Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO)
Runderlass d. Finanzministeriums v. 12.05.1999 -
B 3100 - 0.13.15 - IV A 4
Nach § 12a BVO ist in den dort genannten Fällen die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Gegen die Festsetzung der aus diesem Grunde gekürzten Beihilfe liegen bei vielen Beihilfestellen unterdessen Widersprüche vor. Bei mehreren Verwaltungsgerichten sind Musterprozesse anhängig. Zur Vermeidung von weiteren Klageverfahren soll die Beihilfe daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den bereits anhängigen Verfahren noch nicht endgültig festgesetzt werden.
Bis auf weiteres bitte ich wie folgt zu verfahren:
"Dieser Bescheid ergeht hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale
gem. § 12a BVO vorläufig."
Aus der vorläufigen Beihilfefestsetzung ergeben sich für den
Beihilfeberechtigten keine Rechtsnachteile, so daß es insoweit eines
Widerspruchs nicht bedarf. Gleiches gilt für Beihilfebescheide, die
bereits unter Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale endgültig
festgesetzt wurden, ohne daß Widerspruch erhoben wurde.