Bei der auch weiterhin stark zunehmenden Verarbeitung personenbezogener Daten ist die HHUD zur strengen Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Grundlage dafür sind insbesondere das Landesdatenschutzgesetz zum Schutz personenbezogener Daten (DSG NRW) und die darauf basierenden Datenschutzordnung für die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Die Homepage des Datenschutzbeauftragten der Heinrich-Heine-Universität finden Sie hier:
Weitergehende Informationen findet man im Portal des virtuellen Datenschutzbüros: http://www.datenschutz.de/
Grundsätzlich ist jede Daten speichernde Stelle auf Antrag verpflichtet, Auskünfte zu erteilen über
- die zur eigenen Person gespeicherten Daten,
- den Zweck und die Rechtsgrundlage der erhobenen Daten,
- die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
Daraus ergeben sich für betroffener Personen besondere Rechte:
- Auskunft und Einsicht in die Akten,
- Berichtigung,
- Sperrung und Löschung von Daten,
- Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz,
- Schadensersatzregelungen.
Sollte es Nachfragen oder Unstimmigkeiten mit ihren personenbezogenen Daten geben, wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Universität und informieren Sie auch ihren Personalrat, zu dessen Aufgaben auch die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes in der Dienststelle obliegt (§ 65 Abs. 4 LPVG).
Ist durch schuldhafte Pflichtverletzung angestellter oder beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter/innen im Dienst ein Schaden in der Dienststelle oder gegenüber Dritten entstanden, haftet grundsätzlich die Universität als Dienstherr bzw. Arbeitgeber.
Sollte der Schaden allerdings vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit entstanden sein, kann der Verursacher im Wege des Regresses durch den Dienstherrn haftbar gemacht werden.
Da die Frage nach Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit jeweils nur von Fall zu Fall zu entscheiden ist und zudem sich auch die Frage nach Mitverschulden des Arbeitgebers stellen könnte (z.B. in Hinblick auf die Arbeitssicherheit), ist es ratsam, dass sich Betroffene auch an den Personalrat wenden, der mitzubestimmen hat bei der „Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten" (gemäß § 72, Abs. 4, Nr. 11 des LPVG NW).
Beschäftigte mit Tätigkeiten, bei denen naturgemäß leicht ggf. auch beträchtliche Schäden verursacht werden können, sollten sich über Haftungsprobleme unbedingt Klarheit verschaffen. Im Einzelfall wird es sinnvoll sein, eine eigene Dienst- bzw. Amtshaftpflichtversicherung abschließen.
Ein gewisses permanentes Gefahrenpotential besteht insbesondere auch bei ärztlichen Tätigkeiten in Medizinischen Einrichtungen. Für die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte besteht dort oftmals kein Versicherungsschutz, wenn sie außerhalb der Regelarbeitzeit im Rahmen der privaten Nebentätigkeit des Klinikleiters tätig sind. Nicht geklärt ist derzeit noch die rechtliche Situation bei Privatpatienten, die Notfälle sind. Aber nicht nur in solchen Fällen kann der Abschluss einer privaten Diensthaftpflichtversicherung dringend angeraten sein.
Im Rahmen der regelmäßigen
Gespräche des wissenschaftlichen Personalrates mit dem Rektor
(Vierteljahresgespräche) hat der Personalrat der wissenschaftlich
Beschäftigten einige Beschwerden von Kolleginnen und Kollegen bezüglich des
Genehmigungsablaufes oder der Abrechung von Dienstreisen vorgetragen. Für
die Universität im engeren Sinne (ausgenommen ist in diesem Falle die
medizinische Fakultät) hat die Verwaltung einen neuen Ablauf für die
Genehmigung von 1 und 2-tägigen Reisen veröffentlicht.
Die ausführlichen Informationen finden Sie auf der
Downloadseite der Reisekostenabteilung der Verwaltung.
Dort finden Sie auch Formulare und Anträge mit denen Sie erreichen können, dass Kosten vorab von der Dienststelle direkt gezahlt werden oder mit denen Sie eine Abschlagszahlung beantragen können, damit Sie bei einer aufwendigen Reise nicht zu viel vorfinanzieren müssen.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit entstammt dem Beamtenrecht und wird im Landesbeamtengesetz NRW in § 45 behandelt.
LBG § 45
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten wegen Dienstunfähigkeit, Erreichens der Antragsaltersgrenze sowie Schwerbehinderung
(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. ….
(2) Beantragt der Beamte, ihn nach Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, so hat sein Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Er (3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt . Die Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt. …
(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt….
Geändert hat sich die Vorschrift für das Verfahren der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf eigenen Antrag, wobei die medizinische Untersuchung zur Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht mehr allein durch den Amtsarzt, sondern zusätzlich auch durch einen weiteren als Gutachter beauftragten Arzt vorgenommen werden soll. Nach einer Kabinettsentscheidung über die Ausführungsbestimmungen soll bei unterschiedlichen Gutachterergebnissen ein weiterer Vertragsarzt als Obergutachter hinzugezogen werden, dessen Gutachten dann als alleinige Entscheidungsgrundlage dienen soll.
Absatz 3 erlaubt, von der Versetzung in den Ruhestand abzusehen, wenn dem Beamten eine andere – zumutbare – Tätigkeit übertragen werden kann. Damit soll verstärkt dem Grundsatz der "Rehabilitation vor Versorgung" Rechnung getragen werden.
Dienstvorgesetzter der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist nach § 33 Abs. 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes NRW der Rektor (bzw. Präsident).
Weiter führt das Gesetz aus, dass
für die Beamtinnen und Beamte der Hochschulen der Dienstvorgesetzte die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten trifft. Außerdem stehen dem Dienstvorgesetzten die im Landesdisziplinargesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zu.
Vom Dienstvorgesetzten streng zu unterscheiden sind die Fachvorgesetzten (Lehrstuhlinhaber, Klinikleiter, anderes Leitungspersonal), denen die wissenschaftliche Mitarbeiter lediglich fachlich (dies betrifft die Durchführung von Dienstaufgaben, nicht den Arbeitsvertrag) zugeordnet sind.
Für über das fachliche hinausgehende Anliegen, etwa zur Geltendmachung von Ansprüchen oder auch zur Bereinigung von Unstimmigkeiten, ist für die wissenschaftlichen Mitarbeiter immer der Rektor als deren Dienstvorgesetzter die bestimmende und damit auch letzte Instanz innerhalb der Universität (Dienststelle). Man kann sich mit einem Problem an ihn persönlich wenden, sollten aber auch nicht versäumen, den Rat des Personalrats (vorher) einzuholen.
Sie möchten in Erziehungsurlaub gehen, und die von Ihnen besetzte Stelle ist über Drittmittel finanziert, die während Ihrer Beurlaubung ablaufen? Das ist kein Problem. Der Dienstherr ist zu einer Nachfinanzierung der Stelle (aus eigenen Mitteln) bis zu einer Zeit von zwei Jahren verpflichtet. Sie können also den Erziehungsurlaub antreten und nach der Beendigung die Restlaufzeit Ihres Vertrages noch arbeiten gehen.
Neu: Die DFG fördert ausgesprochen die Inanspruchnahme von Elternzeit. Sie zahlt für Beschäftigte die im Erziehungsurlaub ihre Arbeitszeit reduzieren sogar die Kosten für Ersatzkräfte und finanziert die Nacharbeitungszeiten.
Letzte Änderung:
08.02.2013
Redaktion:
Karin Vehlhaber,
Gerhard Schwinger