NILS JANSEN

Europäisches Privatrecht und europäische Identität.
Zwölf Thesen zur Vereinheitlichung des europäischen Privatrechts1

Seit der Mitte des letzten Jahrhunderts ist das Bewusstsein rasch gewachsen, dass die einzelnen Privatrechtsordnungen Europas – trotz ihrer Unterschiede im Einzelnen – Ausprägungen einer gemeineuropäischen Rechtskultur bilden.2 Bereits 1936 und 1958 erwuchs aus dieser Überzeugung Ernst Rabels Das Recht des Warenkaufs: Eine rechtsvergleichende Darstellung, und seither gilt eine gemeineuropäische Zivilrechtswissenschaft als ein drängendes Desiderat:3 Das europäische Privatrecht bildet seit Jahrzehnten einen Gegenstand zunehmend intensiver wissenschaftlicher Forschungsarbeit.

Dabei galt der Gedanke eines europäischen Privatrechts bisher fast ausschließlich als eine Angelegenheit der Wissenschaft. Im Laufe der letzten Jahre hat sich dies jedoch fundamental geändert. Nachdem sich das Europäische Parlament nämlich bereits 1989 und 1994 die Forderung nach einem europäischen Zivilgesetzbuch zu Eigen gemacht hatte,4 forderte 1999 auch der Rat die Prüfung der Notwendigkeit eines Europäischen Zivilgesetzbuchs.5 Die Kommission stieß daraufhin im Sommer 2001 mit einer – freilich auf das Vertragsrecht beschränkten – Mitteilung zum Europäischen Privatrecht6 eine intensive Diskussion an; das Parlament stellte in einer Reaktion darauf sogar einen überaus ehrgeizigen Zeitplan für die Verwirklichung eines europäischen Zivilgesetzbuchs bis zum Jahre 2010 auf.7

Nun soll es hier nicht um Einzelheiten, sondern allein um die Forderung eines Europäischen Zivilgesetzbuchs bzw. den Weg dorthin gehen.8 Die überaus kontroverse Reaktion darauf reicht von – bisweilen geradezu euphorischer – Begeisterung und der Forderung einer Gesamtregelung des Vermögensrechts bis zu kategorischer Ablehnung. Zunächst bedarf es wohl vor allem einer ruhigen, vernünftigen Bestandsaufnahme. Da eine solche aber den Rahmen eines Vortrags sprengen würde, beschränke ich mich auf zwölf Thesen, zu denen ich jeweils nur einige kurze Erläuterungen abgeben werde.9

(1)Für den europäischen Binnenmarkt genügt ein europäisches Vertragsrecht, das den Parteien als Wahlstatut auch vor staatlichen Gerichten zur Verfügung steht; nur für Einzelfragen kann sich die Notwendigkeit zwingender Regelungen ergeben.

Sowohl in der politischen als auch in der wissenschaftlichen Diskussion wird die Forderung nach einem Europäischen Zivilgesetzbuch in erster Linie mit dem Argument begründet, dass ein solches Gesetz für einen funktionierenden Binnenmarkt erforderlich sei. Insbesondere Verbraucher sowie kleinere und mittlere Unternehmer, so heißt es, schreckten vor grenzüberschreitenden Geschäften zurück, weil sie die damit verbundenen Risiken aufgrund der ihnen unbekannten Rechtslage nicht abschätzen könnten.10 Empirisch belegt ist das freilich nicht; die Argumentation stützt sich zumeist auf "anekdotische Evidenz"11. Erfahrungen der USA und Großbritanniens, die jeweils einen funktionierenden einheitlichen Wirtschaftsraum auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsordnungen zu gewährleisten vermögen, sind nur unzureichend verarbeitet. Insgesamt bestehen an der Behauptung, ein einheitliches Privatrecht sei für den Binnenmarkt erforderlich, erhebliche Zweifel.12

Gleichwohl kann eine Vereinheitlichung des für den Wirtschaftsverkehr relevanten Rechts – nicht zuletzt für die rechtsberatenden Berufe – eine erhebliche Vereinfachung bedeuten. Aus diesem Grund war im 19. Jahrhundert das Bedürfnis nach nationaler Rechtseinheit auf diesen Rechtsgebieten besonders drängend und zunächst auch nur hier erfolgreich. Im 20. Jahrhundert ist es hier dann folgerichtig auch zu einer übernationalen Rechtsvereinheitlichung gekommen. Entsprechend wäre es ganz allgemein zu begrüßen, wenn für den europäischen Binnenmarkt ein einheitliches Recht als Wahlstatut zur Verfügung stünde. Es würde niemandem ein europäisches Recht aufzwingen, es aber jedermann anbieten. Das europäische Recht müsste sich dann der Konkurrenz zu anderen Rechtsordnungen stellen; gerade dadurch könnte es sich als inhaltlich überzeugend beweisen.

(2)Ein europäisches Vertragsrecht sollte neben den eigentlichen Vertragsregeln Normen über die Erfüllung und die Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge enthalten. Bestimmungen über das allgemeine außervertragliche Haftungsrecht, das allgemeine Bereicherungsrecht sowie sachenrechtliche Regeln haben in einem solchen Gesetz keinen Platz.

These (2) folgt aus These (1). Denn wenn ein europäisches Vertragsgesetz zunächst als ein Wahlrecht angelegt ist, so muss es mit einer Beschränkung des Gesetzestextes auf Fragen verbunden sein, die – ex ante – überhaupt sinnvoll als Gegenstand einer Rechtswahl in Betracht kommen. Für weite Bereiche des außervertraglichen Obligationenrechts ist das freilich – entgegen einer häufigen Behauptung – nicht der Fall: Zwar lässt sich argumentieren, dass ein Vertragsrecht unvollständig sei, wenn es keine Regelung für die Abwicklung irrtümlicher Zahlungen enthalte.13 Aber das muss nicht zwingend eine bereicherungsrechtliche Lösung sein;14 und jedenfalls ist keine umfassende Regelung des gesamten Bereicherungsrechts – einschließlich der Eingriffs- und der Verwendungskondiktion – erforderlich. Ebenso kann das außervertragliche Haftungsrecht in einem solchen Recht keinen Platz haben – jedenfalls gegenüber Dritten ist eine Rechtswahl insoweit ja nicht möglich. Entsprechend besteht schließlich auch für eine vorvertragliche Vertrauens- bzw. Auskunftshaftung15 bei genauerem Hinsehen kein Bedürfnis: Entweder einigen die Parteien sich auf ein Vertragsstatut – dann können sie auch einen Auskunftsvertrag ab- bzw. ausschließen. Oder sie einigen sich nicht – dann ist auch kein Wahlstatut einschlägig.

(3)Einem europäischen Vertragsrecht sollte ein – partiell kodifikatorischer – Gesetzestext zugrunde liegen, der allerdings die Regelungsdichte einer Kodifikation wie des BGB nicht zu erreichen braucht.

Der Grund für diese These besteht weniger darin, dass nur ein Gesetz die erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten und hinreichend eindeutige Festlegungen treffen könnte: Dass ein Gesetz allein dies nicht zu leisten vermag, zeigen die Erfahrung erheblicher Rechtsunsicherheit nach der Ingeltungsetzung des BGB und übrigens auch nach der jüngsten Schuldrechtsreform einerseits und die Bedeutung richterlichen Fallrechts für die moderne Rechtspraxis andererseits. Der entscheidende Grund für die Notwendigkeit eines partiell kodifikatorischen, autoritativen Gesetzestextes besteht vielmehr darin, dass ein europäisches Vertragsrecht in der Praxis auf einen integrativen argumentativen Bezugsrahmen angewiesen ist, den nur ein einheitlicher, autoritativer Text zu bieten vermag16 – für das europäische ius commune waren dies die Fragmente des corpus iuris Justinians. Ohne einen solchen Text lassen sich Äußerungen zu konkreten Rechtsfragen nämlich nur schwer aufeinander beziehen.

(4)Ein europäisches Vertragsrecht ist auf die einheitliche Anwendung und Fortbildung durch die Rechtsprechung angewiesen. Erforderlich ist dazu die parallele Institutionalisierung eines europäischen Gerichts oder – hilfsweise – eine entsprechende Kompetenzerweiterung des Europäischen Gerichtshofes.

Die Notwendigkeit eines derartigen Gerichts wird in der gegenwärtigen Situation – vielleicht aus politischen Gründen – eher heruntergespielt.17 Gleichwohl kann Rechtssicherheit – dies ist seit den Erfahrungen vor 1900 bekannt – nur bei einer vereinheitlichten Rechtsprechung gewährleistet werden.18 Das gilt auch für ein europäisches Wahl-Privatrecht.

(5)Die gegenwärtigen Bestrebungen, ein umfassendes Europäisches Zivilgesetzbuch zu schaffen, sind Ausdruck der Suche nach einer gemeinsamen europäischen Identität.

Die Kodifikationsidee des 18. und 19. Jahrhunderts war – bis hin zum BGB – regelmäßig mit der romantisch überhöhten Vorstellung eines Symbols und Ausdrucks nationaler Identität verbunden: Die nationale Einheit sollte in einer rechtlichen gespiegelt sein, der einheitliche Staat in einer einheitlichen Rechtsordnung seinen Ausdruck finden.19 Kodifikationen sollten das vorfindliche, vom nationalen Volksgeist hervorgebrachte Recht abbilden und damit einen "Dom nationaler Herrlichkeit"20 errichten – Frankreich hatte all das mit seinem Code Civil vorgeführt.

Nun gehört ein derartiger Nationalismus (in Deutschland) der Vergangenheit an, und man könnte deshalb meinen, dass damit auch die symbolisch idealen Argumente für eine Kodifikation hinfällig geworden wären. Anscheinend ist jedoch das Gegenteil der Fall; offenbar hat sich in der Diskussion um ein europäisches Privatrecht lediglich der Bezugspunkt des Gemeinschaftsbewusstseins verschoben. War dieser für die Nation des 19. Jahrhunderts das Volk, so ist er für das vereinte Europa der gemeinsame Markt. Ein Volk. Ein Reich. Ein Recht – so lautete 1900 der Titel der ersten Ausgabe der deutschen Juristenzeitung. Für einen europäischen Juristen soll es heute heißen: Ein Markt. Eine Währung. Eine Kodifikation.21

Dass das Streben nach einer Vereinheitlichung des europäischen Privatrechts in dieser Weise motiviert ist, zeigen nicht nur die ausdrücklichen Äußerungen in diese Richtung.22 Es wird vor allem aus dem Nachdruck deutlich, mit dem für ein Ziel eingetreten wird, für das sich eine bloß pragmatische Begründung nicht geben lässt. Angesichts dessen kann der entscheidende Grund nämlich nur auf der Ebene der politischen Ideale bzw. Symbole liegen: Die Kodifikation soll einen weiteren Schritt auf dem Weg der kulturellen, geistigen und politischen Integration des Kontinents bilden; und das ist auch durchaus folgerichtig, wenn man sich bewusst macht, dass die Europäische Union sich von Anfang an vor allem auch als eine Rechtsgemeinschaft verstanden hat.23

(6)Das europäische Vertragsrecht bildet eine geeignete Grundlage für eine derartige identitätsstiftende Kodifikation: Die einzelnen nationalen Regelungen beruhen auf gleichen Rechtsgrundsätzen; sie sind Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses, das sich im Verlauf der gemeinsamen römisch-kanonistischen Tradition des europäischen Rechts herausgebildet hat. Die erheblichen Regelungsunterschiede im Einzelnen sind technischer, nicht grundsätzlicher Art.

Für einen ausführlichen historischen Bericht24 ist hier kein Raum. Freilich genügt es auch festzustellen, dass die Grundsätze des kontinentalen Rechts zwar nicht auf das Römische Recht zurückgehen, wohl aber im usus modernus des 17. und 18. Jahrhunderts geprägt wurden. Gedanklich beruht dieses Vertragsrecht auf einer naturrechtlichen Grundkonzeption, die aristotelisch-thomistisches und "willenstheoretisches" Gedankengut miteinander verbindet. Sie bot zum einen eine geschlossene, überzeugende Theorie und zum anderen einen Ausgangspunkt für die interessen- und systemgerechte Fortbildung einzelner Regeln; Beispiele sind das Irrtumsrecht, die Lehre von der Geschäftsgrundlage oder die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in einem (konditionellen) Synallagma und das daraus resultierende Rücktrittsrecht im Falle der Nichterfüllung. All diese Regeln gelten im Großen und Ganzen bis heute. Denn aufgrund des Bezugs auf den typischen Willen der Vertragspartner ließen sie sich ohne größere Probleme mit den jeweiligen Moralvorstellungen in Einklang halten: Als interessengerecht gilt ja regelmäßig, was vernünftige Parteien in Anbetracht der jeweiligen öffentlichen Moral vereinbart hätten.

Im 18. und 19. Jahrhundert kam es dann auch in England zu einer grundlegenden Revision und Systematisierung des Vertragsrechts, in deren Folge sich dieses kontinentaleuropäische Gedankengut weitgehend durchsetzte. Zum einen vermochten nämlich die alten Regeln des englischen Vertragsrechts den modernen Anforderungen einer dynamischen Wirtschaft nicht mehr zu genügen, und zum anderen verfügte das englische Recht bis ins 17. Jahrhundert über keine theoretisch geschlossene, allgemeine Vertragslehre. Es bot daher einen fruchtbaren Boden für neue gedankliche Ansätze – und dafür war die naturrechtlich-gemeinrechtliche Doktrin mit ihrem prinzipiell rechtsordnungsunabhängigen Geltungsanspruch in einem besonderen Maße geeignet.25 Entsprechend waren die Hauptwerke von Grotius und seinen Nachfolgern – zum Teil in mehreren Auflagen – auch ins Englische übersetzt und damit ohne weiteres jedermann zugänglich; die Willenstheorie passte dabei augenscheinlich zur öffentlichen Moral der Aufklärung. Einflussreiche Richter waren mit dieser Literatur offenbar aufs Engste vertraut und nahmen eine wirkungsmächtige Mittlerrolle ein: "Though the Civil law is not of itself authority in an English Court", so fasste etwa der Richter Blackburn sein Verständnis des englischen Rechts zusammen, "it affords great assistance in investigating the principles on which the law is grounded".26 Bis heute wirkt dieser gedankliche Ausgangspunkt nach; er trägt den Abbau verbliebener Unterschiede zum kontinentalen Recht.27

Insgesamt hatte das europäische Vertragsrecht damit bereits im 17. und 18. Jahrhundert – also vor der nationalen Zersplitterung des Privatrechts – einen Fundus grundlegender Gedanken und gemeinsamer Wertungen entwickelt, auf dem es bis heute aufbauen kann. Selbstverständlich gab es auch danach noch theoretische und inhaltliche Weiterentwicklungen. Aber diese Entwicklungen konnten die teleologische Ausrichtung des materiellen Vertragsrechts am vernünftigen Willen der Vertragsparteien nirgendwo in Frage stellen, so dass Europa auch heute über ein einheitliches Grundverständnis des Vertragsrechts verfügt. Die Formulierungen des rechtsordnungsunabhängigen UN- Kaufrechts und der Principles of European Contract Law konnten an diese gemeinsame Tradition anknüpfen. Sie bilden jetzt einen verbindenden textlichen Bezugspunkt, an dem die nationalen Rechtsordnungen sich ihrerseits zunehmend auszurichten scheinen. Die heute verbliebenen Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen sind daher lediglich technischer Art, nicht grundsätzlicher Natur, so dass sich vernünftig fragen lässt, welche Regel die beste Lösung für ein gemeinsames Problem bietet.

(7)Eine vergleichbare Identität besteht außerhalb des Vertragsrechts noch nicht. Das außervertragliche Vermögensrecht der europäischen Privatrechtsordnungen ist in einem signifikanten Maße weniger homogen als das Vertragsrecht. Denn das Recht ist hier zu einem erheblichen Teil von Entwicklungen geprägt, zu denen es jeweils erst im Laufe der letzten 200 Jahre – also nach der nationalen Zersplitterung des Privatrechts – gekommen ist.

Auch hier müssen einige kurze Hinweise genügen. Ich beschränke mich auf das Haftungs- und auf das Bereicherungsrecht, weil die Uneinheitlichkeit im Sachen- und im Kreditrechtsicherungsrecht – soweit ich sehe – ein wesentlich bekannteres Problem darstellt als die Divergenz der Regelungen der gesetzlichen Schuldverhältnisse.28

Dabei bildet das europäische Deliktsrecht freilich – prima vista – durchaus ein ähnliches Bild wie das Vertragsrecht. Es entwickelte sich auf dem Kontinent über Jahrhunderte hinweg – weitgehend parallel – aus dem römischen Deliktsrecht, wobei überall die actio legis Aquiliae wegen ungerechtfertigter Schadenszufügung im Vordergrund stand.29 Zentral waren die Begriffe des Schadens (damnum), der Rechtswidrigkeit (iniuria) und des Verschuldens (culpa), die bis heute überall in Europa die deliktische Haftung steuern.30 Die unterschiedlich weit reichenden Generalklauseln der modernen Rechte – etwa § 823 I und II BGB hier und Art. 1382 Code Civil dort – sind insoweit jeweils Ausprägungen desselben Gedankenguts. Ebenso wie im Vertragsrecht machte sich schließlich aber auch das englische Recht im 18. und 19. Jahrhundert naturrechtliches Gedankengut zu Eigen und schloss sich mit einer grundsätzlichen Bindung der Haftung an ein Verschulden dem kontinentalen Regelungsmodell an. Es war deshalb nur folgerichtig, dass die Gerichte im 20. Jahrhundert auch hier schließlich eine Generalklausel der Fahrlässigkeitshaftung formulierten.31

Anders als das Vertragsrecht befand sich das Deliktsrecht im 18. und 19. Jahrhundert freilich in einer Sackgasse. Das römische Deliktsrecht war nämlich funktional und folgerichtig auch konzeptionell weniger am fairen Schadensausgleich ausgerichtet als an der angemessenen Sanktion eines erlittenen Unrechts – ein eigentliches Strafrecht hatte es ja praktisch nicht gegeben.32 Bereits im römischen Recht hatte sich gezeigt, dass das deliktische Begriffsinstrumentarium deshalb für den Schadensausgleich nur eingeschränkt passte; man hatte sich mit einem unspezifisch weiten Begriff der culpa levissima beholfen,33 der eine Zurechnung auch jenseits eines eigentlichen Fehlverhaltens möglich machte. Der usus modernus knüpfte daran mit geradezu aberwitzigen Sorgfaltsstandards an,34 die eine weit reichende "objektive" persönliche Verantwortlichkeit zum Ausdruck bringen konnten – vergleichbare Vorstellungen wurden in England in der Terminologie objektiver Kausalität formuliert35 und in der späteren germanistischen Literatur als "Erfolgshaftung" beschrieben.36 Bereits im 16. Jahrhundert war dabei bekannt, dass die Haftung für culpa levissima gerade nicht auf einem Fehlverhalten beruhte, sondern ihren tragenden Grund in einer fiktiven Garantieübernahme fand.37

Derartige Überlegungen passten indes weder zur terminologischen Struktur der römischen Delikte noch – und dies war folgenträchtiger – zur herrschenden naturrechtlichen Doktrin.38 Diese war nämlich primär an einem einfach darstellbaren geschlossenen System bürgerlicher Verhaltenspflichten orientiert. Es war daher nur konsequent, die Haftung konzeptionell als die Sanktion eines Fehlverhaltens zu begreifen. Für eine fehlverhaltensunabhängige Haftung war bei einem solchen Verständnis kein Platz mehr – folgerichtig wurde die deliktische Haftung für culpa levissima jetzt abgeschafft.

Freilich musste diese Restriktion der deliktischen Haftung ausgesprochen missliche Folgen zeitigen. Zum einen führt sie die Deliktsrechtsdogmatik seither teleologisch in die Irre. Während die Dogmatik nämlich primär an der Formulierung einer bürgerlich- rechtlichen Pflichtenordnung orientiert ist, zielen haftungsrechtliche Entscheidungen häufig wertungsmäßig in erster Linie auf eine interessengerechte Risikozuweisung: Dass die Versicherbarkeit eine haftungssteuernde Wertung bildet, ist allgemein anerkannt. Was dies mit rechtswidrig-schuldhaftem Verhalten zu tun hat, lässt sich jedoch nicht plausibel erklären.

Zum anderen zog die Restriktion der deliktischen Haftung natürlich Haftungslücken nach sich, und es musste daher ein gewichtiges Bedürfnis entstehen, diese auch konzeptionell zu schließen. Die dogmatischen Ansätze dazu erfolgten in den einzelnen Rechtsordnungen jedoch jeweils in splendid isolation, und sie vermögen nirgends wirklich zu überzeugen. Den Anfang machte 1838 der preußische Gesetzgeber, als er für die Eisenbahn den ersten modernen Tatbestand einer Gefährdungshaftung schuf. Man betrachtete diese Haftung, die vom übrigen Haftungsrecht systematisch streng getrennt bleiben sollte, als Antwort auf ein soziales Sonderproblem; und man behielt dieses Verständnis auch bei, als in der Folge immer wieder ad hoc neue Haftungstatbestände kreiert wurden. Daraus entstand im 20. Jahrhundert dann die Vorstellung eines "zweispurigen" Systems des Haftungsrechts: Entweder beruht die Haftung auf einem Fehlverhalten oder auf einer besonderen Gefahr. Ein solches System bietet freilich keinen Anknüpfungspunkt für die Beschreibung der fließenden Übergänge zwischen der Gefährdungshaftung und dem Deliktsrecht, über die in der Sache jedoch kein Streit besteht; und es vermag auch keinen Bezug für fehlverhaltensunabhängige Erwägungen im Deliktsrecht zu bieten.

In Frankreich blieb der Gesetzgeber demgegenüber untätig. Es war deshalb die Rechtsprechung, die mit dem Gedanken einer Haftung für faits des choses eine umfassende strikte Sachhaftung schuf. Die daraus resultierende, prinzipiell unbeschränkte Haftpflicht für jeden Unfall, bei dem Sachen mit im Spiel sind, lässt sich freilich nur schwer in den Griff bekommen. Heute gilt sie deshalb vielen als unplausibel; teleologisch führt sie häufig in die Irre.

Einen dritten Weg ist schließlich das englische House of Lords gegangen, das mit einem ad hoc geschaffenen Haftungstatbestand für things which escape from one’s land auf eine Reihe fürchterlicher Katastrophen infolge von Staudammbrüchen reagierte.39 Die Ratio dieser Entscheidung ist allerdings bis heute unklar geblieben. Entsprechend hat dieser Haftungstatbestand in den unterschiedlichen Jurisdiktionen des Common Law gänzlich verschiedene Entwicklungen genommen: Während er in den Vereinigten Staaten die Grundlage einer umfassenden strikten Haftung für abnormally dangerous things and activities bildete,40 wollten englische Gerichte seinen Anwendungsbereich stets eng begrenzen;41 in das System der Verschuldenshaftung führte man die Regel freilich auch dort nicht mehr zurück.

All diese Lösungen bilden nationale Sonderwege, von denen heute keiner wirklich zu befriedigen vermag. Das fundamentale Problem ist freilich ein gemeinsames: Es besteht offenbar darin, dass all diese Ansätze das ererbte deliktsrechtliche, also fehlverhaltensorientierte Verständnis des Haftungsrechts nicht grundsätzlich in Frage stellen. Dies bildet den Grund dafür, dass sie lediglich nach Ergänzungen für die überkommenen deliktischen Regeln suchen, obgleich diese Regeln doch teleologisch in die Irre führen. Nun kann es hier nicht um Lösungsmöglichkeiten für diese Schwierigkeiten gehen42 – entscheidend ist zunächst nur die Erkenntnis, dass die Rechtsordnungen Europas bei der fehlverhaltensunabhängigen Haftung seit dem 19. Jahrhundert jeweils einen Sonderweg gegangen sind, dass es insoweit also an einem gemeineuropäischen Gedankengut gerade fehlt. Am Ende des 18. Jahrhunderts verfügte die europäische Rechtswissenschaft damit für das Haftungsrecht insgesamt über nicht mehr als ein gemeinsames Problem ohne eine adäquate Lösung; und dabei ist es bislang geblieben: In der heutigen Literatur zum europäischen Haftungsrecht wird man gemeinsame Grundsätze einer fehlverhaltensunabhängigen Haftung vergeblich suchen.43 Eine europäische Regelung dieses Fragenkreises wird sich deshalb derzeit nicht als ein Ausdruck geteilter Rechtsüberzeugungen verstehen lassen. Erforderlich ist vielmehr eine konstruktive, neue Lösung. Dazu gilt es, das überkommene Haftungsrecht erst einmal neu zu durchdenken; eine Fixierung des Gegenwärtigen würde demgegenüber nicht mehr bewirken, als den misslichen Rechtszustand zu verfestigen.

Kommen wir zum europäischen Bereicherungsrecht,44 das als solches – manchen wird das erstaunen – nur wenig älter als die Gefährdungshaftung ist. Im gemeinen Recht gab es nämlich noch keinen allgemeinen Grundsatz der Bereicherungshaftung – vielmehr erfolgte die Abschöpfung ungerechtfertigter Vorteile mittels einer Vielzahl gedanklich unverbundener Klagen.

Folglich wird man im Code Civil nach einer Vorschrift wie § 812 BGB vergeblich suchen; vielmehr findet man – entsprechend dem Stand der Wissenschaft am Ende des 18. Jahrhunderts – lediglich Einzelregelungen, wie eine Leistungskondiktion (répétition de paiement indu) oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (gestion d’affaires). Erst 1892 erkannte die cour de cassation das Bereicherungsverbot als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz an. Systematisch wurde dieser allerdings nicht auf die Kondiktionen bezogen, sondern auf eine gewohnheitsrechtliche Versionsklage gestützt,45 eine Durchgriffshaftung bei einer Bereicherung durch das Verhalten Dritter, die das BGB freilich gerade abgeschafft hatte.

Vor allem hatten die deutsche Lehre im 19. Jahrhundert und auch die Verfasser des BGB ein derartig allgemeines und unspezifisches Bereicherungsverbot aber mit Nachdruck abgelehnt. Das deutsche Recht beruht vielmehr auf dem von von Savigny herausgearbeiteten, wesentlich spezifischeren Grundsatz, dass eine konkrete Vermögensverschiebung rückgängig zu machen ist, soweit sie rechtsgrundlos erfolgt ist. Prägende Strukturelemente des modernen Rechts, insbesondere die unterschiedliche Behandlung von Leistungs- und Eingriffsfällen, wurden freilich erst im 20. Jahrhundert entwickelt.

Die englische Geschichte schließlich ist noch kürzer: Über Jahrhunderte hinweg wurden entsprechende Rückforderungsansprüche primär im Rahmen fingierter Verträge abgehandelt, wobei es nur folgerichtig war, die Haftung – ebenso wie einst im römischen Recht – strikt auf das ursprünglich Erlangte gehen zu lassen. Daneben konnte man einen erlangten Vermögensvorteil auch auf der Grundlage deliktischer Tatbestände herausverlangen (waiver of tort); zudem ließ sich bisweilen das Trust-Recht für die Abschöpfung einer Bereicherung fruchtbar machen. Erst in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts erkannte die Rechtsprechung – nach grundlegenden Vorarbeiten in der Literatur46 – Bereicherungsansprüche als eigenständige, übergreifende Haftungskategorie an.47 Freilich gilt die Rechtsgrundlosigkeit einer Bereicherung bzw. Vermögensverschiebung dabei noch nicht als ein hinreichender Haftungsgrund. Nach traditioneller Lehre setzt die Haftung nämlich neben der Bereicherung stets noch einen besonderen, haftungsbegründenden unjust factor voraus.48 Dies unterscheidet das englische Recht nach wie vor grundsätzlich von kontinentaleuropäischen Ansätzen.49

All diese Unterschiede ändern freilich nichts daran, dass das europäische Nachdenken über die Bereicherungshaftung drei gemeinsame, jeweils alte Wurzeln hat. Zum einen sind das die römischen Kondiktionen, bei denen die Haftung allerdings gerade nicht auf eine Bereicherung beschränkt war. Daneben steht das allgemeine Bereicherungsverbot, das freilich unklar überliefert ist50 und nicht als ein unmittelbar anwendbarer Rechtssatz galt. Der dritte Gedanke schließlich rührt aus der naturrechtlichen Restitutionslehre, in der die Herausgabe der Bereicherung – neben dem Verschulden – einen besonderen Haftungsgrund für einen Ersatzanspruch eines Geschädigten darstellt.51 Die Restitution bildet konzeptionell eine Verpflichtung aufgrund der Verletzung eines fremden Rechts; ihr Paradigma ist die Herausgabepflicht des gutgläubigen Besitzers: Der Verlust einer individuell zugewiesenen Rechtsposition bildet den Anspruchsgrund, und die vorhandene Bereicherung begründet die Haftungsverpflichtung. Dass auch dieser Gedanke nach wie vor am Leben geblieben ist, zeigt sich nicht nur in der deutschen Eingriffskondiktion, sondern z. B. auch darin, dass er in England heute wieder zur Erklärung der Bereicherungshaftung herangezogen wird.52

Diese drei gedanklichen Elemente sind freilich äußerst disparat und in ihrem Bezug zueinander noch nicht wirklich geklärt. Entsprechend besteht bis heute keine Einigkeit, worum es im Bereicherungsrecht teleologisch eigentlich geht. Besonders deutlich zeigt sich dies bei der ganz uneinheitlich beantworteten Frage, ob ein Bereicherungsanspruch eine korrespondierende Entreicherung voraussetzt. Wo für den Anspruch – wie etwa in Frankreich – ein solches appauvrissement verlangt wird,53 dient das Bereicherungsrecht offenbar dem Vermögens- bzw. Rechtsgüterschutz. Dies entspricht dem Dogma der Vermögensverschiebung54 der deutschen Lehre des 19. Jahrhunderts. Auf dieser Linie liegen auch heute erhebliche Teile des europäischen Rechts: Das neue Niederländische Bürgerliche Gesetzbuch versteht den – auf die Bereicherung beschränkten – Anspruch aus einer Eingriffskondiktion sogar folgerichtig (wieder) als eine Art Schadensersatz.55

Wo demgegenüber auf das Erfordernis der Entreicherung verzichtet wird, scheint das Bereicherungsrecht umgekehrt – sozusagen mit neidischem Blick – in der Bereicherung das eigentliche Problem zu sehen: Die Abschöpfung, nicht der Ersatz ist der primäre Regelungszweck. Insbesondere gilt dies für das heutige deutsche Recht, wo es heißt, dass es im Haftungsrecht allein um die Person des Schädigers, im Bereicherungsrecht allein um den Bereicherten gehe.56 Das Bereicherungsrecht, auch die Eingriffskondiktion, soll dazu dienen, einen ungerechtfertigten Vorteil abzuschöpfen, ohne dass dem ein Verlust des Anspruchsinhabers entsprechen müsste: Der Ausgleich von Verlusten soll allein durch das Haftungsrecht gewährleistet werden.

Insgesamt lässt sich also – anders als im Haftungsrecht – durchaus feststellen, dass es ein "europäisches Bereicherungsrecht" im Sinne eines gemeinsamen Fundus von Gedanken und Lösungsansätzen gibt;57 diesem liegt jedoch – anders als dies im Vertragsrecht der Fall war – gerade kein geteiltes Problemverständnis zu Grunde: Wahrscheinlich wird es erforderlich sein, Eingriffs- und Leistungsfälle noch deutlicher zu unterscheiden, als das bislang der Fall ist, und jedenfalls kann deshalb von einem gemeinsamen Recht Europas auch hier noch nicht die Rede sein. Vielleicht ist es greifbarer als im Haftungsrecht. Einstweilen gibt es aber auch hier noch nichts zu kodifizieren: Zuvor haben die europäische Rechtswissenschaft und Rechtsprechung das Bereicherungsrecht noch einmal neu zu durchdenken, um überhaupt zu einem gemeinsamen Problemverständnis zu gelangen.

(8)Das Projekt, ein Europäisches Zivilgesetzbuch zu schaffen, ist ohne vergleichbare historische Vorbilder.

Nach allem wird eine Kodifikation des Privatrechts Europas sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf eine bloße Darstellung gemeinsamer Prinzipien und Grundgedanken beschränken können, und dies macht das Vorhaben, ein Europäisches Zivilgesetzbuch zu schaffen, zu einem einmaligen Projekt ohne vergleichbare historische Vorbilder. Denn der Code Civil und das BGB konnten sich jeweils darauf beschränken, das als Gesetz zu reformulieren, was bereits von Rechts wegen galt und praktiziert wurde: Der Code Civil beruht im Wesentlichen auf dem gemeinen Recht, wie es bei Domat und Pothier dargestellt ist, das BGB auf dem von der Pandektenwissenschaft systematisierten und von Windscheid zusammengefassten römischen Recht. Hinzu kommt heute das Erfordernis, die regulatorischen, konzeptionell marktorientierten Normen des europäischen Sekundärrechts zu integrieren. Soweit die bisherigen europäischen Regelwerke das europäische Sekundärrecht nicht berücksichtigen, zeichnen sie ein inadäquates Bild des heutigen Rechtszustandes;58 denn immerhin bilden regulatorische Normen sozusagen den augenfälligen Ausdruck der neuen postnationalen Identität Europas. Freilich passen diese Regeln nicht ohne weiteres in die ausgleichsbezogene alteuropäische Tradition des bürgerlichen Rechts: Der BGB- Gesetzgeber wollte das System des BGB ganz bewusst von den vergleichbaren Regelungen des (älteren) Abzahlungsgesetzes und der Gefährdungshaftung freihalten.

(9)Die funktionale Rechtsvergleichung bietet jedenfalls insoweit keine hinreichende methodische Grundlage für die Formulierung eines künftigen Europäischen Zivilgesetzbuchs, als die Auffassungen über Funktion und Wertungsstruktur des Rechts divergieren. Bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen ist dies gegenwärtig der Fall.

Angesichts all dieser Befunde ist zu fragen, wie es gelingen kann, ein europäisches Recht zu schaffen, das dieses als Ausdruck der europäischen Tradition erscheinen lässt, privatrechtliche Konflikte zivilisiert zum Ausgleich zu bringen. Der derzeit übliche Weg besteht in der Arbeit von Kommissionen, die auf der Grundlage rechtsvergleichender Befunde "gemeineuropäische" Regelwerke formulieren.59 Dabei ist nach der Methode der funktionalen Rechtsvergleichung davon auszugehen, dass die jeweiligen Regeln verschiedener Rechtsordnungen normalerweise vergleichbare Probleme lösen sollen; es gelte deshalb, das fragliche Regelungsproblem in einer möglichst rechtsordnungsunabhängigen Sprache zu beschreiben und sodann zu fragen, welche Lösung die "beste" oder die "einfachste" sei.60

Ein solcher Ansatz ist dabei so lange ausgesprochen hilfreich, wie das "Grundprinzip der Funktionalität"61 ein zutreffendes Verständnis des Rechts erlaubt und über die fragliche Funktion einer Regelung kein ernsthafter Dissens besteht. Diese beiden Voraussetzungen begrenzen damit freilich zugleich die Reichweite der funktional rechtsvergleichenden Methode. Gerade das Haftungsrecht – Vergleichbares gilt für das Bereicherungsrecht62 – lässt sich damit aber nicht adäquat beschreiben, weil es bei der dabei vorausgesetzten rein instrumentellen Perspektive als insgesamt verfehlt funktionsinadäquat erscheinen muss.63

So gewährleisten die Rechtsordnungen Europas eine Kompensation von Unfallschäden weitgehend mittels der – gegebenenfalls um versicherungsrechtliche Absicherungen ergänzten – privaten Haftpflicht. Entsprechend besteht die Hauptfunktion des Haftungsrechts nach verbreiteter Ansicht darin, Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen (so genannte Ausgleichsfunktion); zugleich soll die Verpflichtung zum Schadensersatz einen Anreiz bieten, Schädigungen zu vermeiden (so genannte Präventionsfunktion). Tatsächlich weiß man aber doch, dass das Haftungsrecht keine dieser beiden Funktionen zufrieden stellend zu erfüllen vermag: Ein umfassender Ausgleich ließe sich wesentlich effektiver durch ein kollektives Versicherungs- oder Fondssystem gewährleisten; und dass das Haftungsrecht keine effiziente Prävention unnötig gefährlichen Verhaltens zu gewährleisten vermag, erlebt man täglich im Straßenverkehr. Dabei ist zudem die unterschiedliche Ausgestaltung von Haftungsregeln für die Präventionswirkung offenbar weitgehend irrelevant; jedenfalls ist dies das Ergebnis empirischer Studien.64

Insgesamt vermag ein instrumentelles Verständnis das Haftungsrecht also nicht recht zu erklären. Unklar muss insbesondere bleiben, warum der Ausgleich stets zwischen einem persönlich verantwortlichen Schädiger und seinem Opfer stattfindet: Funktional bzw. instrumentell ist dieses – wertungsmäßig doch zentrale – Element nämlich sinnlos, wenn das Haftungsrecht mit getrennten und unabhängigen Gründen für die Haftung des Schädigers (Prävention) und den Anspruch des Geschädigten (Ausgleich bzw. Klageanreiz) erklärt werden soll. Entscheidend ist im Haftungsrecht also offenbar primär die nicht funktionale Frage, was als ein gerechter Ausgleich empfunden wird.

Insgesamt kann die funktionale Rechtsvergleichung also zwar für technische und marktbezogene Regelungskomplexe, wie etwa die Fragen nach dem Zustandekommen eines Vertrags oder nach der Einschaltung von Vertretern, einen hilfreichen Ansatz bieten. Wo der Bereich des marktbezogenen Rechts verlassen ist und eine Regelung unmittelbar den Ausdruck spezifischer Gerechtigkeitsvorstellungen bildet, stößt die funktionale Rechtsvergleichung jedoch an ihre Grenzen.

(10)Der pragmatische, quasipolitische Kompromiss auf akzeptable Regelungen ist für das Ziel eines identitätsstiftenden Zivilgesetzbuchs derzeit ungeeignet. Erforderlich ist zunächst eine rechtsordnungsübergreifende europäische Diskussion als Grundlage eines wirklichen, integrativen Konsenses.

Mittlerweile liegt eine Reihe von Regelwerken vor, die das Ergebnis der Arbeit internationaler Kommissionen sind. Dabei erheben derartige Kommissionen für ihre Regelwerke typischerweise einen starken, geltungsanalogen Verbindlichkeitsanspruch: Sie sollen einerseits als Wahlstatut potenziell anwendbares soft law darstellen, andererseits sollen sie die Grundlage der anvisierten Kodifikation des europäischen Privatrechts bilden.65 Einen derart starken Verbindlichkeitsanspruch zu begründen, ist freilich nicht leicht. Eine von einer nationalen Rechtsordnung unabhängige, postpositivistische Rechtswissenschaft muss ja auf den deklaratorischen Anspruch verzichten, eine vorhandene Rechtsordnung objektiv zu beschreiben. Folglich stützen sich derartige Gruppen für ihren Verbindlichkeitsanspruch zumeist auf zwei Säulen: Zum einen ist das die inhaltliche Überzeugungskraft ihrer Vorschläge, zum anderen die Autorität einer hochrangig besetzten Gruppe von Wissenschaftlern. Dabei kann eine solche Autorität wiederum entweder wissenschaftlich oder politisch begründet sein: Die Mitglieder der Gruppe können als politische Repräsentanten einer Rechtsordnung auftreten, oder sie sprechen kraft ihrer fachlichen Autorität.

Stützten sich die Kommissionen "lediglich" auf ihre fachliche Autorität, so würde es sich "lediglich" um einen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion handeln; und das könnte den starken Geltungsanspruch nicht tragen. Entsprechend soll die Autorität solcher Gruppen offenbar auch im erläuterten Sinne politischer Art sein: Die Mitglieder treten zugleich als Repräsentanten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf; dies ist zum Beispiel der Grund dafür, dass Vertreter von Beitrittskandidaten in der Study Group on a European Civil Code zunächst lediglich einen "Beobachterstatus" erhalten haben:66 Die Regelwerke sollen also nicht nur einen wissenschaftlich überzeugenden Vorschlag machen, sondern zugleich eine repräsentative Einigung zwischen den einzelnen Rechtsordnungen Europas darstellen.

Nun soll hier nicht die Frage der politischen Legitimation einer derart selbst ernannten Gruppe von Wissenschaftlern gestellt werden. Wichtiger scheint mir, dass die Beschlüsse einer solchen Kommission derzeit prinzipiell keinen geeigneten Ansatz für das Ziel eines identitätsstiftenden Gesetzbuchs bieten können. Denn für einen derartig identitätsstiftenden Text wäre ein echter Konsens erforderlich, der über einen bloßen Kompromiss hinausgehen müsste. Ein normativer Text vermag nämlich nicht bereits dadurch eine gemeinsame Identität zu stiften, dass jedermann damit irgendwie leben kann, weil ihm der Eindruck vermittelt wird, die Grundgedanken seiner Rechtsordnung seien geprüft und – soweit möglich – berücksichtigt. Ein derartiges Recht wäre bestenfalls pragmatisch akzeptabel. Vielmehr bedarf es eines Textes, mit dem die Bürger und insbesondere die Juristen Europas sich zu identifizieren vermögen. Sie müssen ihn dazu in dem Sinne für richtig halten können, dass er in ihren Augen einen genuinen Ausdruck europäischen Rechtsdenkens und eine optimale, konsensfähige Lösung der gegenwärtigen Regelungsprobleme bietet. Dies setzt voraus, dass die jeweiligen Regelungen aus inhaltlichen Gründen, nicht aus Motiven klugen rechtspolitischen Eigeninteresses akzeptiert werden.67

Unter welchen Voraussetzungen eine Regelung nun einem solchen europäischen Richtigkeitsanspruch zu genügen vermag, lässt sich im Voraus wahrscheinlich nicht abschließend klären. Denn dies hängt immer auch von der faktischen Akzeptanz im Nachhinein ab. Jedenfalls wird es aber einer offenen wissenschaftlichen Diskussion und gegebenenfalls auch eines parallelen rechtspolitischen Diskurses bedürfen. Soweit es einerseits um den normativen Inhalt eines europäischen Rechts geht, folgt dies schon daraus, dass jedermann zumindest berechtigt sein muss, seine Argumente, Überzeugungen und Bedürfnisse so vorzutragen, dass diese tatsächlich Berücksichtigung finden können.68 Soweit andererseits die wissenschaftlich beste Dogmatisierung und Systematisierung in Frage steht, sollte eine offene Diskussion ohnehin als eine Selbstverständlichkeit gelten: Wissenschaftliche Erkenntnis kann nicht von einer Gruppe dekretiert werden. Vor dem identitätsformulierenden Normtext einer Kommission hat ein offener, integrativer Diskurs zu stehen.

(11)Für die Schaffung eines gemeineuropäischen Privatrechts bedarf es der Entwicklung neuartiger methodischer Ansätze: Erforderlich ist eine konstruktive Rechtswissenschaft, die rechtsordnungsunabhängige Lösungsansätze für eine adäquate dogmatische Strukturierung des Privatrechts zu entwickeln vermag.

Ich denke, dass diese These sich aus dem Vorhergehenden von selbst ergibt. Wie sich die erforderlichen rechtsordnungsunabhängigen Strukturmodelle entwickeln lassen, kann hier freilich nicht abstrakt angegeben werden. Wahrscheinlich wird nur die Verbindung unterschiedlicher Methoden weiterführend sein können:69 Erforderlich sind rechtsvergleichende Bestandsaufnahmen, formale Strukturanalysen und womöglich auch eine historisch argumentierende Dogmen- und Begriffskritik. Im Haftungsrecht hat sich das ja beispielhaft gezeigt, und jedenfalls kann nur ein solcher grundlagenorientierter Ansatz rechtsordnungsübergreifend argumentieren und damit die Grundlage einer künftigen rechtswissenschaftlichen Identität Europas bilden.

(12)Der zeitliche Rahmen, den das Europäische Parlament für seinen Aktionsplan gezogen hat, ist zu eng; er gefährdet die Zukunftsperspektiven des europäischen Privatrechts. Eine europäische Regelung des gesamten Vermögensrechts sollte einstweilen nicht mehr als eine Vision sein.

Auch diese These liegt angesichts der Schwierigkeiten, die die Etablierung einer europäische Privatrechtswissenschaft mit sich bringen wird, auf der Hand: In fünf bis zehn Jahren bekäme man bestenfalls einen pragmatisch akzeptablen Kompromiss; dies müsste den Verzicht auf ein identitätsstiftendes europäisches Privatrecht bedeuten. Gerade diejenigen, die durch das europäische Recht ihre nationale juristische Identität gefährdet sehen – insbesondere gilt dies für die Privatrechtslehre Frankreichs –, werden in einem solchen Kompromiss nicht einen Ausdruck europäischer Kultur, sondern ein Produkt der Technokratie Brüssels sehen.

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