1. Zurzeit gültige Lehrverpflichtungsverordnung (LVV)
Lehrverpflichtungsverordnung gültig ab 15. August 2009:
Für die wissenschaftlich Beschäftigten tritt mit Ablauf der
alten Verordnung mit dem 15. August die neue LVV NRW in Kraft. Sie enthält keine
wesentlichen Änderungen zu der alten Ordnung. Interessant sind
Flexibilisierungsmöglichkeiten bei der Ableistung individueller
Lehrverpflichtungen. Grundsatz: wenn man möchte oder Not am Mann/Frau ist, kann
auch mal mehr Lehre erteilt werden und in anderen Semestern dafür weniger.
2.
Richtlinie zur Anwendung der LVV an der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf
3. Der Personalrat hat die Dienststelle auf eine regelwidrige Auslegung
der LVV bezüglich der Lehrverpflichtung von Angestellten hingewiesen.
Daraufhin wurde die Richtlinie seitens der Dienststelle verändert.
Bei Fragen zu Ihrer individuellen Vertragsgestaltung und der darin
enthaltenen Lehrverpflichtung wenden Sie sich bitte an uns.
Amtl. Bekanntmachung 13/2010
Berechnung der Arbeitszeit bei einer Lehrverpflichtung von 8 Semesterwochenstunden (SWS) [Stand 1999]
Landespersonalvertretungsgesetz NRW vollständiger Text
Am 16. Juli 2011 trat ein neues Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) in Kraft. Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten für den Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten sind im Sinne der Beschäftigten deutlich erweitert worden. Den Gesetzestext können Sie unter folgendem Link
Gesetz- und Verordnungsblatt NRW - LPVG
nachlesen. Da uns bekannt ist, dass man diese Veröffentlichung nicht gut lesen kann, finden Sie auf unserer Homepage eine Textversion mit farblichen Änderungen:
Was bringt das neue Gesetz für Sie?
Sie benötigen keinen Antrag mehr, damit der Personalrat Sie bei Vertragsangelegenheiten unterstützt. Die Personalabteilung beteiligt den Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten automatisch.
Sie sind ab jetzt auch von uns vertreten, wenn Sie Zeitbeamte oder wissenschaftliche Hilfskraft sind.
Sie können auch Unterstützung finden bei der Durchsetzung von Teilzeitarbeit.
Die wesentlichen Tatbestände, bei denen Ihnen der Personalrat mit Rat und Tat zur Seite stehen kann, finden Sie in § 72 LPVG.
Wie kommen Sie zu einer Vertragsverlängerung?
Da viele Arbeitsverträge beim wissenschaftlichen Personal bedauerlicherweise immer noch recht kurze Laufzeiten haben, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Fachvorgesetzten über eine Vertragsverlängerung reden. Diese muss dann sobald wie möglich bei der Verwaltung beantragt werden, da die Verwaltung gewisse Vorlaufzeiten für die Bearbeitung benötigt. Bereits drei Monate vor Ende des Arbeitsvertrages müssen Sie sich bei der Serviceagentur für Arbeit als arbeitsuchend melden, sofern der Arbeitsvertrag bis dahin nicht unterschrieben ist. Ansonsten riskieren Sie finanzielle Abschläge.
Abschließend hat der Personalrat noch eine Bitte: Teilen Sie uns Ihre aktuelle Mail-Adresse mit, damit wir Sie bei eventuellen Rückfragen zu Ihren Vertragsangelegenheiten schnell erreichen können.
Letzte Änderung:
02.07.2012
Redaktion:
Karin Vehlhaber,
Gerhard Schwinger