Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO)



Runderlass d. Finanzministeriums v. 12.05.1999 -
B 3100 - 0.13.15 - IV A 4

Nach § 12a BVO ist in den dort genannten Fällen die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Gegen die Festsetzung der aus diesem Grunde gekürzten Beihilfe liegen bei vielen Beihilfestellen unterdessen Widersprüche vor. Bei mehreren Verwaltungsgerichten sind Musterprozesse anhängig. Zur Vermeidung von weiteren Klageverfahren soll die Beihilfe daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den bereits anhängigen Verfahren noch nicht endgültig festgesetzt werden.

Bis auf weiteres bitte ich wie folgt zu verfahren:

  1.  Die Beihilfen sind zunächst weiterhin unter Berücksichtigung des § 12a BVO zu berechnen und auszuzahlen. Von der endgültigen Festsetzung der Beihilfe ist im Hinblick auf die Kostendämpfungspauschale abzusehen und der Beihilfeberechtigte davon zu unterrichten, daß nach Abschluß der Musterprozesse ein abschließender Bescheid ergeht. Die Behilfebescheide sind möglichst wie folgt zu kennzeichnen:

  2. "Dieser Bescheid ergeht hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale gem. § 12a BVO vorläufig."

    Aus der vorläufigen Beihilfefestsetzung ergeben sich für den Beihilfeberechtigten keine Rechtsnachteile, so daß es insoweit eines Widerspruchs nicht bedarf. Gleiches gilt für Beihilfebescheide, die bereits unter Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale endgültig festgesetzt wurden, ohne daß Widerspruch erhoben wurde.
     

  1. Soweit gegen Beihilfefestsetzungen unter Anrechnung der Kostendämpfungspauschale nach § 12a BVO bereits Widersprüche eingelegt wurden oder noch eingelegt werden, bitte ich den Widerspruchsführern mitzuteilen, daß zunächst der Ausgang der anhängigen Klageverfahren - Einverständnis vorausgesetzt - abgewartet und die Entscheidung über den Widerspruch bis dahin zurückgestellt wird. In Fällen, in denen über den Widerspruch bereits entschieden wurde, jedoch kein Klageverfahren anhängig ist, kann auf die Einreichung einer Klage verzichtet werden. Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.