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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Hessische Landesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen entschieden, dass den Nachtarbeitsstunden, die gemäß § 28 Abs. 3 TV-Ä zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub führen, auch solche Nachtarbeitsstunden zuzurechnen sind, die während nächtlicher Bereitschaftsdienststunden geleistet werden. Dies ist die Konsequenz daraus, dass im Unterschied zum bis 2006 geltenden BAT nach der heute geltenden Tarifsystematik Bereitschaftsdienstzeiten der Arbeitszeit zuzurechnen sind. Da bei beiden Urteilen Revision zugelassen wurde, sind diese Urteile noch nicht rechtskräftig und im übrigen für andere Bundesländer noch nicht anwendungsverpflichtend letztinstanzlich entschieden.
Derzeit kann für die von uns vertretenen wissenschaftlich Beschäftigten dieser zukünftig zu erwartende Anspruch auf Neuberechnung der Zusatzurlaubstage vorsorglich fristwahrend nur durch individuellen Einspruch erreicht werden.
Damit Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, dies nicht alle selbst tun müssen, haben die wissenschaftlichen Personalräte mit der Personalabteilung des Universitätsklinikums Verhandlungen aufgenommen. (unser Schreiben an die Dienststelle) Als Ergebnis dieser Gespräche ist festzuhalten, dass das Klinikum bereit ist, für diesen speziellen Fall die ansonsten greifende Verjährung aufzuheben (Schreiben des Personaldezernats vom 3.11.2009). Dies bedeutet, dass die Verwaltung nach Erhalt des endgültigen Urteils eigenständig eventuelle Neuberechnungen durchführen wird.
Wir werden Sie weiterhin über dieses Thema und andere Themen informieren.
Für Nachfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rolf Buhl (Vorsitzender PRwiss UKD), Karin Vehlhaber (Vorsitzende PRwiss HHU)
Letzte
Änderung:
08.02.2013
Redaktion:
Karin
Vehlhaber,
Gerhard Schwinger