Personalrat
der
 wissenschaftlich Beschäftigten

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Abmahnung

Abrechnung

Altersteilzeit

Anwesenheitspflicht

Arbeitszeit

    - für Angestellte

     - für Ärzte

     - für Beamte

     - Gleitzeit

     - Mehrarbeit

     - Wiedereingliederung bei Krankheit

Arbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit

Aufgaben des Personalrats

 


Abmahnung

Erfüllt ein Angestellter/Beamter seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach Auffassung des Arbeitgebers nicht oder nicht in der richtigen Weise, so kann er „abmahnt" werden. Das heißt, der Arbeitgeber benennt das pflichtwidrige Verhalten – z.B. mangelhafte Arbeitsleistung, Verstöße gegen die Ordnung in der Dienststellen, Störung des Betriebsfriedens usw. – und fordert den Beschäftigten auf, sich künftig den Regeln des Arbeitsvertrages entsprechend zu verhalten.

 Die Abmahnung selbst besteht aus drei Teilen:

-        der Aufzeichnung der Arbeitsvertragsverletzung (Hinweisfunktion)

-        der Begründung, weshalb das Verhalten eine Vertragsverletzung darstellt (Rügefunktion)

-        einer Unterlassungsaufforderung mit der Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfalle (Warnfunktion).

Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret benennen und muss dem Beschäftigten schriftlich mitgeteilt werden. Da die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird, muss der oder die Betroffene vorher zu den Vorwürfen gehört und seine bzw. ihre Äußerung ebenfalls zur Personalakte genommen werden.

Abmahnungen müssen rechtswirksam ausgesprochen sein, bevor gegen Beschäftigte härtere Maßnahmen – äußerstenfalls die Kündigung aus personen­bedingten Gründen – ergriffen werden können. 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten oder ein Schreiben der Dienststelle oder vorgesetzter Institutionen (Fachvorgesetze, Dekan, etc.), dass Sie mit konkreten oder abstrakten Vorwürfen konfrontiert, können/sollten Sie sich vertraulich an ihren Personalrat wenden.
Ggf. wird auch juristischer Beistand erforderlich sein, da gegen eine unberechtigte Abmahnung gerichtlich vorgegangen werden kann (Fristen beachten!).

Abrechnung

Abrechnung in der medizinischen Fakultät:
Info 46 : Gehaltsabrechnung eventuell fehlerhaft?  Einspruch einlegen!

04.07.2007:
Neues zur immer noch nicht richtigen (?) Gehaltsabrechnung mit dem Programm SAP HR3
Teilweise Rücknahme der Verjährung gemäß §37TV-Ä zw. §37 TV-L für Fehler bei der Einführung der neuen Tarifverträge, nicht jedoch für alle Gehaltsrelevanten Abrechungsfehler wie in den Vorjahren

 

Altersteilzeit
Altersteilzeitgesetz Gesetzestext
Angestellte der Tarifvertrag zur Altersteilzeit ist ausgelaufen, eine Aufstockung des Gehaltes ist somit begrenzt.
Beamte Durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
21. 4. 2009 (GV.NRW S. 224) ist die Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, um 3 Jahre bis Ende 2012 verlängert worden.

 

Altersteilzeit für Beamte

Der Hochschulrat hat im August 2008 beschlossen, den Beamtinnen und Beamten der Heinrich-Heine-Universität keine Altersteilzeit zu gewähren.

Ausnahmen davon soll es lediglich dann geben können, wenn Stellen nach Ablauf der Altersteilzeit wegfallen und im konkreten Fall keine Vertretung während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit benötigt wird

Arbeitszeit

Angestellte   -    Ärzte   -   Beamte   -   Gleitzeit   -   Mehrarbeit   -   Wiedereingliederung

Die regelmäßige Arbeitszeit von Arbeitnehmern und Beamten ist gesetzlich geregelt durch das Arbeitszeitgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf) bzw. die Arbeitszeitverordnung (AZVO) über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in NRW.

Arbeitszeit für Angestellte

Nach dem Tarifvertrag (TV-L § 6, Abs. 1a)  beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Nordrhein-Westfalen 39 Stunden und 50 Minuten.

Andere Bundesländer haben davon abweichende Wochenarbeitszeiten:
http://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/west/arbeitszeit.html

 Eine reduzierte wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden gilt nach § 6, Abs. 1b des TV-L für

·         Beschäftigte im Wechselschicht- oder Schichtdienst

·         nicht-ärztliche Beschäftigte an Kliniken und in Krankenhäusern

Arbeitszeit für Ärzte

Es wird hier verwiesne auf die Sonderregelungen für Ärzte, die im TV-Ä § 6 niedergeschrieben sind.

Für nähere Auskünfte hierzu können Sie sich an den Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten des UKD wenden: http://www.uni-duesseldorf.de/home/Zentrale_Einrichtungen/organe/Vertretungen/med

 Arbeitszeit für Beamte

Für Beamte gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 4. Juli 2006

 AZVO   § 2  Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich

a) mit Beginn des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet oder ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden,

b) mit Beginn des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, 40 Stunden sowie

c) im Übrigen 41 Stunden.

Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.

(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um den durchschnittlich auf diesen Tag entfallenden Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ermäßigt. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitsleistung dabei auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden; innerhalb des in Absatz 5 genannten Berechnungs­zeitraumes muss jedoch die auf diesen Zeitraum entfallende Arbeitszeit erbracht werden.

(4) Soweit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder in begründeten Einzelfällen aus dienstlichen Gründen bei einer Vollzeitbeschäftigung regelmäßig die Arbeitsleistung ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt ist, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Stundenzahl zugrunde gelegt werden, die von der betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem Wochentag geleistet wird oder geleistet worden wäre.

(5) Vorbehaltlich der Regelungen in § 78 b Abs. 4 und § 78 d Abs. 2 Landesbeamten­gesetz ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeits­stunden durchschnittlich nicht überschreiten; die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden durchschnittlich nicht überschreiten.

 
Gleitzeit

In der ULB wurde zum 01.01.2003  über eine Dienstvereinbarung die „Gleitende Arbeitszeit“ mit Zeiterfassung auch für wissenschaftliche Beschäftigte eingeführt. Auch in der Verwaltung der HHUD gilt flexible Arbeitszeit. Derzeit wird an einer Novellierung der Dienstvereinbarung gearbeitet.

 
Mehrarbeit

Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit; als solche gilt auch Bereitschaftsdienst. Schwerbehinderte Beschäftigte (ab GdB 50 oder bei Gleichstellung) sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen.

 
Wiedereingliederung bei Krankheit

Arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern kann nach dem Sozialgesetzbuch V die Rückkehr zur Arbeit durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit erleichtert und schrittweise an die volle Arbeitsbelastung herangeführt werden.  Der Stufenweisen Wiedereingliederung, die vom behandelnden Arzt oder von der Reha-Klinik vorgeschlagen wird, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen. Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine bis zu sechs Monaten andauernde Maßnahme der Medizinischen Rehabilitation, während dessen der Arbeitnehmer noch weiter krankgeschrieben ist. 

In der Arbeitszeitverordnung (AZVO) für Beamte findet sich dazu folgender Absatz:

AZVO   § 2  Regelmäßige Arbeitszeit

(6) Einer Beamtin oder einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.


Bei der Beantragung eines Verfahrens sollte der Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig eingeschaltet werden.

Informationen der Dienststelle zur stufenweisen Wiedereingliederung nach längerer Krankheit  finden Sie hier:

http://www.mitarbeiter.uni-duesseldorf.de/Organisation/Dez3/info/BEM/Dokumente/InfoblattstufWieder0708.pdf

Link der Deutschen Rentenversicherung (FAQs oder Suchwort "Wiedereingliederung"):


Anwesenheitspflicht

Anwesenheitspflicht 23.3.2007: Informationen des Rektors zur "Anwesenheitspflicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die mit Aufgaben in der Lehre betraut sind "
(Urlaub auch während des Semesters rechtzeitig beantragen)

 

Anwesenheitspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Aufgaben in der Lehre betraut sind
Spectabiles,

im letzten Jahr wurde erneut darauf hingewiesen, dass Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden soll. Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss führte dazu aus, der Anspruch auf Erholungsurlaub eines Hochschulprofessors ist regelmäßig mit den Semesterferien abgegolten; ein eigenmächtiger Urlaubsantritt während der Vorlesungszeit ist stets unzulässig.
Ich wurde jetzt darauf hingewiesen, dass sich bei den vom Land festgelegten Ferienterminen (z.B. im Sommer 2007) diese mit dem Vorlesungszeitraum überschneiden und Kollegen/innen mit schulpflichtigen Kindern vor große Probleme gestellt würden, den Jahresurlaub auch außerhalb der Vorlesungszeit zu nehmen.
Für die damit für eine Reihe von Beschäftigten verbundenen Problemlage habe ich Verständnis. Allerdings sind  als oberstes Gebot bei Regelungen der Anwesenheitspflicht die Sicherstellung der Lehre und die Einhaltung der individuellen Lehrverpflichtung zu beachten.
Ich bitte Sie jedoch, in eigener Zuständigkeit Urlaubsanträge auch bei Abweichen von den oben dargelegten Grundsätzen dann befürwortend weiterzuleiten, wenn gleichwohl sichergestellt ist, dass Lehrveranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.

Bitte stellen Sie insbesondere sicher, dass für die Studierenden keinerlei Einbußen von Qualität und Quantität der angebotenen Lehrveranstaltungen spürbar wird. Gleiches muss für alle anderen Angebote der Fakultäten gegenüber den Studierenden gelten. Damit kann es aus meiner Sicht grundsätzlich nicht ausreichend sein, wenn zum Ausgleich wegfallender Lehrveranstaltungen andere Lehrende ihre Veranstaltungen weiteren Studierenden öffnen. Ich bitte Sie insofern dringend darum, zwischen dem Interesse an einem geordneten Dienstbetrieb einerseits und den persönlichen Interessen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Bei Konfliktfällen bitte ich Sie, die zuständigen Sachbearbeiter des Personaldezernats der zentralen Universitätsverwaltung bzw. für die Angehörigen der Medizinischen Fakultät das Personaldezernat der Verwaltung des Universitätsklinikums frühzeitig einzuschalten.

Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die abschließende Nichtgewährung von ordnungsgemäß beantragtem Erholungsurlaub für den von den Personalräten vertretenen Personenkreis nach den landesgesetzlichen Regelungen mitbestimmungspflichtig ist. Eine kurzfristige Gewährung von Erholungsurlaub ist damit generell nicht sichergestellt. Alle Beschäftigten sind hiermit gebeten, Ihre Urlaubsanträge auf dem üblichen Weg so früh wie möglich, mindestens jedoch 4 Wochen vor dem geplanten Urlaubsantritt, einzureichen.

Bitte informieren Sie neben den Mitgliedern des Professoriums auch alle übrigen mit Aufgaben in der Lehre betrauten Angehörigen der Universität sowie alle übrigen von den oben dargelegten Grundsätzen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeigneter Weise. Alle Beschäftigten, die von den oben genannten Regelungen und Verfahren betroffen sind, werden gebeten, diese sorgfältig anzuwenden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des für Sie zuständigen Personaldezernats zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alfons Labisch

Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil. MA (Soz.)   


Arbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit

Wussten Sie schon, dass Sie auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben könnten, wenn ein Teil Ihres Vertrages endet und der andere Teil weitergeführt wird?

Voraussetzung dafür ist lediglich, dass Sie in einem Zeitraum von 24 Monaten mindestens 12 Monate neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit eine zweite versicherungspflichtige Tätigkeit durchgeführt haben. Dann haben Sie einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.

Bei befristeten Verträgen hat jeder Beschäftigte die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor dem Vertragsende arbeitsuchend zu melden (weil das Vertragsende vorher bekannt war).

Informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit (Infoblatt Teilarbeitslosigkeit).

Auf dieses Thema gebracht hat uns ein Artikel aus der Rheinischen Post vom 28.2.2011 –Wenn ein Job nicht reicht“.

 


Aufgaben des Personalrats

Der Personalrat ist die Vertretung der Beschäftigten. Zu seinen Aufgaben gehört es, diese in Personalangelegenheiten zu beraten, bei Unstimmigkeiten zu vermitteln und bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zu helfen.

Nach § 65 Abs. 3 Satz 3 sind Sie berechtigt, zu Gesprächen mit Vorgesetzten ein Mitglied des Personalrats mitzunehmen.

Der Personalrat wird nur im Interesse der Beschäftigten tätig und steht für Sie auch jederzeit zu Gesprächen zur Verfügung.

Der Text der §§ 64, 65 und 72 – 75 des Landespersonalvertretungsgesetzes [ LPVG] ), der die beteiligungspflichtigen Angelegenheiten und die Möglichkeiten der Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats auflistet können Sie hier erreichen.

 

 

Letzte Änderung: 08.02.2013
Redaktion: Karin Vehlhaber, Gerhard Schwinger