Aufgaben der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten
Grundordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Stand: 11. Juli 2007)
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§8 Gleichstellungskommission
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 HG und nach dem Landesgleichstellungsgesetz bildet der Senat eine Gleichstellungskommission. Der Gleichstellungskommission gehören je eine Frau und ein Mann aus jeder Gruppe nach § 11 Abs. 1 HG an. Sie haben eine persönliche Vertretung. Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität ist stimmberechtigte Vorsitzende. Ihre Stellvertreterinnen gehören der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme an. Die Gleichstellungskommission berichtet dem Senat.§ 9 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Zur Warhnehmung der Aufgaben nach § 24 HG und dem Landesgleichstellungsgesetz wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat bis zu zwei Stellvertreterinnen aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen. Darüber hinaus hat sie aus jeder Fakultät bis zu zwei ständige Vertreterinnen (Fakultätsgleichstellungsbeauftragte) aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder jener der akademischen Mitarbeiterinnen, die sie insbesondere in fakultätsspezifischen Angelegenheiten einschließlich Berufungsangelegenheiten vertritt. (3) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, die Mitglieder der Heinrich-Heine-Universität sein müssen, erfolgt durch den Senat auf Vorschlag der Wahlfrauenversammlung. (...) (6) Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Stellvertreterinnen endet jedoch spätestens mit der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten. Wiederbestellung ist zulässig. (...)Zudem sind die Aufgaben und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen im Hochschulgesetz (HG) sowie im Landesgleichstellungsgesetz (LGG) festgelegt.
Hochschulgesetz NRW (HG) 
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§ 24 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Präsidiums, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung. Wählbar sind Hochschullehrerinnen und weibliche Mitglieder der Gruppen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Nr. 3, wenn sie ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, von dem Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums sind die Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten ausgenommen. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben. (2) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung. das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Hochschule in ihrer Grundordnung.
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Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
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§ 17 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für-
soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen;
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die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans.
§ 18 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen, einschließlich der von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen werden, sowie für Personalakten nach Maßgabe der Grundsätze des § 102 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage; die Personalvertretung kann zeitgleich mit der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten beteiligt werden. Soweit die Maßnahme einer anderen Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann die Gleichstellungsbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme beifügen; bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist die Angelegenheit unbeschadet des Vorliegens der Stellungnahme unverzüglich der zuständigen Dienststelle vorzulegen. (3) Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme für eine Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat der Gleichstellungsbeauftragten die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs betreffen. Dies gilt auch für Besprechungen nach § 63 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148). (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie kann sich ohne Einhaltung des Dienstweges an andere Gleichstellungsbeauftragte und an die für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige oberste Landesbehörde wenden. (...) Weitere Informationen zum Landesgleichstellungsgesetz erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MGFFI)
Freitag, 10. 02. 2012
Adresse
Die Gleichstellungsbeauftragten der Math.-Nat. FakultätApl. Prof. Dr. Sieglinde Ott
Geb. 26.13, Eb. 02, R. 24
Universitätsstr. 1
40225 Düsseldorf
0211 /81-13537
0211 / 81-12881 PD Dr. Katrin Henze
Geb. 25.32, Eb. 00, R. 30 Universitätsstrasse 1
40225 Düsseldorf
+49-211-81-11378
Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte 
OVR'in Dipl.-Ing. Sanda Grätz
Geb. 16.11, Eb. 03, R. 26
0211-81- 11526
0211-81- 15239
Letzte Änderung: 03.02.2012, 12:45

