AWMF online |
| Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften |
| AWMF-Leitlinien-Register | Nr. 030/079 | Entwicklungsstufe: | 1 |
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Andere Status
Bei Unwirksamkeit des Benzodiazepins (bei Initialtherapie mit Diazepam oder Clonazepam fakultativ auch im Falle des kurzfristigen Sistierens des Status epilepticus):
Ferner zu beachten
Alternativ oder bei Kontraindikation von Phenytoin oder bei Unwirksamkeit frühzeitig verabreichten Phenytoins (wenn der zeitliche Ablauf der ersten Behandlungsphase dies zulässt, siehe Abschnitt "Intensivtherapie") kann die i. v. Gabe von Valproat oder Phenobarbital erwogen werden:
Bei Therapieversagen von Phenytoin oder Valproat oder Phenobarbital
Medikamente der ferneren Wahl (⇔)
Lidocain, Isofluran, Enfluran, Ketamin, Chloralhydrat (z. B. 20% 50 ml als Bolus oral per Magensonde, dann 4-stündlich 30 ml), Paraldehyd, Clomethiazol. Ferner: Topiramat (oral), Levetiracetam (oral oder i. v.).
| Cave | Während der hochdosierten i. v. Behandlung mit Thiopental, Midazolam bzw. ggf. Propofol sollte parallel ein Antikonvulsivum i. v. oder per Magensonde zur Dauertherapie aufdosiert werden, um Rückfälle unter Ausschleichen der i. v. Therapie zu vermeiden. |
Initial
Bei Versagen der Initialtherapie
Begleitend bei fehlender antikonvulsiver Vorbehandlung
Etablieren einer Dauermedikation mit für den Anfallstyp adäquatem Antikonvulsivum.
Bei fortbestehender Therapieresistenz
Weitere medikamentöse Therapie wie bei Therapieversagen bei SGTKA aufgeführt, falls aus klinischen Gründen erforderlich, insbesondere bei drohenden Sekundärkomplikationen.
Langfristig
Valproat, Lamotrigin, Topiramat oder Levetiracetam zur SE-Prophylaxe bei Patienten mit bekannter idiopathischer generalisierter Epilepsie, bei isolierten Absencen ggf. Ethosuximid.
In diesen Richtlinien wird vermerkt, dass Lorazepam, Valproat i. v. und auch Propofol in der Schweiz für Behandlung des Status epilepticus aktuell nicht zugelassen sind. Unterdessen wurde ein Antrag für Orfiril 100 mg/ml Injektionslösung zur Behandlung des Status epilepticus bei der Swissmedic eingereicht. Dieser Antrag sieht vor, dass Valproat i. v. beim SGTKA als Stufe 2 (Phenytoin i. v. oder Valproat i. v.) eingesetzt werden kann. Beim NCSE kann Valproat i. v. als Stufe 1 (Benzodiazepine oder Valproat i. v.) im Falle eines typischen Absence-Status mit dem EEG-Korrelat der 3/s Spike-Wave gegeben werden. Beim atypischen Absence-Status mit dem EEG-Korrelat der Slow-Sharp Slow-Wave und beim dyskognitiven fokalen (= psychomotorischer = komplex-partieller) SE kann Valproat i. v. als Stufe 2 gegeben werden (siehe auch Krämer et al. 2005).
Als Kommentar zur Publikation von Leppert et al. (2005) sollte angemerkt werden, dass die empfohlene Thiamingabe (250 mg i. v.) bei Verdacht auf Alkoholkrankheit vor der Gabe von Glukose erfolgen sollte (Bråthen et al. 2005).
Von der Swissmedic gibt es ein Merkblatt "Erläuterungen" und ein Formular "Sonderbewilligung für einen Einsatz im Einzelfall" zur Bewilligung nicht zugelassener Präparate: Einsatz eines Präparates ausserhalb der Bedingungen des Compassionate Use. Stand 22. April 2005 - Kontaktadresse Tel. 031/322 0387; Fax 031/324 0460, E-Mail: robert.kenzelmann@swissmedic.ch.
Aufgrund der Verfügbarkeit von Lorazepam, der Überlegenheit gegenüber Diazepam und der länger anhaltenden Wirkung wird Lorazepam als Mittel der Wahl der Stufe 1 empfohlen. Für die Stufe-2-Therapie stehen in Österreich Phenytoin, Valproinsäure und Levetiracetam zur Verfügung. Der Einsatz aller genannten intravenösen Darreichungsformen erfolgt off-label: Valproinsäure und Levetiracetam sind für den Status epilepticus nicht zugelassen. Phenytoin ist zwar für die Behandlung des Status epilepticus zugelassen, die dafür in der Beipackinformation empfohlene Dosierung ist jedoch nicht ausreichend und die Empfehlungen der Fachgesellschaften liegen um den Faktor 5-10 darüber, so dass auch hier von einem Off-Label-Einsatz gesprochen werden muss. Phenobarbital ist in Österreich zwar zugelassen, jedoch nur über Sonderanforderung erhältlich, und Fosphenytoin wurde aufgrund pharmakoökonomischer Überlegungen trotz Zulassung wieder vom Markt zurückgezogen, so dass diesen Substanzen keine Bedeutung in der Therapie des SE in Österreich zukommt.
Aufgrund der langjährigen Erfahrung wurde bisher Phenytoin in Stufe 2 der Vorzug gegeben, wobei in den letzten 5 Jahren zunehmend Valproinsäure zum Einsatz kommt, das in Österreich in zwei verschiedenen i. v. Darreichungsformen erhältlich ist: 400 mg Trockenstechampullen (Sanofi-Aventis) oder 500 mg Ready-to-use-Lösung (Gerot). Eine Expertengruppe deutschsprachiger Neurologen und Neuropädiater sieht den Stellenwert von Valproinsäure in der Therapie des GTKSE vor allem bei Kontraindikationen gegen Phenytoin (z. B. ausgeprägte Hypotonie, Sinusbradykardie. AV-Block II. oder III. Grades) und gibt folgende Dosisempfehlungen: Erwachsene 20-30 mg/kg bis zu 10 mg/kg/min, Kinder 6 mg/kg/min (Trinka 2007). Die i. v. Darreichungsform von Levetiracetam ist seit 2005 in Österreich erhältlich. Derzeit liegen erste nationale und internationale Erfahrungsberichte vor so dass eine Empfehlung diesbezüglich noch nicht abgegeben werden kann (Krämer et al. 2005). Für die Stufe-3-Therapie stehen in Österreich Thiopental, Propofol und Midazolam zu Verfügung. Die Datenlage hierzu erlaubt keine bevorzugte Empfehlung einer Substanz.
Federführend: Prof. Dr. M. Kurthen, Schweizerisches Epilepsie-Zentrum, Zürich
E-Mail: martin.kurthen@swissepi.ch
Die Leitlinien wurden von der Autorengruppe in einem modifizierten Delphi-Verfahren unter Berücksichtigung der Rückmeldungen zur vorherigen, publizierten Version von 2004 überarbeitet, korrigiert durch die Kommission Leitlinien der DGN und endgültig verabschiedet am 06. 11. 2007.
