Personalrat
der
 wissenschaftlich Beschäftigten

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Übergangsgeld 

    Kein Übergangsgeld für Beschäftigte 

    Übergangsgeld für Beamte 

Urlaub 

UKD 

 


Übergangsgeld
    Kein Übergangsgeld für Beschäftigte
Mit Einführung des TV-L am 01. November 2006 sind die im BAT enthaltenen Bestimmungen des Übergangsgeldes für Beschäftigte ersatzlos gestrichen worden. Ab dem 01. November 2006 haben Beschäftigte daher keinen Anspruch auf Übergangsgeld mehr.
   
Übergangsgeld für Beamte
Beamte, die aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden und nicht unmittelbar eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber antreten, soll das ausgezahlte Übergangsgeld als Überbrückungshilfe dienen.  Der Anspruch, der  im Beamtenversorgungsgesetz geregelt ist, leitet sich aus dem  Beamtenverhältnis ab (Fürsorgepflicht) und soll den bis zum Ausscheiden geleisteten Dienst Rechnung tragen.

§ 47 BeamtVG Übergangsgeld

 (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.   der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder

2.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder

3.   die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder

4.   der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

Urlaub

Neue Tarifabschlüsse 2013:Urlaubsanspruch geregelt im § 26

TV-L  : einheitlich für alle Beschäftigten 30 Tage

TV-Ä : 1.-6. Jahr der Beschäftigung  29 Tage, dann 30 Tage                               

 

Urlaubsanspruch 2013 - Wie viel Urlaub habe ich das nächste Jahr? Das ist nicht so klar!

Die Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (TdL) hat den Paragraphen des Tarifvertrages betreffend die Urlaubsregelungen zum Ende des Jahres 2012 gekündigt.

Die Dienststelle teilt aus beiden Verwaltungen mit, dass sie mit Urlaubsansprüchen bis zum Abschluss der Tarifverhandlungen wie folgt verfährt:

Auswirkung auf Altverträge:

aufgrund der sogenannten Nachwirkung des Urlaubsparagraphen gilt die alte Regelung fort (Staffelung nach Alter).

      bis zum vollendeten     30. Lebensjahr        26 Arbeitstage,

      bis zum vollendeten     40. Lebensjahr        29 Arbeitstage und

      nach dem vollendeten  40. Lebensjahr        30 Arbeitstage

Diese verstößt jedoch laut  Bundesarbeitsgericht gegen das "Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters". Aufgrund des Urteils hatte die Dienststelle allen Beschäftigten bis Ende 2012 30 Urlaubstage gewährt.
Nun müssen die Ergebnisse der Tarifverhandlungen abgewartet werden.

Verlängerungsverträge aufgrund von "Nacharbeit" Verträge die aufgrund des Wissenschaftszeitvertrages verlängert werden (Nacharbeit z.B. Elternzeit oder Auslandaufenthalt) werden wie die Altverträge behandelt.
Auswirkung auf Neuverträge inkl. Verlängerungsverträge Die Urlaubstage müssen vertraglich getrennt vereinbart werden, da sonst die Arbeitnehmer lediglich den Anspruch nach Bundesurlaubsgesetz hätten. Die AdL hat die Arbeitgeber in NRW angeschrieben und empfohlen mit den Beschäftigten eine Nebenabrede über 26 Tage Urlaub abzuschließen. (Nebenabrede: Vertragsbestandteil den Sie getrennt vom Arbeitsvertrag unterschreiben)

 

Auf Rechtsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, finden die gekündigten Tarifvorschriften keine unmittelbare Anwendung mehr. Endet das Rechtsverhältnis (z. B. Ausbildungsverhältnis), so endet auch die Nachwirkung, und zwar selbst dann, wenn der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss vom selben Arbeitgeber in ein neues Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsverhältnis) übernommen wird. Es ist daher zulässig, in dem neu abzuschließenden Arbeitsvertrag auch solche Regelungen zu vereinbaren, die von den gekündigten Tarifvorschriften abweichen

Zitat aus den Schreiben der AdL

 

30 Tage Urlaub für alle Beamten und Tarifangestellten (mehr Urlaub für Beschäftigte die jünger als 40 Jahre sind)

Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes entfällt die Staffelung des Urlaubsanspruches je Alter für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen / Beamten im Land NRW. Für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 wurden deshalb folgende Regelungen getroffen:

·        Tarifangestellte:

Sie erhalten für die Jahre 2011 und 2012 jeweils 30 Tage Urlaub.  Vorhandener Restanspruch aus dem Jahr 2011 oder 2012 verfällt jeweils mit Ablauf des 31. Dezember des darauffolgenden Jahres. Gleichzeitig wird der Übertragungszeitraum für das Urlaubsjahr 2011 im Hinblick auf den Mehrurlaubsanspruch bis zu 30.06.2013 verlängert. Man beachte, diese verlängerte Übertragungsmöglichkeit über den 31.12.2012 hinaus gilt nicht für den üblichen Resturlaubsanspruch, sonder nur für den Mehrurlaubsanspruch und anlässlich der kurzfristig Regelung nur für 2011.

·        Beamtinnen und Beamte:

Sie erhalten für die Jahre 2011 und 2012 jeweils 30 Tage Urlaub bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der jeweiligen Kalenderwoche. Gleichzeitig wird der Übertragungszeitraum für das Urlaubsjahr 2011 ebenfalls im Einklang mit dem Tarifbereich für den Mehrurlaubsanspruch bis zu 30.06.2013 verlängert.

(Schreiben des Kanzlers vom 17.10.2012)

Info:

Ob es in Zukunft bei den 30 Tagen Urlaub pro Jahr für Tarifbeschäftigte in NRW bleibt, ist unsicher, denn die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) hat die  „Regelung über die Urlaubsdauer“  zum Ende 2012 gekündigt. Somit muss diese zwischen den Gewerkschaften und der TdL neu verhandelt werden. (Zeitungsartikel - Link)

Bund und Kommunen haben bereits mit den Gewerkschaften im Bereich des TVÖD für 2013 Neuregelungen vereinbart, mit dem Ergebnis: „ Alle Beschäftigte, die nicht 2012 das 40. Lebensjahr vollendet haben und alle Neueingestellte unter 55 Jahren bekommen 29 Tage Urlaub. Beschäftigte ab 55 Jahren bekommen 30 Urlaubstage“.

 

Mehr Urlaub für jüngere Mitarbeiter

Der Presse ist zu entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht ein Urteil zum Urlaubsanspruch von Beschäftigten die im Bereich des TVÖD arbeiten gefällt hat. Die Urlaubsregelungen des TV-L und TV-Ä sind analog denen des TVÖD. Der Mitteilung des Arbeitgeberverbandes können Sie entnehmen, dass die Auswirkungen des Urteils auf die Beschäftigten seitens der Arbeitgeber geprüft werden. Wir erwarten hierzu von Seiten der Verwaltung informiert zu werden wie diese verfahren wird. Wir werden Sie dann umgehend informieren.

Interessanter Link hierzu: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/oeffentlicher-dienst-mehr-urlaub-fuer-juengere-beschaeftigte-11690939.htm

23.3.2007 Urlaub während des Semesters
Anwesenheitspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Aufgaben in der Lehre betraut sind

Spectabiles,

im letzten Jahr wurde erneut darauf hingewiesen, dass Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden soll. Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss führte dazu aus, der Anspruch auf Erholungsurlaub eines Hochschulprofessors ist regelmäßig mit den Semesterferien abgegolten; ein eigenmächtiger Urlaubsantritt während der Vorlesungszeit ist stets unzulässig.
Ich wurde jetzt darauf hingewiesen, dass sich bei den vom Land festgelegten Ferienterminen (z.B. im Sommer 2007) diese mit dem Vorlesungszeitraum überschneiden und Kollegen/innen mit schulpflichtigen Kindern vor große Probleme gestellt würden, den Jahresurlaub auch außerhalb der Vorlesungszeit zu nehmen.
Für die damit für eine Reihe von Beschäftigten verbundenen Problemlage habe ich Verständnis. Allerdings sind  als oberstes Gebot bei Regelungen der Anwesenheitspflicht die Sicherstellung der Lehre und die Einhaltung der individuellen Lehrverpflichtung zu beachten.
Ich bitte Sie jedoch, in eigener Zuständigkeit Urlaubsanträge auch bei Abweichen von den oben dargelegten Grundsätzen dann befürwortend weiterzuleiten, wenn gleichwohl sichergestellt ist, dass Lehrveranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.

Bitte stellen Sie insbesondere sicher, dass für die Studierenden keinerlei Einbußen von Qualität und Quantität der angebotenen Lehrveranstaltungen spürbar wird. Gleiches muss für alle anderen Angebote der Fakultäten gegenüber den Studierenden gelten. Damit kann es aus meiner Sicht grundsätzlich nicht ausreichend sein, wenn zum Ausgleich wegfallender Lehrveranstaltungen andere Lehrende ihre Veranstaltungen weiteren Studierenden öffnen. Ich bitte Sie insofern dringend darum, zwischen dem Interesse an einem geordneten Dienstbetrieb einerseits und den persönlichen Interessen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Bei Konfliktfällen bitte ich Sie, die zuständigen Sachbearbeiter des Personaldezernats der zentralen Universitätsverwaltung bzw. für die Angehörigen der Medizinischen Fakultät das Personaldezernat der Verwaltung des Universitätsklinikums frühzeitig einzuschalten.

Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die abschließende Nichtgewährung von ordnungsgemäß beantragtem Erholungsurlaub für den von den Personalräten vertretenen Personenkreis nach den landesgesetzlichen Regelungen mitbestimmungspflichtig ist. Eine kurzfristige Gewährung von Erholungsurlaub ist damit generell nicht sichergestellt. Alle Beschäftigten sind hiermit gebeten, Ihre Urlaubsanträge auf dem üblichen Weg so früh wie möglich, mindestens jedoch 4 Wochen vor dem geplanten Urlaubsantritt, einzureichen.

Bitte informieren Sie neben den Mitgliedern des Professoriums auch alle übrigen mit Aufgaben in der Lehre betrauten Angehörigen der Universität sowie alle übrigen von den oben dargelegten Grundsätzen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeigneter Weise. Alle Beschäftigten, die von den oben genannten Regelungen und Verfahren betroffen sind, werden gebeten, diese sorgfältig anzuwenden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des für Sie zuständigen Personaldezernats zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alfons Labisch

Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil. MA (Soz.)

 

26.10.2009 Informationsschreiben der Verwaltung zu
 Übertragung von erworbenen Urlaubsansprüchen (nach Mutterschutz- und Elternzeitgesetz)

22.10.2009 Informationsschreiben der Verwaltung zum Sonderurlaub für Beamte

 

Info 50 rund um den Urlaub

Urlaub Antrag nicht genehmigt, was dann?

Urlaub auch während des Semesters rechtzeitig beantragen:
 Informationen des Rektors zur "Anwesenheitspflicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die mit Aufgaben in der Lehre betraut sind "

Urlaubsgewährung in der Medizinischen Fakultät

Bildungsurlaub gilt für Angestellte – Und die Beamten?

 
UKD

Tarifvertrag für Ärzte

Information des wissenschaftlichen Personalrates zur vorübergehenden Einstufung der Klinikärzte/innen in die neuen Tarifgruppen nach TVÄ (Tarifvertrag für Ärzte) durch die Verwaltung des UKD                     Info 44

Eigenabrechung mit SAP

28.6.2006: SAP: Dienststelle hebt Verjährung nach §70 BAT für das gesamte Jahr 2006 auf

VBL Jahresmitteilung prüfen

"Überstunden": Erfassung von Zusatzdienstzeiten ("Überstunden") - keine "grünen" Bögen mehr
In einem Schreiben vom 3.August 2007 hat die Verwaltung die Klinken und Institute informiert, dass ab dem Monat August 2007 für das ärztliche Personal  die Zusatzdienststunden nur noch elektronisch angemeldet werden dürfen. Die Verwaltungsabteilung D01.3.2 ist angewiesen die "grünen Bögen" nicht mehr anzunehmen und für die Gehaltsabrechnung die Daten nicht zu berücksichtigen.

Die wissenschaftlichen Personalräte der Universität und des Universitätsklinikums haben gegen diese Anordnung schriftlich Protest eingelegt.

Wir raten allen ärztlich Beschäftigten, die "grünen Bögen" weiterhin parallel auszufüllen, einzureichen und eine Kopie aufzubewahren. Momentan gibt es unseres Erachtens nach in der Verwaltung des Uniklinikums Düsseldorf  keine dem Datenschutzgesetz entsprechende und genehmigte elektronische Datenerfassung von Arbeitszeiten des wissenschaftlichen Personals.


Letzte Änderung: 21.05.2013
Redaktion: Karin Vehlhaber, Gerhard Schwinger