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Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten
Interessante Themen finden Sie hier alphabetisch sortiert,
aktuelle Informationen darunter.
Die Stichwortliste wird laufend aktualisiert,
Anregungen und Hinweise zur Ergänzungen werden gerne entgegengenommen.
Hatten Sie auch ein "Weihnachtsgeld" welches nicht so hoch ausgefallen ist wie Sie es sich gedacht hatten? Bereits 2011 hatten uns verschieden Anfragen erreicht, da das LBV die Jahressonderzahlung gekürzt hatte.
Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind entgegen der bisherigen Praxis des LBV alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Nach § 20 TV-L haben Beschäftigte, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber befinden, einen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, beispielsweise weil sich eine weitere Befristung nicht nahtlos anschloss. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel darf nur für die Monate erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. (BAG- Urteil vom 12.12.2012, AZ 10 AZR 922/11).
Überprüfen Sie Ihre Abrechung von November! Im Falle einer zu geringen Höhe muss der Differenzbetrag bis spätestens 21. Mai 2013 schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden!
Die Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (TdL) hat den Paragraphen des Tarifvertrages betreffend die Urlaubsregelungen zum Ende des Jahres 2012 gekündigt.
Die Dienststelle teilt aus beiden Verwaltungen mit, dass sie mit Urlaubsansprüchen bis zum Abschluss der Tarifverhandlungen wie folgt verfährt:
| Auswirkung auf Altverträge: |
aufgrund der sogenannten Nachwirkung des Urlaubsparagraphen gilt die alte Regelung fort (Staffelung nach Alter). bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage
Diese verstößt jedoch laut Bundesarbeitsgericht
gegen das "Verbot
der Diskriminierung wegen des Lebensalters". Aufgrund des
Urteils
hatte die Dienststelle allen Beschäftigten bis Ende 2012 30
Urlaubstage gewährt. |
| Verlängerungsverträge aufgrund von "Nacharbeit" | Verträge die aufgrund des Wissenschaftszeitvertrages verlängert werden (Nacharbeit z.B. Elternzeit oder Auslandaufenthalt) werden wie die Altverträge behandelt. |
| Auswirkung auf Neuverträge inkl. Verlängerungsverträge | Die Urlaubstage müssen vertraglich getrennt vereinbart
werden, da sonst die Arbeitnehmer lediglich den Anspruch nach
Bundesurlaubsgesetz hätten. Die AdL hat die Arbeitgeber in NRW
angeschrieben und empfohlen mit den Beschäftigten eine
Nebenabrede über 26 Tage Urlaub abzuschließen. (Nebenabrede:
Vertragsbestandteil den Sie getrennt vom Arbeitsvertrag
unterschreiben)
Auf Rechtsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, finden die gekündigten Tarifvorschriften keine unmittelbare Anwendung mehr. Endet das Rechtsverhältnis (z. B. Ausbildungsverhältnis), so endet auch die Nachwirkung, und zwar selbst dann, wenn der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss vom selben Arbeitgeber in ein neues Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsverhältnis) übernommen wird. Es ist daher zulässig, in dem neu abzuschließenden Arbeitsvertrag auch solche Regelungen zu vereinbaren, die von den gekündigten Tarifvorschriften abweichen |
Ab dem 01.01.2013 wird die Beihilfebearbeitung für Bedienstete und emeritierte Professoren der HHU im engeren Sinne von der Ruhr-Universität Bochum (RUB) übernommen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben Beihilfebearbeitung ab dem 01.01.2013.
weitere Hinweise zur Beihilfebeantragung ab 1.1.2013
Der
Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten an der
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Gebäude 16.11,
Universitätsstr. 1, 40225 Düsseldorf
Tel.:
(0211) 81-14963, Fax: (0211) 81-15618, Email:
Letzte
Änderung:
14.02.2013
Redaktion:
Karin
Vehlhaber,
Gerhard Schwinger