Einführung
Die Juristenausbildung steht vor erheblichen Veränderungen. Auf der Grundlage eines bereits im Sommer 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zur Reform der Juristenausbildung1 hat der Düsseldorfer Landtag nunmehr auch ein neues Juristenausbildungsgesetz (JAG) für Nordrhein- Westfalen verabschiedet,2 das am 1. Juli 2003 in Kraft tritt und bereits für alle Studierenden gilt, die sich nach dem 1. Juli 2006 zum Examen anmelden. Im Folgenden soll ein Überblick über die anstehenden Veränderungen insbesondere für die Ausbildung an der Universität gegeben und der Versuch unternommen werden, diese vorläufig zu bewerten. Dazu ist es zunächst notwendig, sich grundlegende Strukturen und Besonderheiten der deutschen Juristenausbildung zu vergegenwärtigen.
Die Grundstrukturen der deutschen Juristenausbildung
Einheitlichkeit der Ausbildung für alle juristischen Berufe
Der Beruf des Juristen ist von schon fast sprichwörtlicher Vielseitigkeit. Die Tätigkeiten eines auf internationale Unternehmenszusammenschlüsse spezialisierten Wirtschaftsanwalts, eines auf Kapital- oder Drogendelikte spezialisierten Strafverteidigers, eines Familien- oder Finanzrichters, eines städtischen Rechtsrates und eines Syndikusanwalts in der Rechtsabteilung eines Unternehmens haben auf den ersten Blick wenig miteinander gemein. Gleichwohl ist für alle diese Tätigkeiten grundsätzlich die gleiche Ausbildung erforderlich. Wer sie ausüben will, muss die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) erworben haben, d. h., er muss ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit einer ersten Prüfung und einen anschließenden, von den Oberlandesgerichten organisierten praktischen Vorbereitungsdienst, die so genannte Referendarzeit, mit der zweiten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.
Dieses Prinzip des so genannten Einheitsjuristen hat in Deutschland eine lange Tradition, ist aber in neuerer Zeit nicht mehr unumstritten. Manche halten es durch die weit fortgeschrittene Ausdifferenzierung der Rechtsordnung für überlebt. Aufgrund der Fülle des Rechtsstoffes erscheint es ihnen ökonomischer, gezielt auf die Ausübung bestimmter juristischer Berufe oder Berufsgruppen hin auszubilden und damit auch der viel beklagten Praxisferne der juristischen Ausbildung wirksam zu begegnen, deren wesentlicher Grund darin besteht, dass es keine einheitliche Berufspraxis gibt, auf die der Jurist hin ausgebildet werden könnte. Der Reformgesetzgeber ist diesen Überlegungen jedoch zu Recht nicht gefolgt. Er geht weiterhin davon aus, dass es ungeachtet der fortgeschrittenen Ausdifferenzierung der Rechtsordnung über die verschiedenen Rechtsgebiete und unterschiedlichen Berufsbilder hinweg eine einheitliche juristische Methodik gibt, deren Beherrschung die gemeinsame Basis für die Ausübung aller juristischen Berufe ist.
Auch den Gedanken, diese juristische Methodik lediglich in einer gemeinsamen Grundausbildung zu vermitteln und dann in einem zweiten Ausbildungsabschnitt nach verschiedenen Berufen oder Berufsgruppen zu differenzieren, hat der Gesetzgeber aus guten Gründen verworfen. Ein solches Modell hat den Nachteil, entweder die Ausbildung zu sehr zu verlängern oder die juristische Methodik nur oberflächlich und damit unzureichend vermitteln zu können. Deshalb ist es im Ergebnis vorzugswürdig, die Juristenausbildung auf die spezifischen juristischen Fertigkeiten zu konzentrieren und es in Kauf zu nehmen, dass die zur Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen praktischen Fähigkeiten "on the job" erlernt werden müssen. Dies hat auch den Vorteil, dass die Ausbildung nicht so schnell veraltet. Eine auf eine bestimmte Berufspraxis hin konzentrierte Juristenausbildung stünde in Anbetracht des rasanten Tempos der Rechtsentwicklung immer in der Gefahr, schon veraltet zu sein, bevor die Studierenden den von ihnen angestrebten Beruf schließlich ausüben.
Der Maßstab der "Befähigung zum Richteramt"
Ein zweites Charakteristikum der deutschen Juristenausbildung besteht darin, dass der Maßstab für alle Juristen die "Befähigung zum Richteramt" ist. In Anbetracht der Tatsache, dass nur ein sehr kleiner Teil der Juristen tatsächlich als Richter tätig ist, erscheint dies auf den ersten Blick wenig einleuchtend. Dementsprechend wird vielfach eine zu große Richterorientierung der Juristenausbildung beklagt und gefordert, die Ausbildung verstärkt am Beruf des Rechtsanwalts auszurichten, der später von den meisten Studierenden ergriffen wird bzw. werden muss. Bei der jüngsten Reform der Juristenausbildung hat sich der Bundesgesetzgeber diese Forderung teilweise zu Eigen gemacht. Er hält zwar am Maßstab der "Befähigung zum Richteramt" auch als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft fest, sieht aber vor, dass die anwaltliche Tätigkeit in der Ausbildung selbst künftig eine größere Rolle spielt, insbesondere, da während des Vorbereitungsdienstes nunmehr neun Monate als Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt zu absolvieren sind.3
Indessen gibt es auch für die so genannte Richterorientierung der Juristenausbildung gute Gründe. Obwohl nur ein geringer Teil der Juristen später Richter wird, hat die richterliche Tätigkeit für die Ausbildung insofern besondere Bedeutung, als juristisches Handeln letztlich immer auf die Entscheidungstätigkeit von Gerichten bezogen ist. Dies ist für einen vor Gericht auftretenden Rechts- oder Staatsanwalt evident, gilt aber z. B. auch für Rechtsanwälte, die lediglich in der Beratung tätig sind sowie für sonstige juristische Berufe. Wer einen Vertrag so gestalten will, dass Streitfälle nach Möglichkeit vermieden werden, muss mögliche Streitfälle und ihre denkbare Entscheidung durch die Gerichte antizipieren und damit gleichfalls die Methoden kennen, nach denen solche Streitfälle vor Gericht entschieden werden. Insofern hat die Tätigkeit des Richters für die Ausbildung exemplarische Bedeutung. An ihr erlernt der angehende Jurist die spezifisch juristische Methodik, deren Beherrschung die gemeinsame Basis für die Ausübung aller juristischen Berufe ist.
Dies gilt allerdings nur für den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, d. h. für das Erfassen und Feststellen von Sachverhalten sowie deren Entscheidung nach Rechtsregeln. Die übliche Form der Abfassung von Urteilen und Beschlüssen, die richterliche Verfügungstechnik und ähnliches hat für andere juristische Berufsbilder keinerlei exemplarischen Charakter und sollte deshalb ebenso "on the job" erlernt werden wie entsprechende Arbeitstechniken anderer Berufe. Hier kann die derzeitige juristische Ausbildung, insbesondere im Bereich des Vorbereitungsdienstes, durchaus entschlackt werden. Außerdem hat die verstärkte Anwaltsorientierung der Ausbildung auch insofern einen guten Sinn, als die angehenden Juristen dazu angeleitet werden, Konfliktfälle nicht nur aus der neutralen Perspektive eines Richters zu betrachten. In der Ausbildung sollte frühzeitig deutlich gemacht werden, dass auch die einseitige Vertretung der Interessen einer Partei eine sinnvolle und in einem Rechtsstaat notwendige Form der juristischen Berufsausübung ist.
Kontrolle der Ausbildung durch die Justizverwaltung
Das dritte Charakteristikum der deutschen Juristenausbildung besteht in der Kontrolle dieser Ausbildung durch die Justizverwaltung. Sie erfolgt in zweierlei Weise: Zum einen schließt sich an das Universitätsstudium mit der so genannten Referendarzeit ein von der Justiz organisierter Ausbildungsabschnitt an, den jeder durchlaufen muss, der die Befähigung zum Richteramt erwerben will. Das diesen Ausbildungsabschnitt beendende zweite juristische Staatsexamen entscheidet im Wesentlichen über die Berufsaussichten der angehenden Juristen. Zum anderen wird aber auch das Universitätsstudium als erster Ausbildungsabschnitt bereits mit einem von der Justizverwaltung organisierten Examen abgeschlossen. An diesem Examen wirken zwar – anders als in der zweiten juristischen Staatsprüfung – auch Hochschullehrer mit, jedoch kommt die Mehrzahl der Prüfer aus der insbesondere richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis.
Aufgrund des Auseinanderfallens von Lehrenden und Prüfenden zeichnet sich das juristische Staatsexamen durch hohe Standards und ein vergleichsweise hohes Maß an Objektivität aus. Jedoch können sich die Studierenden nicht darauf verlassen, in der Prüfung nur das gefragt zu werden, was Gegenstand einer Lehrveranstaltung war. Die daraus resultierende Unsicherheit und gesteigerte Prüfungsangst ist der wesentliche Grund dafür, dass sich zur Vorbereitung auf die juristischen Examina kommerzielle Repetitorien etabliert haben, die den Studierenden erfolgreich die Vorstellung vermitteln, sie würden sie besser auf die im Examen gestellten Anforderungen vorbereiten als die Universität. Die Universitäten haben zwar vielfach versucht, dieser Entwicklung durch eigene Examensvorbereitungskurse entgegenzusteuern, deren Absolventen oft besser abschneiden als die Besucher kommerzieller Repetitorien, jedoch ist es trotz dieser Anstrengungen bisher nur in geringem Maße gelungen, das lukrative Geschäft mit der Angst einzudämmen. Kommerzielle Repetitoren sind heute faktisch ein Teil der Juristenausbildung.
Die Reform der Juristenausbildung
Der wesentliche Inhalt der beschlossenen Reform
Bei der verabschiedeten Reform hat der Gesetzgeber an der Grundstruktur der deutschen Juristenausbildung festgehalten. Die radikale Reformidee, die bisherige, unter Kontrolle der Justiz stattfindende Juristenausbildung durch ein einheitliches Universitätsexamen zu ersetzen, dem sich dann für die verschiedenen juristischen Berufe spezifische Ausbildungsgänge anschließen könnten, hat sich ebenso wenig durchsetzen können wie Überlegungen zu einer Integration von theoretischer und praktischer Ausbildung (so genannte einstufige Juristenausbildung) oder zur Ersetzung des ersten juristischen Staatsexamens durch ein reines Universitätsexamen. Insofern handelt es sich bei der beschlossenen Reform um eine vorsichtige Neuordnung der Juristenausbildung, die aber gleichwohl diese Ausbildung erheblich verändern und möglicherweise auch den Einstieg zu einer weiteren grundlegenden Reform der Juristenausbildung darstellen könnte.
Ein wesentliches Anliegen der Reform besteht darin, die Studierenden besser auf die juristische Praxis vorzubereiten. Da der überwiegende Teil später im Anwaltsberuf tätig sein wird, will man dies – wie oben dargestellt – vor allem durch eine stärkere Berücksichtigung der anwaltlichen Praxis in der Referendarzeit erreichen. Aber auch während des Studiums sollen die Studierenden bereits verstärkt mit Fragestellungen aus der rechtsberatenden Praxis befasst werden. Außerdem will man dadurch besser auf die Berufspraxis vorbereiten, dass die Ausbildung auf "Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit"4 sowie auf Fremdsprachen erstreckt wird. Künftig soll grundsätzlich für jeden Studierenden eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung obligatorisch sein.5
In den praktischen Auswirkungen wahrscheinlich bedeutsamer als diese Veränderungen ist die Einführung nicht mehr von der Justiz kontrollierter Prüfungen. Das erste juristische Staatsexamen wird künftig kein reines Justizexamen mehr sein, sondern aus zwei selbständigen Teilen bestehen. Zu der nach wie vor vom Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht organisierten Pflichtfachprüfung tritt eine universitäre Abschlussprüfung über einen vom Studierenden gewählten Schwerpunktbereich der Ausbildung, die mit immerhin 30 Prozent in die Examensnote eingeht. Die angebotenen Schwerpunktbereiche werden von den jeweiligen Fakultäten selbst definiert, so dass hier die Möglichkeit einer Profilbildung der Universitäten besteht. Außerdem wird eine universitäre Zwischenprüfung eingeführt, mit der ungeeignete Studierende frühzeitig ausgefiltert werden sollen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig auf ein anderes Studium bzw. eine andere Berufsausbildung umzusatteln.
Würdigung der Reform
Betrachtet man die einzelnen Aspekte der Reform der Juristenausbildung, so erscheint vieles einleuchtend. Gleichwohl fällt das Gesamturteil nicht uneingeschränkt positiv aus. Das hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber einerseits an einer einheitlichen Juristenausbildung festgehalten hat, andererseits aber nicht mehr länger bereit zu sein scheint, die mit einer solchen Einheitlichkeit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Eine einheitliche Juristenausbildung muss sich aus den eingangs dargelegten Gründen notwendigerweise auf die Vermittlung juristischer Kernkompetenz konzentrieren und kann damit nicht gezielt auf die juristische Berufstätigkeit vorbereiten. Wer am Gedanken des Einheitsjuristen festhält, aber gleichwohl unmittelbar auf juristische Berufe, insbesondere den Anwaltsberuf, vorbereiten will, läuft Gefahr, die Studierenden zu überfordern und damit Absolventen zu produzieren, die im Ergebnis weder über die notwendige juristische Kernkompetenz noch über unmittelbar verwertbare berufspraktische Fähigkeiten verfügen.
Welch hohe Anforderungen die Reform der Juristenausbildung an die Auszubildenden stellt, wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass schon bisher über die übergroße Stofffülle im Jurastudium lautstark Klage geführt wurde. Die aus der noch immer rasant fortschreitenden Ausdifferenzierung des Rechts resultierende Stofffülle wird durch verstärkte Anwaltsorientierung, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, Fremdsprachen und vor allem durch die hinzugekommene Schwerpunktausbildung noch einmal in ganz erheblichem Umfang vermehrt, ohne dass dem eine nennenswerte Entlastung durch Reduzierung des Pflichtfachkataloges gegenüberstehen würde. Vor der damit eigentlich nahe liegenden Konsequenz einer Verlängerung der Ausbildung ist der Gesetzgeber aber aus verständlichen Gründen zurückgeschreckt. Deutsche Absolventen sind im internationalen Vergleich bereits jetzt relativ alt. Den daraus resultierenden Wettbewerbsnachteil wollte man durch eine Verlängerung des Studiums nicht noch weiter verstärken.
Der verabschiedeten Reform der Juristenausbildung ist deshalb eine Tendenz zur Überforderung der Studierenden immanent, der die Universitäten bei der Umsetzung dieser Reform nach Möglichkeit entgegenwirken müssen. Dies kann meines Erachtens nur dadurch geschehen, dass man hinsichtlich der neu hinzugekommenen Studieninhalte "die Kirche im Dorf lässt" und insbesondere der Versuchung widersteht, die für die Hochschullehrer sehr attraktive Schwerpunktausbildung zum Hauptbetätigungsfeld der universitären Juristenausbildung zu machen. Solange der Gesetzgeber mit meines Erachtens guten Gründen am Gedanken einer einheitlichen Juristenausbildung festhält, solange muss sich auch das juristische Studium im Wesentlichen auf die Vermittlung der juristischen Kernkompetenz konzentrieren. Die neu eingeführte Schwerpunktausbildung dient bei richtigem Verständnis gleichfalls diesem Ziel. Sie ist nicht als eine frühzeitige Spezialisierung, sondern als exemplarische Vertiefung eines Rechtsgebiets auszugestalten, die die Studierenden befähigt, sich später auch in andere Rechtsgebiete vertieft einzuarbeiten. Dem muss durch eine entsprechend breite Gestaltung der Schwerpunktbereiche Rechnung getragen werden.
Auch hinsichtlich der so genannten Anwaltsorientierung der Ausbildung und der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen sollten die Universitäten sich bescheiden. Die Frage, wie ein Rechtsanwalt sein Büro organisiert, wird für die Mehrzahl der Studierenden später ungemein wichtig, sollte aber gleichwohl nicht zum Gegenstand des Universitätsstudiums gemacht werden. Auch das psychologische Fingerspitzengefühl im Umgang mit schwierigen Mandanten muss der Anwalt wohl oder übel in seiner Berufspraxis selbst erwerben. Die Universität und vor allem die Studierenden selbst wären überfordert, wenn auch diese Fähigkeit noch im Jurastudium vermittelt werden sollte. In Anbetracht des knappen Zeitbudgets können die stärkere Berücksichtigung der Anwaltsperspektive und auch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen im Wesentlichen nur innerhalb der zur Vermittlung des Stoffes ohnehin erforderlichen Lehrveranstaltungen erfolgen. Hinsichtlich der Schlüsselqualifikationen bedeutet dies insbesondere, dass die Studierenden frühzeitig zu mündlichen Vorträgen herangezogen werden müssen. Hier liegt in der derzeitigen Juristenausbildung in der Tat einiges im Argen.
Die verabschiedete Reform der Juristenausbildung birgt aber nicht nur die Gefahr einer Überforderung der Studierenden, auch die Universitäten selbst drohen durch diese Reform überfordert zu werden. Auf die juristischen Fakultäten kommt eine Fülle neuer Aufgaben zu, ohne dass zur Erfüllung dieser Aufgaben zusätzliche Mittel gewährt würden. Die einzig vorgesehene Kompensation ist eine Absenkung der Studierendenzahlen durch Erhöhung des Curricularnormwertes. Diese Erhöhung allein ist aber bei weitem nicht ausreichend, um den entstehenden Mehraufwand auszugleichen. Wie die neu eingeführten Universitätsprüfungen ohne zusätzliche Korrektur- und Verwaltungskräfte abgewickelt werden sollen, ist derzeit noch nicht abzusehen.
Ergebnis und Ausblick
Insgesamt fällt die Bewertung der Reform der Juristenausbildung deshalb zwiespältig aus. Der Gesetzgeber wollte das Neue tun, aber das Alte nicht lassen, und hat so ein Mischmodell geschaffen, das zwar die Studierendenzahlen reduziert, den Fakultäten Chancen zur Profilierung bietet und durch die Einführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung möglicherweise auch kommerzielle Repetitorien zurückdrängt, seine Funktionsfähigkeit in der Praxis aber erst noch wird erweisen müssen. Es spricht einiges dafür, dass es nicht allzu lange dauern wird, bis die nächste Reform der Juristenausbildung ansteht. Wahrscheinlich wird im Zuge der Europäischen Einigung auch in Deutschland die Entwicklung langfristig dahin gehen, ein einheitliches Universitätsexamen für alle Juristen mit einer anschließenden berufsspezifischen Ausbildung vorzusehen. Das traditionelle deutsche System der Juristenausbildung hat zwar sicherlich viele Vorzüge, wird sich aber in Europa schwerlich durchsetzen können.
0211/81-00

