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Beitragsordnung

Gesetz der Studentenwerke NRW

Beitragsordnung des Studentenwerks Düsseldorf - Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 14.06.1974 in der Fassung vom 18.13.2013 (PDF)

§ 1

(1) Für das Studentenwerk Düsseldorf wird in jedem Semester von allen immatrikulierten Studierenden der

ein Beitrag gemäß § 11 Abs. 5 StWG erhoben.

(2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf die beurlaubten Studierenden. Dies gilt nicht für Beurlaubte zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes sowie für Studierende, die wegen eines Auslandsstudiums oder wegen Krankheit beurlaubt worden sind. Bei einer Befreiung von der Beitragspflicht wegen Krankheit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.

§ 2

(1) Der Beitrag gemäß § 11 Abs. 5 StWG wird auf 79,00 Euro je Studierende/r im Semester festgesetzt und für allgemeine Zwecke des Studentenwerks erhoben.

(2) Für die Hochschulen beträgt der Beitrag insgesamt 79,00 Euro.

§ 3

(1) Der Beitrag wird jeweils fällig
a) mit der Einschreibung,
b) mit der Rückmeldung oder mit der Beurlaubung.

Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen.

(2) Der Beitrag wird für das Studentenwerk Düsseldorf von der jeweiligen Hochschule oder Einrichtung, an der die Studierende/der Student eingeschrieben wird, eingezogen.

§ 4

Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgt, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist insoweit der Sozialbeitrag zurückzuerstatten; im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.

§ 5

Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Beitragssätze gelten ab Wintersemester 2013/2014.


Düsseldorf, den 18.03.2013
gez. Siegesmund
Marko Siegesmund
Vorsitzender des Verwaltungsrates
gez. Zehetner
Frank Zehetner
Geschäftsführer

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