 |
3.200 |
3.550 |
4.000 |
|
|
|||||||
|
|
11 |
2.430 |
2.700 |
2.900 |
3.200 |
3.635 |
|
|
|||||||
|
|
10 |
2.340 |
2.600 |
2.800 |
3.000 |
3.380 |
|
|
|||||||
|
|
9 1) |
2.061 |
2.290 |
2.410 |
2.730 |
2.980 |
2) |
|
|||||||
|
|
8 |
1.926 |
2.140 |
2.240 |
2.330 |
2.430 |
2.4933) |
|
|||||||
|
|
7 |
1.8004) |
2.000 |
2.130 |
2.230 |
2.305 |
2.375 |
|
|||||||
|
|
6 |
1.764 |
1.960 |
2.060 |
2.155 |
2.220 |
2.2855) |
|
|||||||
|
|
5 |
1.688 |
1.875 |
1.970 |
2.065 |
2.135 |
2.185 |
|
|||||||
|
|
4 |
1.6026) |
1.780 |
1.900 |
1.970 |
2.040 |
2.081 |
|
|||||||
|
|
3 |
1.575 |
1.750 |
1.800 |
1.880 |
1.940 |
1.995 |
|
|||||||
|
|
2 |
1.449 |
1.610 |
1.660 |
1.710 |
1.820 |
1.935 |
|
|||||||
|
|
1 |
Je 4 Jahre |
1.286 |
1.310 |
1.340 |
1.368 |
1.440 |
|
|||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|||||||||||||
|
Für Beschäftigte im Pflegedienst,
die unter § 43 fallen: |
|
||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||
|
E 9b |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
||||||||||
|
2.495 |
2.650 |
2.840 |
3.020 |
|
|||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||
|
2) |
3.180 |
|
|
|
|
|
|||||||||
|
3) |
2.533 |
|
|
|
|
|
|||||||||
|
4) |
1.850 |
|
|
|
|
|
|||||||||
|
5) |
2.340 |
|
|
|
|
|
|||||||||
|
6) |
1.652 |
|
|
|
|
|
|||||||||
Anlage A 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West |
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|
|
- Gültig ab 1.
Januar 2008 - |
|
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|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|||||||||
|
|
Entgelt-gruppe |
Grundentgelt |
Entwicklungsstufen |
|
|||||||||||||
|
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
||||||||||
|
|
15 |
3.485 |
3.870 |
4.015 |
4.530 |
4.920 |
|
|
|||||||||
|
|
14 |
3.150 |
3.500 |
3.705 |
4.015 |
4.490 |
|
|
|||||||||
|
|
13 |
2.900 |
3.225 |
3.400 |
3.740 |
4.210 |
|
|
|||||||||
|
|
12 |
2.595 |
2.885 |
3.295 |
3.655 |
4.120 |
|
|
|||||||||
|
|
11 |
2.505 |
2.780 |
2.985 |
3.295 |
3.745 |
|
|
|||||||||
|
|
10 |
2.410 |
2.680 |
2.885 |
3.090 |
3.480 |
|
|
|||||||||
|
|
9 1) |
2.125 |
2.360 |
2.480 |
2.810 |
3.070 |
2) |
|
|||||||||
|
|
8 |
1.985 |
2.205 |
2.305 |
2.400 |
2.505 |
2.5703) |
|
|||||||||
|
|
7 |
1.8554) |
2.060 |
2.195 |
2.295 |
2.375 |
2.445 |
|
|||||||||
|
|
6 |
1.820 |
2.020 |
2.120 |
2.220 |
2.285 |
2.3555) |
|
|||||||||
|
|
5 |
1.740 |
1.930 |
2.030 |
2.125 |
2.200 |
2.250 |
|
|||||||||
|
|
4 |
1.6506) |
1.835 |
1.960 |
2.030 |
2.100 |
2.145 |
|
|||||||||
|
|
3 |
1.625 |
1.805 |
1.855 |
1.935 |
2.000 |
2.055 |
|
|||||||||
|
|
2 |
1.495 |
1.660 |
1.710 |
1.760 |
1.875 |
1.995 |
|
|||||||||
|
|
1 |
Je 4 Jahre |
1.325 |
1.350 |
1.380 |
1.410 |
1.485 |
|
|||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||
|
Für Beschäftigte im Pflegedienst,
die unter § 43 fallen: |
|
|
|||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||
|
1) |
E 9b |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
|
||||||||||
|
2.570 |
2.730 |
2.925 |
3.110 |
|
|
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
2) |
3.275 |
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
3) |
2.610 |
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
4) |
1.905 |
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
5) |
2.405 |
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
6) |
1.700 |
|
|
|
|
|
|
||||||||||
Anlage B 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost |
|
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|
|
- Gültig für die
Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 - |
|
||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
Entgelt-gruppe |
Grundentgelt |
Entwicklungsstufen |
|
||||||||||||
|
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
|||||||||
|
|
15 |
3.130 |
3.478 |
3.608 |
4.070 |
4.422 |
|
|
||||||||
|
|
14 |
2.831 |
3.145 |
3.330 |
3.608 |
4.033 |
|
|
||||||||
|
|
13 |
2.606 |
2.895 |
3.053 |
3.358 |
3.783 |
|
|
||||||||
|
|
12 |
2.331 |
2.590 |
2.960 |
3.284 |
3.700 |
|
|
||||||||
|
|
11 |
2.248 |
2.498 |
2.683 |
2.960 |
3.362 |
|
|
||||||||
|
|
10 |
2.165 |
2.405 |
2.590 |
2.775 |
3.127 |
|
|
||||||||
|
|
91) |
1.906 |
2.118 |
2.229 |
2.525 |
2.757 |
2) |
|
||||||||
|
|
8 |
1.782 |
1.980 |
2.072 |
2.155 |
2.248 |
2.3063) |
|
||||||||
|
|
7 |
1.6654) |
1.850 |
1.970 |
2.063 |
2.132 |
2.197 |
|
||||||||
|
|
6 |
1.632 |
1.813 |
1.906 |
1.993 |
2.054 |
2.1145) |
|
||||||||
|
|
5 |
1.561 |
1.734 |
1.822 |
1.910 |
1.975 |
2.021 |
|
||||||||
|
|
4 |
1.4826) |
1.647 |
1.758 |
1.822 |
1.887 |
1.925 |
|
||||||||
|
|
3 |
1.457 |
1.619 |
1.665 |
1.739 |
1.795 |
1.845 |
|
||||||||
|
|
2 |
1.340 |
1.489 |
1.536 |
1.582 |
1.684 |
1.790 |
|
||||||||
|
|
1 |
Je 4 Jahre |
1.190 |
1.212 |
1.240 |
1.265 |
1.332 |
|
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
Für Beschäftigte im Pflegedienst,
die unter § 43 fallen: |
|
|||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
1) |
E 9b |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
||||||||||
|
2.308 |
2.451 |
2.627 |
2.794 |
|
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
2) |
2.942 |
|
|
|
|
|
||||||||||
|
3) |
2.343 |
|
|
|
|
|
||||||||||
|
4) |
1.711 |
|
|
|
|
|
||||||||||
|
5) |
2.165 |
|
|
|
|
|
||||||||||
|
6) |
1.528 |
|
|
|
|
|
||||||||||
Anlage B 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost |
|
||||||||||||||
|
|
- Gültig in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis
30. April 2008 - |
|
||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
Entgelt-gruppe |
Grundentgelt |
Entwicklungsstufen |
|
||||||||||||
|
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
|||||||||
|
|
15 |
3.130 |
3.478 |
3.608 |
4.070 |
4.422 |
|
|
||||||||
|
|
14 |
2.831 |
3.145 |
3.330 |
3.608 |
4.033 |
|
|
||||||||
|
|
13 |
2.606 |
2.895 |
3.053 |
3.358 |
3.783 |
|
|
||||||||
|
|
12 |
2.331 |
2.590 |
2.960 |
3.284 |
3.700 |
|
|
||||||||
|
|
11 |
2.248 |
2.498 |
2.683 |
2.960 |
3.362 |
|
|
||||||||
|
|
10 |
2.165 |
2.405 |
2.590 |
2.775 |
3.127 |
|
|
||||||||
|
|
9 |
1.906 |
2.118 |
2.229 |
2.525 |
2.757 |
|
|
||||||||
|
|
9 1) 2) |
2.061 |
2.290 |
2.410 |
2.730 |
2.980 |
3) |
|
||||||||
|
|
8 1) |
1.926 |
2.140 |
2.240 |
2.330 |
2.430 |
2.4934) |
|
||||||||
|
|
7 1) |
1.8005) |
2.000 |
2.130 |
2.230 |
2.305 |
2.375 |
|
||||||||
|
|
6 1) |
1.764 |
1.960 |
2.060 |
2.155 |
2.220 |
2.2856) |
|
||||||||
|
|
5 1) |
1.688 |
1.875 |
1.970 |
2.065 |
2.135 |
2.185 |
|
||||||||
|
|
4 1) |
1.6027) |
1.780 |
1.900 |
1.970 |
2.040 |
2.081 |
|
||||||||
|
|
3 1) |
1.575 |
1.750 |
1.800 |
1.880 |
1.940 |
1.995 |
|
||||||||
|
|
2 1) |
1.449 |
1.610 |
1.660 |
1.710 |
1.820 |
1.935 |
|
||||||||
|
|
1 1) |
Je 4 Jahre |
1.286 |
1.310 |
1.340 |
1.368 |
1.440 |
|
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
1) |
Entgelt
für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung
finden und die nach dem BAT-O in die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr. I bis
Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht
wären. |
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
Für
Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen: |
|
|||||||||||||||
|
2) |
E 9b |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
||||||||||
|
2.495 |
2.650 |
2.840 |
3.020 |
|
||||||||||||
|
3) |
3.180 |
|
|
|
|
|
||||||||||
|
4) |
2.533 |
|
|
|
|
|
||||||||||
|
5) |
1.850 |
|
|
|
|
|
||||||||||
|
6) |
2.340 |
|
|
|
|
|
||||||||||
|
7) |
1.652 |
|
|
|
|
|
||||||||||
Anlage B 3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost |
|
||||||||||||||
|
|
- Gültig ab 1. Mai
2008 - |
|
||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
Entgelt-gruppe |
Grundentgelt |
Entwicklungsstufen |
|
||||||||||||
|
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
|||||||||
|
|
15 |
3.224 |
3.580 |
3.714 |
4.190 |
4.551 |
|
|
||||||||
|
|
14 |
2.914 |
3.238 |
3.427 |
3.714 |
4.153 |
|
|
||||||||
|
|
13 |
2.683 |
2.983 |
3.145 |
3.460 |
3.894 |
|
|
||||||||
|
|
12 |
2.400 |
2.669 |
3.048 |
3.381 |
3.811 |
|
|
||||||||
|
|
11 |
2.317 |
2.572 |
2.761 |
3.048 |
3.464 |
|
|
||||||||
|
|
10 |
2.229 |
2.479 |
2.669 |
2.858 |
3.219 |
|
|
||||||||
|
|
9 |
1.966 |
2.183 |
2.294 |
2.599 |
2.840 |
|
|
||||||||
|
|
9 1) 2) |
2.125 |
2.360 |
2.480 |
2.810 |
3.070 |
3) |
|
||||||||
|
|
8 1) |
1.985 |
2.205 |
2.305 |
2.400 |
2.505 |
2.5704) |
|
||||||||
|
|
7 1) |
1.8555) |
2.060 |
2.195 |
2.295 |
2.375 |
2.445 |
|
||||||||
|
|
6 1) |
1.820 |
2.020 |
2.120 |
2.220 |
2.285 |
2.3556) |
|
||||||||
|
|
5 1) |
1.740 |
1.930 |
2.030 |
2.125 |
2.200 |
2.250 |
|
||||||||
|
|
4 1) |
1.6507) |
1.835 |
1.960 |
2.030 |
2.100 |
2.145 |
|
||||||||
|
|
3 1) |
1.625 |
1.805 |
1.855 |
1.935 |
2.000 |
2.055 |
|
||||||||
|
|
2 1) |
1.495 |
1.660 |
1.710 |
1.760 |
1.875 |
1.995 |
|
||||||||
|
|
1 1) |
Je 4 Jahre |
1.325 |
1.350 |
1.380 |
1.410 |
1.485 |
|
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
1) |
Entgelt
für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung
finden und die nach dem BAT-O in die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr. I bis
Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht
wären. |
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
Für
Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen: |
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2) |
E 9b |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
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2.570 |
2.730 |
2.925 |
3.110 |
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3) |
3.275 |
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4) |
2.610 |
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5) |
1.905 |
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6) |
2.405 |
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7) |
1.700 |
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Anlage C 1
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des § 41 TV-L
Tarifgebiet West
Monatsbeträge
in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig
vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 -
|
Entgelt-gruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
|
Ä 1 |
3.600 |
3.800 |
3.950 |
4.200 |
4.500 |
|
Ä 2 |
4.750 |
5.150 |
5.500 |
|
|
|
Ä 3 |
5.950 |
6.300 |
6.800 |
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Ä 4 |
7.000 |
7.500 |
7.900 |
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Anlage C 2
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des § 41 TV-L
Tarifgebiet West
Monatsbeträge
in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig
ab 1. Januar 2008 -
|
Entgelt-gruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
|
Ä 1 |
3.705 |
3.915 |
4.065 |
4.325 |
4.635 |
|
Ä 2 |
4.890 |
5.300 |
5.660 |
|
|
|
Ä 3 |
6.125 |
6.485 |
7.000 |
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|
Ä 4 |
7.205 |
7.720 |
8.130 |
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Anlage D 1
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des § 41 TV-L
Tarifgebiet Ost
Monatsbeträge
in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig
vom 1. November 2006 bis 30. April 2008 -
|
Entgelt-gruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
|
Ä 1 |
3.200 |
3.400 |
3.500 |
3.700 |
4.000 |
|
Ä 2 |
4.200 |
4.500 |
4.800 |
|
|
|
Ä 3 |
5.300 |
5.600 |
6.000 |
||
|
Ä 4 |
6.200 |
6.600 |
7.000 |
||
Anlage D 2
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des § 41 TV-L
Tarifgebiet Ost
Monatsbeträge
in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig
ab 1. Mai 2008 -
|
Entgelt-gruppe |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
|
Ä 1 |
3.295 |
3.500 |
3.605 |
3.810 |
4.120 |
|
Ä 2 |
4.325 |
4.635 |
4.940 |
|
|
|
Ä 3 |
5.455 |
5.765 |
6.175 |
||
|
Ä 4 |
6.380 |
6.795 |
7.205 |
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Anlage zu § 8
Absatz 6 Buchstabe e Satz 1
in der Fassung des
§ 42 Nr. 6 und des § 43 Nr. 5
(Bereitschaftsdienstentgelt)
Gültig ab
1. November 2006
A.
Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1 a zum BAT /
BAT-O richtet
|
Vergütungs-gruppe |
Tarifgebiet West € |
Tarifgebiet Ost € |
|
VergGr. I |
30,20 |
26,88 |
|
VergGr. Ia |
27,68 |
24,63 |
|
VergGr.
Ib |
25,46 |
22,67 |
|
VergGr. IIa |
23,32 |
20,75 |
|
VergGr. III |
21,06 |
18,73 |
|
VergGr. IVa |
19,38 |
17,24 |
|
VergGr. IVb |
17,84 |
15,87 |
|
VergGr. Va/b |
17,20 |
15,30 |
|
VergGr. Vc |
16,36 |
14,56 |
|
VergGr.
VIb |
15,19 |
13,51 |
|
VergGr.
VII |
14,25 |
12,69 |
|
VergGr.
VIII |
13,39 |
11,91 |
|
VergGr.
IXa |
12,89 |
11,48 |
|
VergGr.
IXb |
12,65 |
11,26 |
|
VergGr. X |
12,01 |
10,69 |
B.
Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1 b zum BAT /
BAT-O richtet
|
Vergütungs-gruppe |
Tarifgebiet West € |
Tarifgebiet Ost € |
|
Kr. XIII |
25,07 |
22,31 |
|
Kr. XII |
23,10 |
20,56 |
|
Kr. XI |
21,79 |
19,40 |
|
Kr. X |
20,49 |
18,23 |
|
Kr. IX |
19,29 |
17,16 |
|
Kr. VIII |
18,95 |
16,86 |
|
Kr. VII |
17,88 |
15,91 |
|
Kr. VI |
17,34 |
15,44 |
|
Kr. Va |
16,70 |
14,86 |
|
Kr. V |
16,25 |
14,46 |
|
Kr. IV |
15,44 |
13,74 |
|
Kr. III |
14,64 |
13,03 |
|
Kr. II |
13,93 |
12,40 |
|
Kr. I |
13,30 |
11,84 |
C. Beschäftigte,
deren Eingruppierung sich nach dem MTArb / MTArb-O richtet
|
Lohn- gruppe |
Tarifgebiet West € |
Tarifgebiet Ost € |
|
Lgr. 9 |
16,95 |
15,08 |
|
Lgr. 8a |
16,58 |
14,75 |
|
Lgr. 8 |
16,21 |
14,43 |
|
Lgr. 7a |
15,86 |
14,13 |
|
Lgr. 7 |
15,51 |
13,81 |
|
Lgr. 6a |
15,19 |
13,51 |
|
Lgr. 6 |
14,85 |
13,21 |
|
Lgr. 5a |
14,53 |
12,93 |
|
Lgr. 5 |
14,21 |
12,65 |
|
Lgr. 4a |
13,90 |
12,38 |
|
Lgr. 4 |
13,60 |
12,10 |
|
Lgr. 3a |
13,30 |
11,84 |
|
Lgr. 3 |
13,01 |
11,58 |
|
Lgr. 2a |
12,74 |
11,33 |
|
Lgr. 2 |
12,45 |
11,08 |
|
Lgr. 1a |
12,19 |
10,84 |
|
Lgr. 1 |
11,91 |
10,60 |
Beschäftigte
im Pflegedienst
Abweichend
von § 15 Absatz 2 Satz 1 erhalten die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b
zum BAT/BAT-O)
a)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den
Vergütungsgruppen Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr.
Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI
-
in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
-
in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe
3,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe
4,
b)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den
Vergütungsgruppen Kr. V mit Aufstieg nach Kr. VI
-
in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,
-
in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
-
in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe
3,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe
4,
c) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
d)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr.
Va
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
e)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der
Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der
Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
f) in der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den
Vergütungsgruppen Kr. II mit Aufstieg nach Kr. III und weiterem Aufstieg nach
Kr. IV sowie Kr. III mit Aufstieg nach Kr. IV
- in
der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,
- in
der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,
- in
der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
g) in der
Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. I mit
Aufstieg nach Kr. II
- in
der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6.
Berlin, den 12. Oktober 2006
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes