Personalrat
der
 wissenschaftlich Beschäftigten

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Lehrverpflichtung an Hochschulen

1. Zurzeit gültige Lehrverpflichtungsverordnung (LVV)

Lehrverpflichtungsverordnung gültig ab 15. August 2009:
Für die wissenschaftlich Beschäftigten tritt mit Ablauf der alten Verordnung mit dem 15. August die neue LVV NRW in Kraft. Sie enthält keine wesentlichen Änderungen zu der alten Ordnung. Interessant sind Flexibilisierungsmöglichkeiten bei der Ableistung individueller Lehrverpflichtungen. Grundsatz: wenn man möchte oder Not am Mann/Frau ist, kann auch mal mehr Lehre erteilt werden und in anderen Semestern dafür weniger.

2. Richtlinie zur Anwendung der LVV an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

3. Der Personalrat hat die Dienststelle auf eine regelwidrige Auslegung der LVV bezüglich der Lehrverpflichtung von Angestellten hingewiesen. Daraufhin wurde die Richtlinie seitens der Dienststelle verändert.
Bei Fragen zu Ihrer individuellen Vertragsgestaltung und der darin enthaltenen Lehrverpflichtung wenden Sie sich bitte an uns. Amtl. Bekanntmachung 13/2010

Berechnung der Arbeitszeit bei einer Lehrverpflichtung von 8 Semesterwochenstunden (SWS) [Stand 1999]


Landespersonalvertretungsgesetz NRW  vollständiger Text


Neues LPVG gültig ab 16. Juli 2011

Am 16. Juli 2011 trat ein neues Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) in Kraft. Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten für den Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten sind im Sinne der Beschäftigten deutlich erweitert worden. Den Gesetzestext können Sie unter folgendem Link

   Gesetz- und Verordnungsblatt NRW - LPVG

 

nachlesen. Da uns bekannt ist, dass man diese Veröffentlichung nicht gut lesen kann, finden Sie auf unserer Homepage eine Textversion mit farblichen Änderungen:

 Was bringt das neue Gesetz für Sie?

Die wesentlichen Tatbestände, bei denen Ihnen der Personalrat mit Rat und Tat zur Seite stehen kann, finden Sie in § 72 LPVG.

Wie kommen Sie zu einer Vertragsverlängerung?

Da viele Arbeitsverträge beim wissenschaftlichen Personal bedauerlicherweise immer noch recht kurze Laufzeiten haben, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Fachvorgesetzten über eine Vertragsverlängerung reden. Diese muss dann sobald wie möglich bei der Verwaltung beantragt werden, da die Verwaltung gewisse Vorlaufzeiten für die Bearbeitung benötigt. Bereits drei Monate vor Ende des Arbeitsvertrages müssen Sie sich bei der Serviceagentur für Arbeit als arbeitsuchend melden, sofern der Arbeitsvertrag bis dahin nicht unterschrieben ist. Ansonsten riskieren Sie finanzielle Abschläge.

Abschließend hat der Personalrat noch eine Bitte: Teilen Sie uns Ihre aktuelle Mail-Adresse mit, damit wir Sie bei eventuellen Rückfragen zu Ihren Vertragsangelegenheiten schnell erreichen können.


Letzte Änderung: 02.07.2012
Redaktion: Karin Vehlhaber, Gerhard Schwinger