Notdienstvereinbarung
zwischen
dem Universitätsklinikum Düsseldorf
- vertreten durch den Vorstand -
und
der Arbeitskampfleitung des ver.di-Landesbezirk NRW
- vertreten durch die Landesfachbereichsleitung -
wird aus Anlass des bevorstehenden unbefristeten Arbeitskampfes bei den Universitätskliniken in NRW folgende Vereinbarung über die Einrichtung von Notdiensten getroffen:
§ 1
Zweck dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der für die Bevölkerung lebenswichtigen Betriebsvorgänge; dies gilt insbesondere für die Wahrung und Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Patientinnen und Patienten des Universitätsklinikums Düsseldorf.
Notdienstarbeiten im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere Arbeiten, die notwendig sind, um die Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen durch das Universitätsklinikums Düsseldorf zu versorgen und solche Arbeiten, die der Sicherung von Anlagen, von denen ohne Sicherung Gefahren ausgehen können bzw. dem notwenigen Erhalt von Anlagen dienen.
In einem Universitätsklinikum sind dies insbesondere Tätigkeiten, die medizinisch für die Aufrechterhaltung der Patientenversorgung notwendig sind sowie für den Betrieb von technischen Anlagen, die direkt oder indirekt ebenfalls der Patientenversorgung dienen, um Gefährdungen der Gesundheit oder des Lebens von Patientinnen und Patienten auszuschließen.
Elektive Eingriffe, Diagnostik und/oder Therapie, die ohne Patientengefährdung aufgeschoben werden können, fallen nicht unter die Notdienstarbeiten.
Für den OP-Bereich und die Funktionsdienste des Klinikums bedeutet dies für die Dauer der Einbeziehung des dort tätigen Personals in den Arbeitskampf, dass keine werktäglich sonst üblichen Arbeitsprogramme im Rahmen des Notdienstes durchgeführt werden können.
§ 2
Soweit Notdienste eingerichtet werden, bildet die Personalbemessung für den Wochenend- bzw. Feiertagsdienst die Obergrenze für die Notdienstbesetzung, es sei denn, dass aus nachgewiesenem Bedarf zur Sicherung der Grundsätze des § 1 dieser Vereinbarung eine weitergehende Personalausstattung unabweisbar ist. In diesem Fall sind durch Vereinbarungen mit der örtlichen Arbeitskampfleitung - gegebenenfalls auch nur vorübergehend - abweichende Regelungen möglich.
Die abschließende Auflistung der Bereiche, für die Notdienstregelungen vorzusehen sind, gegebenenfalls auch die Angabe der Mindestbesetzung, erfolgt in einer Anlage zu dieser Vereinbarung.
Wochenenden
und Feiertage sowie die Karnevalstage Altweiber (23.2.06), Rosenmontag
(27.2.06) und Karnevalsdienstag (28.2.06) sind von den Arbeitskampfmaßnahmen
ausgenommen.
§ 3
Das Universitätsklinikum wird der Streikleitung die
Beschäftigten, die den Notdienst sicherstellen, spätestens am Tag vorher
benennen. Gleiches gilt für den Austausch von Beschäftigten in
Verhinderungsfällen (z.B. Krankheit). Hier erfolgt die Benennung
unverzüglich. Die Streikleitung kann
gegen die Auswahl einzelner Beschäftigter unverzüglich Widerspruch einlegen.
Dabei ist zu beachten, dass zum Notdienst vorrangig Beschäftigte verpflichtet werden, die nicht zum Streik aufgerufen wurden oder sich nicht am Streik beteiligen.
Das Universitätsklinikum Düsseldorf wird den zu Notdiensten eingeteilten Beschäftigten einen Notdienstausweis ausstellen. Die schriftliche Notdienstbestellung reicht als Notdienstausweis aus. Notdienstausweise können nur durch das Personaldezernat, Dezernatsleitungen und die Pflegedirektion ausgefertigt werden.
§ 4
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschäftigten und Auszubildenden des Universitätsklinikums Düsseldorf keine Nachteile und Maßregelungen wegen ihrer Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen erfahren. Beide Seiten sind sich einig, dass die Beschäftigten zu Notdiensten im Sinne dieser Vereinbarung verpflichtet sind.
Durch diese Vereinbarung wird das Recht aller Beschäftigten auf Zugang zu ihren Arbeitsplätzen nicht berührt.
§ 5
Der Arbeitgeber wird während des Streiks für die von der Anlage erfassten Bereiche über die auf Grundlage dieser Vereinbarung zum Notdienst verpflichteten Beschäftigten hinaus keine weiteren externen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einsetzen.
§ 6
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergeben, sind zwischen den Vertragsparteien gemeinsam mit dem Ziel einer Einigung im Sinne dieser Vereinbarung zu klären.
§ 7
Diese Vereinbarung tritt mit dem Beginn des Arbeitskampfes am Universitätsklinikum Düsseldorf in Kraft und verliert mit Beendigung des Arbeitskampfes ihre Gültigkeit.
Wenn eine der Vertragsparteien während des Arbeitskampfes nicht für die Einhaltung der einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung Sorge trägt, kann diese Vereinbarung nach vorheriger Abmahnung mit einer Frist von 24 Stunden gekündigt werden.
Düsseldorf, den 10. Februar 2006
Für das Universitätsklinikum Düsseldorf
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Vorstand
Für die Arbeitskampfleitung ver.di-Landesbezirk NRW
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Landesfachbereichsleitung
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örtliche Arbeitskampfleitung