Seit dem 01. April 2005 sind die Änderungen zu den Rundfunkgebühren in Kraft (Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 08. bis 15. Oktober 2004; einzusehen unter www.gez.de/docs/staatsvertrag_2005.pdf), in Kraft, so dass die monatliche Rundfunkgebühr von Radio und Fernsehen nunmehr bei 17,03 Euro (Erhöhung um 88 Cent) liegt.
Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind jetzt nicht mehr die Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen, sondern die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zuständig.
Befreiungen werden weiterhin ausschließlich auf Antrag (Sie erhalten das Antragsformular unter www.gez.de/downloads/Antrag_Befreiung_050412.pdf) ausgesprochen.
Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt werden (auszugsweise § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages):
Befreiungskriterien |
Vorzulegende Unterlagen |
|---|---|
| 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes |
Aktueller Sozialhilfebescheid |
| 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches |
Aktueller Bewilligungsbescheid |
| 5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben |
Aktueller BAföG-Bescheid |
| 7. a) blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist |
Aktueller Schwerbehindertenausweise mit „RF-Merkzeichen“ |
| 8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können |
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ |
Darüber hinaus kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Was genau als Härtefall gilt, ist bisher noch offen.
Da ausländische Studierende für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis einen Nachweis erbringen müssen, dass ihr Unterhalt während ihres Studienaufenthaltes sichergestellt ist und sie keine Sozialleistungen der BRD in Anspruch nehmen, wird somit auch weiterhin faktisch keine Möglichkeit zur Gebührenbefreiung für ausländische Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten bestehen.
Im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit möchten wir Sie noch auf zwei interessante Entscheidungen (vor Änderung der Rechtsgrundlagen, aber mit Grundsatzbedeutung) hinweisen:
1. Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 08.11.2004, AZ: 10 G 2070/04:
In diesem Rechtsstreit hatte ein Lehrling ein Anmeldeformular an der Haustür von einem GEZ-Außendienstmitarbeiter ausgefüllt und nunmehr die Nachzahlung von rund 250 Euro verweigert. Er wollte von seinem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Gebrauch machen. Dies wurde jedoch abgewiesen, da die Anmeldung eine sog. Wissenserklärung ist und, anders als eine Willenserklärung bei Rechtsgeschäften, nicht angefochten werden kann. Die Verpflichtung zur Abgabe derartiger Erklärungen beruht allein auf der öffentlich-rechtlichen Auskunftsverpflichtung nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Für die Studierenden gibt es jedoch Befreiungsmöglichkeiten, die vor der Erklärung beantragt werden können.
2. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15.07.2004, AZ: AN 5 K 04.00846:
In diesem Rechtsstreit ging es um die Befreiung von Rundfunkgebühren für einen Studenten wegen geringen Einkommens. Lebt ein Student in einer Wohngemeinschaft, muss er nur dann keine Rundfunkgebühr zahlen, wenn ihm weniger Geld als der sogenannte «Mischregelsatz» nach dem Sozialhilferecht zur Verfügung steht. Auch werden BAföG-Empfänger nicht mehr automatisch befreit, sondern sie werden darauf verwiesen, gegenüber den Eltern erst den Unterhaltsanspruch nach der «Düsseldorfer Tabelle» durchzusetzen. Das sind 600 Euro monatlich.
Geklagt hatte ein Architekturstudent aus Nürnberg gegen den Bayerischen Rundfunk (BR), dessen Eltern die 119 Euro BAföG auf monatlich 530 Euro aufstocken. Der Sender durfte laut Gericht deshalb zu Recht den Antrag auf Gebührenbefreiung ablehnen. Der BR ist davon ausgegangen, dass dem Studenten Ersparnisse durch eine gemeinsame Hauhaltsführung in einer Wohngemeinschaft zugerechnet werden müssen. Der «Mischregelsatz» beträgt dann nur 334 Euro, während es bei einem Haushaltsvorstand 435 Euro sind. Damit sei der Student angesichts seines Einkommens nicht bedürftig. Da aber erstmals ein Verwaltungsgericht bei der Beurteilung einer Rundfunkbefreiung für Studenten nicht den Betrag für Haushaltsvorstände anwandte, ließ die Kammer eine Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zu.
Quelle: Rundbrief des Deutschen Studentenwerks vom 27.04.2005