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Adress- und Namensänderungen müssen sowohl dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in als auch dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt werden. Von dort erfolgt circa vier Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer eine Information über die in Anspruch genommene Darlehenssumme.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gern bei Fragen zum Ausfüllen der Anträge auf Ausbildungsförderung.
Wer für die Bearbeitung Ihres BAföG-Antrages zuständig ist, erfahren Sie bei der Antragsabgabe. Eine persönliche Abgabe des BAföG-Antrages ist von Vorteil, da in einem ersten Gespräch schon viele Fragen geklärt werden können.
Studentenwerk Düsseldorf
Amt für Ausbildungsförderung
Gebäude 21.12, Ebene 01
Universitätsstraße 1
40225 Düsseldorf
Tel. 0211 81-13381
Fax 0211 81-12383
bafoegamt@studentenwerk-duesseldorf.de | Stadtplan
Öffnungszeiten
Montag und Donnerstag: 10:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 13:00 - 15:00 Uhr
Öffnungszeiten Mönchengladbach (in der Mensa, Raum 1.07)
Jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat: 10:00 - 13:00 Uhr
(nicht in der vorlesungsfreien Zeit)
Die Antragsunterlagen sind während der Öffnungszeiten im Amt für Ausbildungsförderung und am Info-Point erhältlich. Der Info-Point ist montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr sowie freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet. Die Antragsformulare können Sie außerdem auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafoeg.bmbf.de/ downloaden.
Für die Beantragung von BAföG müssen Angaben zur eigenen Person, eventuelle Kosten für Miete und Krankenversicherung, aber auch zum Einkommen der Eltern sowie des Ehe- oder Lebenspartners gemacht werden.
BAföG wird von Beginn des Antragsmonats geleistet. Verspätet eingegangene Anträge gelten nicht rückwirkend. Und beachten Sie: Wiederholungsanträge sollten zwei Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes (in der Regel 12 Monate) gestellt werden. Nur so kann eine kontinuierliche Förderung sichergestellt werden.
In bestimmten Fällen wird die zustehende Ausbildungsförderung als verzinsliches Darlehen gewährt. Die Studienabschlussförderung wird als finanzielle Hilfe für Studierende gewährt, die nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wurden. Voraussetzung ist, dass die Meldung zur Abschlussprüfung innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der festgesetzten Förderungshöchstdauer erfolgte. Ausbildungsförderung wird für höchstens 12 Monate gezahlt.
Für die Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werden folgende Formulare und Unterlagen benötigt:
Die Antragsformulare können Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafoeg.bmbf.de downloaden.
Über den BAföG-Rechner des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafoeg-rechner.de können Sie schnell – jedoch unverbindlich – ermitteln, wie viel BAföG Ihnen voraussichtlich zusteht. Jedoch kann der Rechner nicht alle Sonderfälle berücksichtigen.
| Bei den Eltern wohnend | Eigene Wohnung | |
|---|---|---|
| Grundbedarf | 422 Euro | 597 Euro |
| Zuschuss zur Krankenversicherung | 62 Euro | 62 Euro |
| Zuschuss zur Pflegeversicherung | 11 Euro | 11 Euro |
| Maximale Förderung | 495 Euro | 670 Euro |
Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation behinderter Studierender durch verschiedene Bestimmungen.
Bei Vorliegen einer Behinderung besteht die Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dazu muss die Antragsstellerin oder der Antragsteller im Einzelfall nachweisen, um welchen Zeitraum sich das Studium aufgrund der Behinderung verlängert hat. In der Regel muss ein Attest vorgelegt werden. Wird über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wird das BAföG für diese Zeit vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Die Ausbildungsförderung kann nur weiter gewährt werden, wenn die Fachrichtung aus wichtigem Grund bis zu Beginn des vierten Fachsemesters gewechselt wird. Wichtige Gründe sind: nicht ausreichende intellektuelle, psychische oder physische Fähigkeiten zur Berufsausbildung und -ausübung. Ändern sich Konfession und Lebensphilosophie grundlegend, so gehört dies bei weltanschaulichen Berufen zu den wichtigen Gründen.
Die Rückzahlung erfolgt fünf Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit. Die Rückzahlung erfolgt in Raten von mindestens 105 Euro, wobei die Raten vierteljährlich per Lastschriftverfahren eingezogen werden. Die Zuständigkeit für den Darlehenseinzug obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Der Tilgungszeitraum beschränkt sich auf 20 Jahre. Bei niedrigerem Einkommen können die Ratenzahlungen auch ausgesetzt werden.
Der maximale Rückzahlungsbetrag für Studierende, die ihr Studium am bzw. nach dem 01. April 2001 begonnen haben, liegt bei 10.000 Euro.
Bei der Antragstellung müssen Ersparnisse und vermögenswerte Anlagen angegeben werden. Aber auch hier gibt es Freibeträge.
Ein Vermögen von bis zu 5.200 Euro ist anrechnungsfrei.
Studierende dürfen ein Geldvermögen von 5.200 Euro besitzen - und bekommen dennoch die volle Förderung.
Zum Vermögen zählen Kapitallebensversicherungen (zum aktuellen Rückkaufwert), Bau- und Prämiensparverträge (zu 90 % des Geldwertes), Sparbücher, Sparbriefe, Aktien und sonstige Wertpapiere unabhängig von der Laufzeit und Kündbarkeit. Auch höhere Summen auf dem Girokonto zählen zum Vermögen. Schulden werden mit dem Vermögen verrechnet.
Wer sein Vermögen dem BAföG-Amt verschweigt, muss die zu Unrecht bezogene Förderung zurückzahlen, aber dies ist noch das kleinere Übel. Des Weiteren müssen BAföG-Bezieher, die bewusst ihr Vermögen nicht angegeben haben, mit einem Strafverfahren rechnen und selbst, wenn kein Betrug nachweisbar ist, droht ein ordentliches Bußgeld.
In der Regel sind die erste Ausbildung, der zweite Bildungsweg und eine daran anschließende Ausbildung sowie ein auf einem Bachelor-Studiengang aufbauendes Master-Studium förderungsfähig. Wenn laut Studienordnung ein Praktikum vorgeschrieben ist, wird auch dieses gefördert.
Die Förderungsberechtigung ergibt sich zunächst aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, dem Einkommen der Eltern und des Ehe- oder Lebenspartners, das eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Darüber hinaus sind für Studierende zum einen die Immatrikulation an einer Universität bzw. Fachhochschule und zum anderen die deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich. Für ausländische Studierende ergibt sich ein Förderungsanspruch, wenn einer in § 8 BAföG aufgeführter Status gegeben ist. Es wird keine Ausbildungsförderung gewährt, wenn bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet ist, bei Masterstudiengängen gilt eine Altersgrenze von 35 Jahren. Lediglich wenn z. B. der Studierende gehindert war, das Studium eher zu beginnen oder die allgemeine Hochschulreife später erworben hat und direkt danach mit dem Studium beginnt, kann Ausbildungsförderung bewilligt werden.