Urlaubssemester
Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Dazu zählen insbesondere:
- Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes (Kopie Einberufungsbefehl)
- Krankheit
- Ableistung eines Praktikums, das wesentlich zum Studienerfolg beitragen soll oder das der späteren Promotion dient, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Semestern (Praktikumsvertrag und Stellungnahme des Fachbereiches)
- Kindererziehung bis Vollendung des dritten Lebensjahres (Kopie der Geburtsurkunde und aktuelle Meldebescheinigung)
- Pflege und Versorgung von Verwandten
- Schwangerschaft (Kopie Mutterpass)
- Auslandsstudium (Bescheinigung der Universität im Ausland)
Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig.
Bei Auslandsstudium, Krankheit und Wehr- oder Zivildienst reduziert sich der Sozialbeitrag für das Sommersemester 2013 (159,52 Euro).


