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| Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften |
| AWMF-Leitlinien-Register | Nr. 055/004 | Entwicklungsstufe: | 2 + IDA |
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1. Grundlagen und Voraussetzungen
3. Sexuelle und andere nicht berufliche HIV-Exposition
Im Rahmen eines Konsensusprozesses wurden die zuvor im September 2004 letztmals aktualisierten Empfehlungen im Mai 2007 erneut dem aktuellen Wissensstand und den heute möglichen, veränderten therapeutischen Optionen angepasst. Ziel der Empfehlungen ist es, auf der Grundlage des erweiterten Wissenstandes und der veränderten Therapieoptionen konkrete Handlungsanleitungen zu geben und alle in die Entscheidungen einbezogenen Ärztinnen und Ärzte in die Lage zu versetzen, die Indikation zu einer HIV-Postexpositionsprophylaxe zu stellen, diese durchzuführen und die betroffenen Personen kompetent zu beraten.
Die Möglichkeit einer Postexpositionsprophylaxe muss Bestandteil des ärztlichen Aufklärungsgesprächs bei Menschen mit HIV – Infektion sein und auch in der Bevölkerung im Rahmen der Infektionsprävention breiter bekannt gemacht werden. Für die Aus- und Weiterbildung in Gesundheitsberufen ist sie unverzichtbarer Bestandteil der kontinuierlichen Bemühungen um Infektionsvermeidung bei Arbeitsunfällen.
Mit einer retrospektiven Fallkontrollstudie zur Prophylaxe gegenüber der Nichtbehandlung konnte erstmals 1997 statistisch gesichert der Vorteil einer Postexpositionsprophylaxe mit Zidovudin gezeigt werden [2]. Viele Einzelfallberichte weisen zusätzlich auf den Nutzen einer PEP hin, auch wenn deren Wirksamkeit durch nachweisliches Versagen der Prophylaxe in Einzelfällen nicht garantiert werden kann.
Grundsätzliche und mit Vorbehalt zu interpretierende, tierexperimentelle Untersuchungen [6,7,8,9,10,11,12,13,14,15,16,17,18] lassen zusätzlich vermuten, dass
In Analogie zur Wirksamkeit einer PEP nach Nadelstichverletzung und der vergleichbaren Immunantwort nach transkutaner und mukosaler Exposition kann vermutet werden, dass eine PEP auch nach einem Infektionsrisiko durch Sexualkontakt wirksam sein kann und einer so gefährdeten Person nicht vorenthalten werden sollte [19]. Wie jede postexpositionelle Prophylaxe sollte diese auch bei außerberuflichen Expositionen gemäß diesen Empfehlungen unter fachkundiger Überwachung und guter Dokumentation des Vorgehens und der Ergebnisse durchgeführt werden. Das wird nicht zuletzt deshalb empfohlen, weil die Postexpositionelle Prophylaxe der HIV-Infektion Medikamente für die Postexpositionsprophylaxe formell nicht zugelassen sind.
Die im Rahmen dieser Empfehlungen erörterten Grundlagen für eine HIV-PEP sowie die Behandlungsempfehlungen für die medikamentöse Prophylaxe sind unabhängig von der Art der HIV-Exposition (beruflich oder sexuell) und werden unter Punkt 4 gemeinsam behandelt. Indikation, Sofortmaßnahmen, Beratung und Monitoring der HIV-PEP unterscheiden sich jedoch in Abhängigkeit von der beruflichen bzw. außerberuflichen (meist sexuellen) Exposition und werden deshalb in jeweils eigenen Kapiteln dargestellt.
Art des übertragenen Materials: Blut, Samenflüssigkeit, Vaginalsekret und die Oberfläche der Darmschleimhaut haben in der Regel die höchsten Viruskonzentrationen bei HIVInfizierten. In anderen Körperflüssigkeiten ist HIV in deutlich niedrigeren Konzentrationen vorhanden, sodass Übertragungen zwar theoretisch denkbar, bisher aber nicht beschrieben sind [27,28,29,30]. Akzidentelle, berufsbedingte HIV-Übertragungen sind bisher nur durch Kontakt mit Blut dokumentiert. HIV wird nicht durch Tröpfcheninfektion übertragen.
Viruskonzentration: Die Viruskonzentration in Gewebe und Körperflüssigkeiten ist abhängig von der Virusvermehrung. Diese ist am höchsten kurz nach der Infektion (Primärinfektion, evtl. noch ohne Antikörpernachweis) und bei fortgeschrittenem Immundefekt (z.B. AIDS) [31,32,33,34]. Bei fortgeschrittener HIV-Erkrankung der Postexpositionelle Prophylaxe der HIV-Infektion Indexperson (schwerer zellulärer Immundefekt mit weniger als 200 CD4-Zellen/µl und/oder medikamentös nicht kontrollierter ausgeprägter Virämie) kann das Übertragungsrisiko bis auf das 17fache erhöht sein. In Genitalsekreten und an genitalen und rektalen Schleimhäuten kann die HI-Viruskonzentration durch gleichzeitiges Vorliegen lokaler Infektionen, insbesondere bei erregerbedingten Haut-/Schleimhautgeschwüren (z.B. bei Herpes–simplex-Läsionen und Syphilis-Primäraffekten), um ca. das 3-10-fache gesteigert sein [35]. Es ist bisher nicht bewiesen, jedoch wahrscheinlich, dass eine erfolgreiche antiretrovirale Therapie die Infektiosität der behandelten Person deutlich verringert.
Art der Exposition: Vermutlich sind Verletzungen an Hohlraumnadeln gefährlicher als an chirurgischen Nadeln [34]. An eine Infektionsübertragung muss auch nach kriminellen Angriffen mit möglicherweise infektiösen Waffen oder Gegenständen (Stichwerkzeuge, etc.) sowie bei Verletzungen mehrerer Beteiligter gedacht werden.
Berufliche HIV-Übertragungen sind bisher nur durch Blut oder Viruskonzentrat (Viruskultur) erfolgt, und zwar bei
Infektionen sind weiter möglich durch die Verabreichung HIV-kontaminierter Blutkonservenoder –produkte sowie die Transplantation von Organen eines HIV-seropositiven Spenders.
Dauer der Exposition: Grundsätzlich gilt, je länger die Verweildauer infektiöser Flüssigkeiten auf Wunden, geschädigter Haut oder auf Schleimhäuten ist, desto höher wird die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung.
Zur Wirksamkeit einer HIV-PEP nach Sexualkontakten mit relevantem HIV-Infektionsrisiko gibt es noch keine aussagefähigen Studien, da bisher nur kleine Fallzahlen ohne Kontrollgruppen vorliegen und auf dieser Grundlage eine Aussage über die Wirksamkeit nicht möglich ist [44,45,46,47]. Im Rahmen der Dokumentation von nicht-beruflichen HIVPostexpositionsprophylaxen in Deutschland sind seit 2002 zwei Fälle von sexueller Exposition berichtet worden, bei denen trotz rascher Einleitung einer Postexpositionsprophylaxe (Beginn innerhalb von weniger als 6 Stunden) und ohne andere ersichtliche Gründe (wie z.B. zusätzliche Exposition, Resistenzen gegen die verwendeten Medikamente) eine Infektion nicht verhindert werden konnte [46]. In Analogie zu den berufsbedingten Expositionen ist jedoch grundsätzlich eine postexpositionelle antiretrovirale Prophylaxe auch nach Sexualkontakt mit erhöhtem Infektionsrisiko gerechtfertigt.
Auf der Grundlage von experimentellen Untersuchungen wird bezüglich der Zeitspanne zwischen der Aufnahme von HIV bis zu dessen Anlagerung an die Wirtszelle mit 2 Stunden, bis zur ersten Übertragung der Virus-RNA mit 12 Stunden und bis zur ersten Bildung von Viruspartikeln mit weiteren 12 Stunden gerechnet. Beim Menschen sind die einzelnen Schritte und deren zeitlicher Rahmen bei der Etablierung einer HIV-Infektion nach perkutaner Exposition bzw. Schleimhautexposition nicht im Detail bekannt. Tiermodelluntersuchungen zeigen, dass bereits 72 Stunden nach Schleimhautexposition eine virusspezifische Immunantwort in Form spezifischer T-Zellen nachgewiesen werden kann und virusproduzierende Zellen am Eintrittsort identifizierbar sind [48,49]. Unter Berücksichtigung der Wirkungsweise sowohl der reversen Transkriptase- als auch der Proteasehemmer und im Licht tierexperimenteller Befunde ist davon auszugehen, dass ein postexpositioneller Einsatz von Medikamenten zur Verhinderung einer Infektion nur innerhalb eines begrenzten, vermutlich auch vom Expositionsweg abhängenden, aber nicht exakt definierbaren Zeitfensters nach einer Exposition sinnvoll ist. Auf jeden Fall gilt: „je früher – desto wirksamer“.
Die Beispiele zeigen zudem, dass bei typischen Verletzungsmechanismen auch ein früher Postexpositionelle Prophylaxe der HIV-Infektion Beginn der PEP innerhalb von 2 Stunden und ein kombiniertes Prophylaxeregime eine Infektion mit HIV nicht immer verhindern kann.
Über potentielle Spätfolgen der antiretroviralen Medikamente (z.B. Onkogenese, Störung der Fertilität, Teratogenität, Störung des Fettstoffwechsels und Glukosehaushaltes) bei Nicht- HIV-Infizierten ist wenig bekannt [58,59]. Angesichts der bisher gesammelten Erfahrungen und der kurzen Behandlungszeit treten diese Aspekte jedoch eher in den Hintergrund. Dies gilt jedoch nicht für HIV-exponierte Personen während einer Schwangerschaft. Hier sind Risiken und Nutzen besonders sorgfältig abzuwägen (vgl. hierzu Punkt 4) [60,61]. Bei jeder Entscheidung über die Einnahme der Medikamente ist zu berücksichtigen, dass diese oft in einem verkürzten Prüfungsverfahren zur Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung und nicht für eine prophylaktische Einnahme zugelassen wurden!
Bei unbekanntem HIV-Serostatus der Indexperson, bzw. wenn die klinische Diagnose einer HIV-Infektion nicht wahrscheinlich ist, sollten die Empfehlungen zurückhaltend gehandhabt werden. Ausnahmen hiervon gelten in Ländern oder bei Zugehörigkeit der Indexperson zu Personengruppen, in denen eine höhere HIV-Infektionswahrscheinlichkeit gegeben ist (vgl. hierzu Abschnitt 5).
Bei unbekanntem Sero- bzw. Infektionsstatus der Indexperson sollte diese beraten und über den HIV-Antikörpertest und ggf. quantitativen Virus-Nachweis aufgeklärt werden. Das Einverständnis zur Durchführung des HIV-Testes und der Hepatitis-Serologie muss vorliegen, bevor diese Untersuchungen durchgeführt werden. Eine Ablehnung des HIV-Testes durch die Indexperson ist zu respektieren. In einigen Bundesländern gibt es weitergehende Regelungen, die eine Testung von Indexpersonen (z.B. nach Vergewaltigung oder Angriff mit einer gebrauchten Spritze) auch ohne deren Einverständnis erlauben.
In Krankenhäusern mit eigenem Labor oder Einrichtungen, die HIV-Schnelltests zur Verfügung haben, kann ein Testergebnis innerhalb von wenigen Stunden zur Verfügung stehen [62]. Dies erfordert jedoch ein im Vorfeld abgestimmtes, koordiniertes und zeitsparendes Vorgehen aller Beteiligten. Ziel einer raschen Testung der Indexperson ist es, die PEP-Indikation so gezielt wie möglich zu stellen.
Zur Beurteilung des HIV-Expositionsrisikos und zur Abwägung des Nutzens und der Risiken einer HIV-PEP sollte ein in der HIV-Therapie erfahrener Arzt hinzugezogen werden. Dies soll kann auch nach einer vorläufigen, notfallmäßigen Einleitung einer HIV-PEP geschehen.
Auf die ärztliche Dokumentationspflicht wird hingewiesen. HIV-exponierte Personen sollten schriftlich erklären, dass sie mit der HIV-PEP einverstanden sind und über Nutzen und Risiken aufgeklärt wurden. Ein Dokumentationsbogen steht auf der Webseite des RKI (www.rki.de externer Link) zum Herunterladen zur Verfügung.
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die notwendigen Informationen und das Material zum Schutz des Personals bereitzustellen. Jeder Einrichtungsleiter ist verpflichtet, die Mitarbeiter über Infektionsrisiken aufzuklären, über notwendige Schutzmaßnahmen zu informieren, für den Fall einer akzidentellen Kontamination auf die Bedeutung der Sofortmaßnahmen einschließlich der Postexpositionsprophylaxe hinzuweisen und die Kontroll- und Aufsichtspflichten bei der Unfallverhütung wahrzunehmen. Informationen über postexpositionelles Handeln sollen am Arbeitsplatz gut zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden. Das postexpositionelle Handeln sollte geübt werden.
Die Tätigkeit von Schwangeren in infektionsgefährdeten Bereichen bedarf der besonderen Indikation. Schwangere sollten in keinem Fall auf Infektions- und Intensivstationen arbeiten und keine unfallträchtigen Manipulationen an HIV-infizierten Patienten ausführen (siehe auch entsprechende gesetzliche Regelungen!).
Folgende Maßnahmen tragen zum Schutz vor Kontamination bei:
Medizinisches Personal sollte gegen HBV geimpft sein. Die HBV-Schutzimpfung muss bei Einstellungs- und arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung jedem Mitarbeiter mit Infektionsgefährdung kostenlos angeboten werden. Gleiches gilt für nichtmedizinisches Personal, auch von Fremdfirmen, das in infektionsgefährdeten Arbeitsbereichen etwa Reinigungs- und Entsorgungsdienste leistet.
In jedem medizinischen Arbeitsbereich sollen für die Versorgung nach akzidenteller Exposition Antiseptika (s. u.), Tupfer und Pflaster jederzeit schnell erreichbar (Notfall!) sein.
Nach jeder HIV-Exposition sollen zunächst die folgenden Sofortmaßnahmen unverzüglich (in Sekunden) in der nachfolgenden Reihenfolge eingeleitet werden (ggf. kann anschließend an die Sofortmaßnahmen telefonisch weiterer Rat eingeholt werden):
Die zu verwendenden Antiseptika1 (1 Haut- und Schleimhautantiseptika werden in der Regel nicht auf Wirksamkeit gegen Viren geprüft. Häufig besitzen Hautantiseptika aber zugleich auch die Indikation „hygienische Händedesinfektion“, für die präparateabhängig auch die Wirksamkeit gegen Viren auf der Basis der gleichen Prüfmethode (Suspensionsversuche) überprüft wird.) sollten mindestens eine “begrenzt viruzide“2 (2 Siehe „Prüfung und Deklaration der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln gegen Viren“, Stellungnahme der Arbeitskreises „Viruzidie“ beim RKI, 2004 Bundesgesundheitsblatt 47: 62-66 ) Wirksamkeit aufweisen bzw. eine nachgewiesene Wirksamkeit gegen HIV. Geeignete Wirkstoffe sind in der folgenden Tabelle enthalten. Situationsabhängig muss entschieden werden, ob die Antiseptik in der vorgeschlagenen Form auch gegen HBV und HCV gerichtet sein soll.
Tabelle 1:
| Wirkstoff | Haut (geschädigt oder entzündet) | Wunden | Mundhöhle | Augen |
|---|---|---|---|---|
| Ethanol-basierte Kombination mit PVP-Iod (z.B. Betaseptic®) | X | x | - | - |
| Stich-/Schnittverletzung: In jedem Fall zuerst Blutung induzieren bzw. verstärken, unmittelbar danach Antiseptik durchführen. |
| Kontamination von Haut, Auge oder Mundhöhle: Intensive Spülung mit nächst erreichbarer geeigneter Flüssigkeit, z.B. Leitungswasser |
Im Anschluss an die Sofortmaßnahmen legt der D-Arzt das weitere Prozedere bzgl. Schutzimpfung (Tetanus- und HBV-Impfschutz, ggf. weitere), HIV-PEP und serologischer Untersuchungen (AK gegen HIV und HCV, ggf. weitere) im Einverständnis mit dem Betroffenen fest.
Ein gegenüber dem durchschnittlichen Risiko erhöhtes Infektionsrisiko im individuellen Fall besteht nach Analyse der Verletzungs- und Expositionsarten unter den in Tabelle 2 genannten Bedingungen. Das durchschnittliche Infektionsrisiko bei Schleimhautexposition und bei Exposition entzündlich veränderter Hautpartien liegt hingegen um 0,03 % (eine HIV-Infektion bei 3300 Expositionen). In allen Fällen werden auch hier individuelle Unterschiede durch die infektiöse Blutmenge, die Viruskonzentration und die Expositionsdauer bestimmt.
Zur Einschätzung des konkreten Infektionsrisikos nach HIV-Exposition und zur Abklärung einer möglichen Medikamentenresistenz von HIV sollten deshalb die folgenden Fragen beantwortet werden:
Die Beantwortung dieser Fragen ist zwar wichtig hinsichtlich einer bestmöglichen Risikoabschätzung, jedoch nur zum Teil (fett gedruckt!) zur Indikationsstellung, bzw. zum Beginn einer medikamentösen Prophylaxe erforderlich!
Tabelle 2: Risiko für eine HIV-Übertragung nach Art der Exposition dargestellt im Verhältnis zum Durchschnitt
| Art der HIV Exposition | Quelle | Expositions-Risiko in Relation zum Mittleren Risiko |
| tiefe Stich- oder Schnittverletzungen | [2,24,70] | 16 : 1 |
| Sichtbare, frische Blutspuren auf dem verletzenden Instrument | [2,24,70] | 5 : 1 |
| Verletzende Kanüle oder Nadel war zuvor in einer Vene oder Arterie plaziert | [2,24,70] | 5 : 1 |
| Indexperson hat hohe Viruslast (akute HIV-Infektion, AIDS ohne ART) | [2] | 6 : 1 |
| Exposition von Schleimhaut | [71] | 1 : 10 |
| Exposition von entzündlich veränderten Hautpartien | [71] | 1 : 10 |
Eine HIV-PEP sollte in jedem Fall bei Kontakten mit erhöhtem Infektionsrisiko empfohlen werden. Als solche gelten die perkutane Stichverletzung mit Injektionsnadel oder anderer Hohlraumnadel und die Schnittverletzung unter Beteiligung von Körperflüssigkeiten mit potentiell hoher HIV-Konzentration.
Eine HIV-PEP kann angeboten werden bei Schleimhaut- oder Hautkontakt mit Flüssigkeiten von hoher Viruskonzentration bei erhöhtem Infektionsrisiko (Hautekzem, frischer Wunde, etc.) oder bei sichtbaren Verletzungen z.B. mit einer blutig-tingierten chirurgischen Nadel. Bei geringfügigen, oberflächlichen Verletzungen der Hornschicht ist wegen der Art der Wunde und minimal übertragbarer Blutmengen das theoretische Infektionsrisiko sehr viel kleiner als im Durchschnitt. Die HIV-PEP sollte hier nicht empfohlen, kann auf ausdrücklichen Wunsch der verletzten Person jedoch durchgeführt werden.
Eine HIV- PEP sollte nicht empfohlen werden bei allen fraglichen HIV-Expositionen ohne bzw. mit geringem Risiko. Dies betrifft etwa den perkutanen Kontakt zu Flüssigkeiten niedrigen Risikos wie Urin oder Speichel oder den Kontakt von infektiösem Material jeden Risikos zu intakter Haut. [24,25].
Eine Zusammenfassung dieser Empfehlungen zeigt die Tabelle 3 in der Übersicht.
Tabelle 3: Indikation zur HIV-PEP bei beruflicher HIV-Exposition
Im klinischen Alltag ist es in vielen Fällen eine Ermessensfrage, ob eine HIV-Exposition wahrscheinlich ist oder erfolgte und eine HIV-PEP begonnen werden sollte. Es kommt immer wieder vor, dass die HIV-Infektion einer Indexperson zwar wahrscheinlich, jedoch nicht sicher ist. In derartigen Fällen sollte ein HIV-Schnelltest erfolgen (Aufklärung, Einwilligung in der Regel erforderlich!), dessen Ergebnis innerhalb von 1 – 2 Stunden vorliegen kann.
In den Fällen, in denen eine unmittelbare Indikationsstellung für eine HIV-PEP aus Mangel an Informationen oder auf Grund mangelnder Erfahrung bei der Einschätzung von Infektionsrisiken und Nicht-Erreichbarkeit eines Experten (z.B. nachts und am Wochenende) Schwierigkeiten bereitet, hat es sich in der Praxis bewährt, eine medikamentöse PEP zunächst möglichst unverzüglich zu beginnen und dann innerhalb der nächsten drei Tage die Indikation unter Hinzuziehen eines HIV-erfahrenen Therapeuten zu überprüfen. Sofern die Überprüfung, eine neue oder veränderte Informations- oder Datenlage oder die individuelle Entscheidung (z.B. nach Literaturstudium oder Diskussion mit Experten) der exponierten Person gegen eine PEP sprechen, kann diese jederzeit beendet werden.
Eine Scheiden- oder Darmspülung nach einer Exposition bei rezeptivem Geschlechtsverkehr kann angesichts einer unklaren Datenlage nicht empfohlen werden.
Nach der Aufnahme von Samenflüssigkeit in den Mund empfiehlt es sich, diese möglichst umgehend und vollständig auszuspeien. Danach sollte die Mundhöhle vier- bis fünfmal kurz (etwa 15 Sek.) mit Wasser gespült werden. Es liegen keine Daten darüber vor, ob das Schlucken aufgenommener Samenflüssigkeit ungünstiger ist als das Ausspucken.
Wenn Samenflüssigkeit ins Auge gelangt, sollte dieses sofort mit Wasser ausgespült werden.
Tabelle 4a: Risikowahrscheinlichkeit für die HIV-Übertragung°
| Art des Kontaktes/Partners | Infektionswahrscheinlichkeit je Kontakt |
| Ungeschützter rezeptiver Analverkehr mit bekannt HIV-positivem Partner | 0,82 % (0,24 – 2,76)* Range 0,1 – 7,5 % |
| Ungeschützter rezeptiver Analverkehr mit Partner von unbekanntem HIV-Serostatus | 0,27 % (0,06 – 0,49)* |
| Ungeschützter insertiver Analverkehr 34(4 das Infektionsrisiko bei ungeschütztem insertivem Verkehr wird durch US-amerikanische Studien wahrscheinlich systematisch unterschätzt, da in diesen ein Großteil der teilnehmenden Männer beschnitten ist) mit Partner von unbekanntem HIV-Serostatus | 0,06 % (0,02 – 0,19)* (siehe Kommentierung!!) |
| Ungeschützter rezeptiver Vaginalverkehr | 0,05 – 0,15 % # |
| Ungeschützter insertiver Vaginalverkehr | Range 0,03 – 5,6 % # |
| Oraler Sex | keine Wahrscheinlichkeit bekannt, jedoch sind Einzelfälle, insbesondere bei Aufnahme von Sperma in den Mund, beschrieben [78] |
Tabelle 4b: Hierarchie von Infektionswahrscheinlichkeiten für die HIV-Übertragung
| Hierarchie von Infektionswahrscheinlichkeiten |
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Tabelle 4c: Faktoren, die das Risiko für eine HIV-Übertragung bei ungeschütztem Sexualverkehr nachweislich erhöhen können
| Faktoren bei dem infizierten (I) oder dem Exponierten (E), die das Übertragungsrisiko erhöhen | Faktor, um den das Übertragungsrisiko steigt |
| Vorliegen einer bakteriellen Geschlechtskrankheit (I/E) (z.B. Gonorrhoe, Lues, Trichomonaden, Chlamydien) | 2 - 5 |
| Genitaler Herpes simplex (I/E) | 5 – 10 |
| Intakte Vorhaut im Vergleich zu beschnittenen Männern bei insertivem vaginalem (analem?) Geschlechtsverkehr (E) [79,80,81] | 2 – 3 |
| Hohe Plasma-Viruslast (I) (Referenzwert: Viruslast über 2500 Kopien/ml) 10 - >30 Frische HIV-Infektion (I), Serokonversionssyndrom [82] | 10 – 100 |
Wenn die HIV-infizierte Indexperson eine antiretrovirale Therapie erhält, unter der die Viruslast unter der Nachweisgrenze liegt, reduziert sich dadurch wahrscheinlich das HIV-Übertragungsrisiko. Trotzdem ist nicht auszuschließen, daß u.a. durch die Übertragung virusinfizierter Zellen oder eine Diskrepanz zwischen Viruslast im Blut und Viruskonzentration an Schleimhäuten oder in Genitalsekreten auch in solchen Fällen eine relevante HIV-Exposition vorliegen kann.
In einer Studie wurde gezeigt, dass die HIV-Konzentration in Sekreten der rektalen Schleimhaut in der Regel höher als im Blut und im Ejakulat ist [30]. Insertiver Analverkehr, vor allem ausgeübt von Männern mit intakter Vorhaut, geht daher wahrscheinlich ebenso wie insertiver Vaginalverkehr mit einem relevanten Übertragungsrisiko einher. Die Größe des Risikos bei ungeschütztem insertivem Verkehr wird durch US-amerikanische Studien systematisch unterschätzt, da in diesen ein Großteil der teilnehmenden Männer beschnitten ist. Bei insertivem Vaginalverkehr ist das Infektionsrisiko unbeschnittener Männer etwa 2-3 mal höher als das Risiko beschnittener Männer [79,80,81]. Studien zur Höhe des Infektionsrisikos unbeschnittener Männer beim insertiven Analverkehr liegen nicht vor.
Bei erfolgreicher antiretroviraler Therapie wird die Viruskonzentration im Blut, im Ejakulat und in der Vaginalflüssigkeit drastisch reduziert, der Effekt auf die Viruskonzentration an der rektalen Schleimhaut kann derzeit noch nicht sicher beurteilt werden.
Für die orale Aufnahme von Sperma und Vaginalsekret liegen Daten aus einer spanischen Kohorte serodiskordanter heterosexueller Paare vor [83]. Dort wurde bei ca. 3000 ungeschützten Kontakten mit Ejakulation des seropositiven männlichen Partners im Mund der weiblichen Partnerin keine HIV-Serokonversion beobachtet, ebenso wenig bei ca. 600 Episoden von oralem Kontakt mit Vaginalsekret einer HIV-infizierten Partnerin. Es ist daher von einem Risiko auszugehen, das wahrscheinlich nur etwa ein Zehntel der o.g. Werte beträgt. Demgegenüber wird das Infektionsrisiko bei der Aufnahme von Vorflüssigkeit ("Lusttropfen") in den Mund bzw. auf die Mundschleimhaut als vernachlässigbar gering eingeschätzt.
Beim Küssen und bei anderen Sexualpraktiken, bei denen kein Kontakt zwischen Schleimhaut und Sperma, Vaginalsekret oder Blut stattfindet, sowie über die intakte Haut ist eine HIV-Übertragung vermutlich auszuschließen, in jedem Fall jedoch extrem unwahrscheinlich.
Bei der HIV-Exposition über Spritzbestecke, wie sie von injizierenden Drogengebrauchern (IDU) benutzt werden, sind grundsätzlich zwei Risikosituationen zu unterscheiden. Ausgangspunkt für beide ist, dass bei einer i.v.-Drogeninjektion, wie bei einer „medizinischen“ i.v.-Spritze, nach der Venenpunktion zunächst Blut aspiriert wird, um die i,v.-Lage zu gewährleisten; IDU spülen oft zum Injektionsende die Spritze nochmals mit Blut durch, um die Droge komplett auszunutzen.
Exposition durch Transfusion HIV-infizierten Blutes und Transplantation HIV-infizierter Organe
In Einzelfällen ist es durch unbeabsichtigte Transfusion virushaltigen Blutes und durch Transplantation von Organen eines HIV-infizierten Spenders zur Exposition der Empfänger gekommen. Das im Vergleich mit den vorgenannten Fällen sehr große Volumen inkorporierten Materials rechtfertigt auch angesichts fehlender Statistiken und auch in Fällen niedriger Virämie der Indexperson die Annahme, dass es sich im Sinne der Entscheidung über eine HIV-PEP um eine in hohem Maße infektionsgefährdende Situation handelt.
Tabelle 5: Indikation zur HIV-PEP nach sexueller und anderer HIV-Exposition
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HIV-Postexpositionsprophylaxe in diskordanten Partnerschaften
Für viele HIV-Positive (und HIV-Negative gleichermaßen) ist es sehr belastend, in einer diskordanten Partnerschaft zu leben. Die Angst, denjenigen, den man liebt, möglicherweise anzustecken, belastet viele HIV-Positive.
HIV-diskordante Paare sollten bereits im Vorfeld einer möglichen Risikosituation eine spezielle Beratung erhalten, um sich entsprechend vorbereiten zu können:
Im Rahmen dieser Beratung sollten die Auswahl der Medikamente und die Frage besprochen werden, unter welchen Bedingungen notfallmäßig mit einer PEP begonnen werden sollte.
Bei Kontakt mit altem, weggeworfenen Spritzenbesteck einschließlich einer Verletzung durch diese - wie häufig bei spielenden Kindern, aber auch beim Umgang mit Praxis- oder Klinik-Abfall - wird eine PEP in der Regel nicht empfohlen. Die Verletzten sollten jedoch in jedem Fall einem spezialisierten Arzt mit Impfunterlagen zur weiteren Untersuchung und Antikörperkontrolle vorgestellt werden.
Bei Opfern einer Vergewaltigung ist angesichts der epidemiologischen Situation in Deutschland ein routinemäßiges Anbieten oder Empfehlen einer HIV-PEP im Allgemeinen nicht gerechtfertigt. Jedoch sollte die Abklärung, ob ein relevantes HIV-Expositionsrisiko besteht, routinemäßiger Bestandteil der Betreuung von Vergewaltigungsopfern sein. Bei erhöhtem Risiko und/oder begründetem Verdacht auf eine HIV-Exposition im Rahmen einer Straftat, sollte auf die fachkompetente Beratung und eventuell notwendige zeitgerechte Initiierung einer PEP besonders geachtet werden.
Im Falle einer Straftat mit bekanntem Täter sollten die Ermittlungsbehörden aktiv den HIV-Status des Täters erfragen bzw. eine unverzügliche rechtsmedizinische Untersuchung auf mögliche Infektionsrisiken im Rahmen der Beweissicherung aus Gründen des Opferschutzes veranlassen. Diese Ergebnisse sollten so rasch vorgelegt werden, dass sie für die Indikationsstellung zur HIV- und anderer PEP bzw. zu deren zeitnaher Beendigung beim Opfer genutzt werden können.
Wurden einem Patienten Blutkonserven oder andere Blutprodukte verabreicht, bei denen sich im Anschluss herausstellt, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit HIV enthalten, so ist - bis zum Ausschluss dieser Annahme - auch innerhalb eines großzügig bemessenen Zeitfensters (auch > 72 Stunden) eine PEP zu empfehlen [36].
Als Standardprophylaxen nach HIV-Exposition kommen daher eine Kombination von zwei Inhibitoren der Reversen Transkriptase (RTI) und einem (geboosteten) Protease-Inhibitor (PI), eine Kombination von zwei RTI´sInhibitoren der Reversen Transkriptase und einem "nicht–nukleosidalen" Reverse Transkriptase-Inhibitor (NNRTI) sowie eine Kombination von drei RTI`sInhibitoren der Reversen Transkriptase in Frage [92,93].
Die ausführlichste Datenlage liegt bei den RTI`s Transkriptase-Inhibitoren für die Kombination von Zidovudin und Lamivudin vor (Kombinationspräparat Combivir®, 2x täglich 1 Tablette). Hinsichtlich der Verträglichkeit und des potentiell etwas rascheren Wirkungseintritts ist jedoch die Kombination von Tenofovir und Emtricitabin vorzuziehen (Kombinationspräparat Truvada®, 1x täglich 1 Tablette)[94]. Ausnahme davon stellt die PEP bei einer Schwangeren dar, bei der die längere Erfahrung mit Zidovudin und das noch nicht quantifizierbare Risiko einer Störung der fetalen Knochenbildung unter Tenofovir den Ausschlag gibt.
Abacavir (Bestandteil der Präparate Ziagen®, Kivexa® und Trizivir®) eignet sich auf Grund des Risikos einer potentiell lebensbedrohlichen Hypersensitivitätsreaktion schlecht für eine HIV-PEP, kann aber in Ausnahmefällen nach sorgfältiger Abwägung von Nutzen und Risiko eingesetzt werden.
Von den derzeit zugelassenen Protease-Inhibitoren kommt vor allem Lopinavir in Fixkombination mit Ritonavir in Frage. Andere für die HIV–Therapie zugelassene Proteasehemmer sind grundsätzlich ebenfalls einsetzbar, sind aber mit Nachteilen wie komplizierteren Einnahmebedingungen, ungünstiger Pharmakokinetik und höheren Nebenwirkungsraten (Nelfinavir, Indinavir, Fos-Amprenavir) behaftet [92,93,95]. Im Rahmen der HIV-Therapie werden Indinavir, Saquinavir und Fos-Amprenavir heute in der Regel kombiniert mit einer kleinen Dosis Ritonavir zur Boosterung der Plasmaspiegel eingesetzt. Auch im Rahmen der Postexpositionsprophylaxe sollte beim Einsatz von Proteaseinhibitoren zur Sicherung ausreichender Plamaspiegel eine Boosterung mit Ritonavir angestrebt werden. Die jeweils in Frage kommende Dosierung des Protease-Inhibitors in Kombination mit Ritonavir ist in Tabelle 7 verzeichnet. Beim Einsatz von Indinavir ist wegen der Gefahr der Nierenstein-Bildung auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr (2 bis 3 l/Tag) zu achten.
Bei Kontraindikationen gegen Protease-Inhibitoren kann der Einsatz von Nicht-Nukleosid-Reverse-Transkriptase-Inhibitoren (NNRTI) begründet sein. In Frage kommt hier in erster Linie Efavirenz (EFV), das jedoch nicht bei Schwangeren eingesetzt werden darf. Zur besonderen Behandlung bei Schwangerschaft und Stillen siehe Punkt 4.3. Gegen den Einsatz von Efavirenz zur Postexpositionsprophylaxe sprechen die relativ häufig zu Beginn der Therapie auftretenden zentralnervösen Nebenwirkungen (NW), die auf die psychologische Stresssituation nach einer HIV-Exposition zusätzlich einen ungünstigen Einfluss ausüben können. Nevirapin (NVP) kommt auf Grund des Nebenwirkungsprofils nur in begründeten Ausnahmefällen für eine PEP in Frage. Es wurde über eine Reihe von ernsten, z.T. lebensbedrohlichen NW wie toxischer Hepatitis und Hautreaktionen sowie Rhabdomyolyse unter Nevirapin-Postexpositionsprophylaxen berichtet [54,55].
Standardprophylaxe: Somit werden als medikamentöse Standardkombinationen der HIV-Prophylaxe derzeit die folgenden Dreifachregime empfohlen, die in Tabelle 6a aufgeführt sind:
Tabelle 6a: Standard - Kombinationen zur HIV-PEP*
Prophylaxemodifikation: Eine Modifikation dieser Prophylaxe-Schemata entsprechend der Tabelle 6b sollte immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Index-Person antiretroviral vorbehandelt ist bzw. unter antiretroviraler Behandlung eine nachweisbare Viruslast aufweist. Als allgemeine Richtlinien für die Modifikation gelten die Regeln der sequentiellen Kombinationstherapie der HIV–Infektion:
Die im Einzelfall zu verabreichende Kombination sollte sich dann zusätzlich an dem aktuellen Stand von Therapie-Empfehlungen orientieren, wie sie mit Erkenntnissen über Neben- und Wechselwirkungen oder über evtl. zu erwartende Spätfolgen z.B. in den deutsch-österreichischen Konsensus-Empfehlungen zur antiretroviralen Therapie zusammengefasst sind [96,97]. In diesen Fällen sollte die HIV-PEP in Zusammenarbeit mit einem Schwerpunktzentrum für HIV-Therapie bzw. einem in der HIV-Therapie erfahrenen Arzt erfolgen. Bei Unsicherheit bezüglich der Medikamentenkombination sollte aber jede HIV-PEP zunächst mit einer Standard-Prophylaxe begonnen werden!
Zeitverlust bewirkt eine verminderte Schutzwirkung der PEP! Wenn die vorgeschlagenen Medikamente nicht sofort erhältlich sind, kann auf andere, erprobte und sofort verfügbare Medikamente ausgewichen werden, z. B. Stavudin statt Tenofovir oder Zidovudin, Didanosin statt Emtricitabin oder Lamivudin (aber keine Kombination Zidovudin + Stavudin oder Didanosin + Stavudin [98]), Nelfinavir (ungeboostet), Indinavir (geboostet oder ungeboostet) oder Saquinavir (nur geboostet) statt Lopinavir/ritonavir.
Tabelle 6b: Mögliche Alternative zur Standard - Kombination der HIV-PEP
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Behandlungsdauer: Die Prophylaxe sollte vier Wochen lang durchgeführt werden. Längere Behandlungszeiträume können in Erwägung gezogen werden, wenn es zu einer massiven Kontamination gekommen ist und/oder der Zeitraum zwischen Exposition und Prophylaxebeginn länger als 36-48 Stunden ist (Expertenkonsultation!)[99].
Aktuelle Erkenntnisse über prä- und klinische Daten zu den antiretroviralen Substanzen bei Schwangerschaft sind jeweils neu einzuholen und zu überprüfen. Derzeit kann keine Substanz als völlig unbedenklich zur Behandlung wie zur Prophylaxe eingestuft werden. Da mit Zidovudin und mit Lamivudin bislang die umfangreichsten klinischen Erfahrungen bestehen, sollte die Standard-PEP bei einer Schwangeren diese Medikamente enthalten, z.B. in Form einer Kombination aus
Zidovudin + Lamivudin + Lopinavir/rit (Combivir.® 2x 300/150mg + Kaletra®, 2x400/100mg).
Soweit untersucht, können bei Einnahme alle antiretroviralen Medikamente in relevantem Umfang auch in der Muttermilch nachgewiesen werden. Bei postexpositioneller Kombinationstherapie in der Stillperiode ist deshalb zumindest für den betroffenen Zeitraum eine Stillpause oder ein Abstillen zu empfehlen.
Alle Protease-Inhibitoren sowie die nicht-nukleosidischen Reverse Transkriptase-Hemmer können auf Grund ihrer Metabolisierung über das Cytochrom P 450-System Wechselwirkungen und Interaktionen mit einer Vielzahl anderer Medikamente und Substanzen aufweisen [101]. Daher ist bei einer postexpositionellen Gabe dieser Substanzen auf eine möglichst vollständige Medikamentenanamnese (inklusive frei verkäuflicher und sog. “alternativer“ Heilmittel sowie illegaler Drogen) zu achten und der/die Betroffene darauf hinzuweisen, dass während der gesamten Dauer der Prophylaxe die Einnahme jedes zusätzlichen Medikaments zuvor mit dem die Prophylaxe überwachenden Arzt besprochen werden muß.
Protease-Inhibitoren sollten nicht gleichzeitig mit den Antihistaminika Terfenadin (z. B. Teldane®, Terfenadin®), den Benzodiazepinen Triazolam (Halcion®) und Midazolam (Dormicum®), den Tuberkulostatika Rifampicin (Eremfat®,Rifa®) und Rifabutin (Mycobutin®), den gerinnungshemmenden Mitteln wie (Marcumar®) und Kontrazeptiva (Gefahr des Wirkungsverlustes der Kontrazeptiva) verabreicht werden.
| Tabelle 7: | Dosierung und wesentliche unerwünschte Wirkung (auch bei Schwangerschaft) von antiretroviralen Medikamenten, die prinzipiell für eine PEP zur Verfügung stehen |
| Substanzname | Handelsname | Dosierung | mg/Einh. | Nebenwirkungen | Anweisungen |
|---|---|---|---|---|---|
| Tenofovir | VIREAD® | 1 x 1 Tbl. | 300 | CK-Erhöhung[M2], selten Nephrotoxizität oder Pankreatitis | Absetzen |
| Emtricitabin | EMTRIVA® | 1 x 1 Tbl | 200 | selten | keine |
| Tenofovir+Emtricitabin | TRUVADA® | 1 x 1 Tbl. | 500 | wie bei Tenofovir | |
| Zidovudin (ZDV) | RETROVIR® | 2 x 1 Kps. | 250 | Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit, Übelkeit | Weiternehmen |
| Lamivudin (3TC) | EPIVIR® | 2 x 1 Tbl. 1 x 1 Tbl. | 150 300 | selten | Keine |
| Zidovudin+Lamivudin | COMBIVIR® | 2 x 1 Tbl. | 450 | wie bei Zidovudin | Weiternehmen |
| Stavudin (d4T) | ZERIT® | 2 x 1 Kps. (ca) | 40 | Periphere Neuropathie | Absetzen |
| Didanosin (ddI) | VIDEX® | 1x 1 Tbl. (ca) | 250 400 | selten Pankreatitis | Absetzen |
| Lopinavir/R | KALETRA® | 2 x 2 Kps. | 200/50 | Übelkeit, Diarrhoe, Geschmacksveränderungen | Sympt. Therapie, Weiternehmen |
| Nelfinavir (NFV) | VIRACEPT® | 2 x 2 Kps. | 625 | Diarrhoe | Sympt. Therapie, weiter |
| Indinavir (IDV) | CRIXIVAN® | 3 x 2 Kps. | 400 | Nierensteine | >2-3 l Flüssigkeit/ d |
| Fos-Amprenavir (APV) + Ritonavir | TELZIR® NORVIR® | 2 x 1 Kps. 2 x 1 Kps. | 700 100 | Exanthem, Diarrhoe | Absetzen Sympt. Therapie, weiter |
| Saquinavir/R (SQV) | INVIRASE® NORVIR® | 2 x 2 Kps. 2x 1 Kps. | 500 100 | Diarrhoe | Sympt. Therapie, weiter |
| Darunavir Ritonavir | PREZISTA® NORVIR® | 2 x 2 Tbl 2 x 1 Kps | 300 100 | gastrointestinal | Sympt. Therapie, weiter |
| Ritonavir (RTV) | NORVIR® | X | 100 | Diarrhoe | Sympt. Therapie, weiter |
| Efavirenz (EFV) | SUSTIVA®/ STOCRIN® | 1 x 1 Kps. 1 x 3 Kps. | 600 200 | Schwindel, Alpträume | ggf. Dosis über 3 Std. verteilen (abends!) |
| Efavirenz + Tenofovir + Emtricitabin | ATRIPLA® | 1 x 1 Tbl. | 600 300 200 | wie bei Efavirenz und Tenofovir | |
| Nevirapin (NVP) | VIRAMUNE® | (1) | 200 | Allerg. Exanthem, tox. Hepatitis | Absetzen |
Immer sollte berücksichtigt werden, dass aufgrund der zumeist beschleunigten Zulassung von teilweise völlig neuen Substanzgruppen für die Behandlung einer lebensbedrohlichen Infektion viele unerwünschte Wirkungen der Substanzen noch nicht ausreichend erforscht sind.
Wie aus internationalen Untersuchungen zur HIV-PEP im Bereich des Gesundheitswesens hervorgeht, beenden ca. 20-40% der Behandelten die Maßnahme wegen NW vorzeitig. Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen werden NW von beruflich HIV-exponierten Personen häufiger berichtet und als schwerwiegender empfunden als nach sexueller Exposition. Neben der Wahl eines möglichst gut verträglichen Prophylaxeregimes sind eine gute Aufklärung und jederzeitige Ansprechbarkeit des die Prophylaxe überwachenden Arztes daher wichtige Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Durchführung der Postexpositionsprophylaxe.
Sofern vor Ort kein Rat von ausgewiesenen Experten eingeholt werden kann oder diese nicht bekannt sind, kann hierfür auch – allerdings nur während der üblichen Arbeitszeiten (Mo. – Fr. ca. 9.00 – 17.00) das RKI (Tel: 030/18754 3467 oder -3420) in Anspruch genommen werden, über das auch eine Vermittlung an Experten in der Nähe erfolgen kann.
Nachfragen sind auch möglich bei Herrn Professor Brockmeyer, Universitäts-Hautklinik Bochum, Telefon tagsüber: 0234/ 509 3471, nach 18.00 Uhr erreichbar über 0234/ 509 0.
Eine ad-hoc Telefonberatung für Notsituationen (Screening- und ggf. Verweis-Funktion an mögliche Behandler, nicht jedoch Indikationsstellung und/oder medizinische Interventionsberatung) bietet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) mit Beratungszeiten täglich ab 10 Uhr, Mo-Do bis 22 Uhr, Fr-So bis 18 Uhr (Tel: 0221/ 89 20 31).
Die Deutsche AIDS-Hilfe bietet auf der Homepage des HIVReport (www.hivreport.de externer Link) eine Liste der Kliniken, die 24 Stunden am Tag eine Beratung zur HIV-PEP durchführen können (Selbstauskunft der Kliniken und Testanrufe).
Nach sexueller Exposition sind neben dem HIV-Test die Serologie auf Hepatitis B sowie, wenn angezeigt ggf. auch wiederholt, Untersuchungen auf andere sexuell übertragbare Infektionen (STD) [102] erforderlich. Bei Drogengebrauchenden ohne sexuelle Exposition ist neben dem HIV-Test die Hepatitis B- und C-Serologie (HBV, HCV) sinnvoll. Die exponierte Person sollte routinemäßig zu dem Zeitpunkt wieder einbestellt werden, an dem das Ergebnis des ersten HIV-Tests vorliegt (für den Fall, dass ohne Wissen der exponierten Person zum Zeitpunkt der Exposition bereits eine HIV-Infektion vorlag). Bei sexueller Exposition sind ggf. Kontrolluntersuchungen auf andere sexuell übertragbare Erkrankungen nach 2 und 4 Wochen indiziert.
Wiederholung des HIV-Antikörpertests und der Hepatitis-Serologie nach 6 Wochen sowie nach 3 und 6 Monaten [103,104].
Bei Einleitung der HIV-PEP sowie nach zwei Wochen sollten Kontrollen weiterer Laborwerte wie Blutbild, Transaminasen, alk. Phosphatase, γ-GT, Kreatinin, Harnstoff, Urinstatus und -Sediment und Blutzucker durchgeführt werden. Eine weitere Blutzuckerkontrolle zum Ausschluss einer Prophylaxe-verursachten Induktion eines Diabetes mellitus ist im Rahmen der ersten serologischen Kontrolle nach 6 Wochen zu empfehlen (siehe Anhang, Tab. 8).
Sollte ein akutes, fieberhaftes Krankheitsbild innerhalb von 3 Monaten nach der Exposition bzw. nach dem Ende der medikamentösen Prophylaxe auftreten, muss eine primäre HIVInfektion diagnostisch abgeklärt werden, bei negativem Antikörpernachweis ggf. auch durch Nachweis von viralem oder proviralem Genom (HIV-PCR, HIV-bDNA). Besonders verdächtig ist ein akutes Krankheitsbild innerhalb der ersten vier Wochen nach Exposition bzw. Ende der PEP. Falsch positive niedrigtitrige PCR-Befunde sind beschrieben [105]. Ein positiver PCR-Befund bedarf daher der Bestätigung mittels einer zweiten Probe. Der routinemäßige Einsatz eines Nukleinsäureamplifikationsverfahrens bei asymptomatischen HIV-exponierten Personen ist wegen des niedrigen positiven Vorhersagewertes nicht angezeigt.
Untersuchung der Indexperson: Das Einverständnis zur Durchführung des HIV-Testes und der Hepatitis-Serologien sollte eingeholt und dann die Untersuchungen durchgeführt werden (vgl. 1.6): HIV-Antikörper und Hepatitis-Serologie (HBV, HCV). In jedem Fall ist eine genaue Anamnese und Untersuchung der Indexperson wünschenswert. Wenn die HIVPostexpositionelle Infektion der Indexperson gesichert ist und keine aktuellen Kontrollwerte vorliegen, sollte eine neue Bestimmung der CD4-Zellen/µl und der aktuellen Viruslast angestrebt werden, entweder in der behandelnden Klinik oder beim Hausarzt.
Bei jeder beruflichen Exposition eines Beschäftigten muss eine Dokumentation des Unfallereignisses und der getroffenen Maßnahmen. einschließlich Meldung an die Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse etc.) mit Zeitpunkt, Ort, Art und Umfang der Exposition erfolgen. Formal ist ein D-Arzt-Verfahren durchzuführen.
Nachfolgende Maßnahmen:
Sofern sich die Indikation zur Einleitung einer HIV-PEP und die Auswahl des medikamentösen Prophylaxeschemas auf Mutmaßungen und nicht auf gesicherte Fakten stützte, sollte schnellstmöglich unter Schutz einer Prophylaxe versucht werden, Unklarheiten zu beseitigen, um ggf. eine unnötige Prophylaxe vorzeitig beenden zu können oder bei Hinweisen auf Resistenzen gegen das Prophylaxeschema dieses zu modifizieren. Dies betrifft vor allem die Ermittlung des Serostatus, der Virämie, der Vorbehandlung und ggf. von Resistenzuntersuchungen der Indexperson. Eine neuerliche Resistenztestung bei der Indexperson aus Anlass der PEP ist aber nicht indiziert.
Jede HIV-Exposition sollte Anlass zur Überprüfung der Ursachen dieser Exposition geben, um eine Wiederholung weitgehend zu verhindern. Hierzu muss mit den Betroffenen der "Unfall"-Mechanismus und seine Voraussetzungen und ggf. nachfolgende Pannen bei der PEP analysiert und für die Zukunft korrigiert werden! Vor allem sollte eine Exposition immer wieder Anlass sein, die folgenden Fragen kritisch zu überprüfen:
nach beruflicher Exposition
nach sexueller bzw. nicht-beruflicher Exposition
Bei außerberuflicher Exposition: Alle in den Empfehlungen genannten Arzneimittel sind für diese spezielle Indikation nicht zugelassen (gilt auch für die berufliche Exposition!). Grundsätzlich sind diese Arzneimittel daher nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Bei gegebener Risikosituation und entsprechender ärztlicher Indikation kann die PEP in der Regel dennoch zu Lasten der GKV verordnet werden, weil es sich um einen notfallmäßigen individuellen Heilversuch bzw. eine vorbeugende Behandlung zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Infektion handelt.
Die im Jahre 2007 in Kraft getretene Schutzimpfungsrichtinie legt die Grenzen der Erstattungsfähigkeit fest. Nach §2 (2) gilt:
„1. Die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand der Schutzimpfungsrichtlinie.
2. Ist die Behandlung eines Patienten mit diesen Arzneimitteln im Einzelfall notwendig, um eine absehbare Erkrankung zu verhüten, so ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 31 SGB V die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben.
3. Satz 2 gilt auch für die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen im Einzelfall.“
Konkret heißt das: Postexpositionsprophylaxen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Allerdings besteht im Einzelfall eine Leistungspflicht der GKV. Diese Regelung ist neu und klärt den bislang unsicheren Versicherungsstatus bei der HIV-PEP, aber auch bei anderen Postexpositionsprophylaxen. Die HIV-PEP ist demnach keine regulär durchzuführende Präventionsmaßnahme. Handelt es sich aber um eine Notfallsituation bzw. einen Einzelfall gilt für die HIV-PEP (und auch für andere Notfall-PEP, z.B. Hepatitis B) nach Satz 2 nun die Leistungspflicht der Krankenkassen.
Unterschiedliche Kostenkalkulationen konnten bisher im Hinblick auf eine PEP sowohl nach beruflicher als auch nach anderer Exposition zeigen, dass bei relevantem Risiko für eine HIVInfektion die Durchführung einer Prophylaxe auch dann noch kostengünstig ist, wenn sie nur in 40% der Fälle Erfolg hätte [106,107].
In bestimmten Fällen, etwa der Transfusion HIV-infizierter Blutkonserven oder der Transplantation von Organen eines HIV-infizierten Spenders, ist darüber hinaus auch die Kostenübernahmeverpflichtung durch den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung denkbar.
Weitere Informationen bezüglich der Dokumentation sind in Kürze auf der Homepage des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/INFEKT/AIDS_STD/EXPO/HIV.HTM externer Link abrufbar
Folgende Besonderheiten und Abweichungen gegenüber den bisher dargestellten Empfehlungen sollten bezüglich Hochprävalenzgebieten bzw. Gruppen mit hoher Prävalenz beachtet werden:
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen kann sowohl das Übertragungsrisiko pro einzelner Exposition als auch die Häufigkeit von Expositionen gegenüber einer HIV-Infektion höher sein als bei gleicher Tätigkeit in Deutschland [108]. Außerdem sind ansteckungsgefährdende Situationen möglich, die in Deutschland weitgehend auszuschließen sind:
Auch im Zusammenhang mit gewaltsamen Übergriffen einschließlich sexueller Gewalt kommt es je nach Zielregion häufiger zu Gefährdungssituationen mit gleichzeitig höherer Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer HIV-Infektion bei einem der Beteiligten. Auch wenn dies keine dienstlichen Expositionen im engeren Sinne sind, so muss doch die wesentliche Ursache für die landestypische Risikostruktur im beruflich motivierten Aufenthalt dort gesehen werden.
Unverzichtbar ist ein Beratungsangebot sowohl vor der Ausreise als auch nach Möglichkeit vor Ort. Auf die Untersuchungs- und Beratungsverpflichtungen, die sich aus dem Grundsatz 35 der Berufsgenossenschaften („Tropentauglichkeit“) ergeben, wird hingewiesen. Wichtig ist auch die Aufklärung über rechtliche Besonderheiten wie z.B. freiwilliger HIV-Test bzw. Einfrieren von Serum (Unfallversicherung) und off-label-Status der HIV-PEP (Haftung). Der Dokumentation der Beratungsinhalte und des schriftlichen Einverständnisses (vgl. 1.7) kommt hier besondere Bedeutung zu.
Die Ausstattung für die HIV-PEP sollte in sich vollständig und laienverständlich erklärt sein: Anleitung, Medikamente für vier Wochen, ggf. Hinweis auf getestete Versand- oder lokale Beschaffungsmöglichkeiten, mehrsprachiger Dokumentationsbogen, Beratungskontakte, Nebenwirkungsmanagement, serologisches und klinisch-chemisches Kontrollprogramm, ggf. Schwangerschaftstest. Die Zusammenstellung eines „Standardprophylaxe-Sets“ (vgl. 5.5) in Deutschland ist sehr teuer und durch das Arzneimittelrecht erschwert; es kann günstiger sein, die Medikamente vor Ort oder im internationalen Versandhandel zu beschaffen. Auf evtl. zollrechtliche Vorschriften im Zielland ist zu achten.
Die Kosten für eine HIV-PEP bei Auslandseinsätzen von medizinischem oder paramedizinischem Personal sollten von der jeweiligen Entsendeorganisation getragen werden.
Wesentliche Voraussetzungen für die Durchführbarkeit einer HIV-PEP in Selbstbehandlung sind:
Entsprechendes gilt für die Verletzung an Kanülen aus einem Abwurfbehälter oder für infektionsrelevante Kontakte mit Blut unbekannter Herkunft. Es ist daran zu erinnern, dass auch unter solchen Rahmenbedingungen die Durchführung eines HIV-Tests bei einer Indexperson deren Einverständnisses bedarf (vgl. 1.6).
Zidovudin/Lamivudin (Combivir®) 2x/die
oder
Tenofovir/Emtricitabin (Truvada®) 1x /die
plus einmalig 200 mg Nevirapin (Viramune®)
Nevirapin sollte für die HIV-PEP nur als Einmaldosis eingesetzt werden, da bei längerer Einnahme im Rahmen einer PEP in einigen Fällen schwerwiegende Nebenwirkungen beobachtet wurden (vgl. 4.2). Eine einmalige Initialdosis von 200 mg Nevirapin zu Beginn einer HIV-PEP hat gegenüber den Nukleosidanaloga, welche zuerst intrazellulär metabolisiert werden müssen, zudem den Vorteil des schnelleren Wirkungseintrittes. Mit einer Einmaldosis wurde bei der perinatalen Transmissionsprophylaxe eine gute Wirksamkeit nachgewiesen [88,89]. Bei einer Einzeldosis sind nach bisheriger Kenntnis keine ernsten Nebenwirkungen zu erwarten.
| Indexperson° | Exponierte Person | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausgangsuntersuchung | 2 Wochen | 4 Wochen | 6 Wochen | 3 Monate | 6 Monate | ||
| HIV-Antikörper | X | X | X | X | X | (X) | |
| HBsAg | X | X | X* | X* | X* | ||
| HCV-Antikörper | X | X | X* | X* | X* | ||
| Weitere STDs | X* | X* | X* | X* | |||
| ärztliche Untersuchung | X | X | X | X | |||
| Medikamentenanamnese | X1 | X2 | X2 | X2 | |||
| Blutbild | X | X | |||||
| Transaminasen/ aP/ γ-Gt | X | X | X** | X** | |||
| Kreatinin/ Harnstoff | X | X | |||||
| Blutzucker | X | X | X | ||||
° falls Person bekannt, aber Infektionsstatus unklar , Einwilligung erforderlich, ggf. Einsatz eines Schnelltestes
* falls indiziert/ falls Exposition vorlag
** Kontrollen, falls gleichzeitig eine HCV-Exposition vorlag
1 Behandlungsanamnese mit antiretroviralen Medikamenten (Abschätzung der Resistenzsituation)
2 Einnahme anderer Medikamente? (cave! Wechselwirkungen) Verträglichkeit der PEP?
an der Erarbeitung der Empfehlungen mitgewirkt haben als Vertreter der genannten Gesellschaften und Institutionen:
K. Arastèh, Berlin; G. Arendt, Düsseldorf; A. Bader, Bochum; T. Berg, Potsdam; J. Bitzer, Tübingen; J. Bogner, München; W. Brockhaus, Nürnberg; N. H. Brockmeyer, Bochum; H.-R. Brodt, Frankfurt; B. Buchholz, Mannheim; K. Dalhoff, Lübeck; H. W. Doerr, Frankfurt (M.); S. Dupke, Berlin; W. Enzensberger, Frankfurt/M; S. Esser, Essen; B. Fleckenstein, Erlangen; ?. Friese, München; A. Gingelmaier, München; F.-D. Goebel, München; J. Goelz, Berlin; L. Guertler, Greifswald; G. Härter, Ulm; M. Hartmann, Heidelberg; R. Heller, Bonn; G. Helling-Giese, Bonn; E.-B. Helm, Frankfurt; C.
Hoffmann, Kiel; ? Jägel-Guedes, München; H. Jäger, München; J. Jarke, Hamburg; H. Jablonowski, Salzgitter; S.H.E. Kaufmann, Berlin; P. Kern, Ulm; H. Knechten, Aachen; M. Kresken T. Körner, Hannover; K. Korn, Erlangen; H-G. Kraeusslich, Heidelberg; A. Kramer, Greifswald; M. Kurowski, Berlin; P. Lechl, München; D. Lessey, Bonn; U. Marcus, Berlin; S. Mauss, Düsseldorf; A. Meurer,
München; A. Moll, Berlin; F.A. Mosthaf, Karlsruhe; W. Mueller, Köln; M. Oette, Düsseldorf; K. Ochel, Würzburg; B. Pfeil, Leipzig; H. Pistner, Würzburg; A. Plettenberg, Hamburg; H. Rasokat, Köln; G. Reimann, Bochum; T. Remè, Hamburg; A. Rieger, Wien; A. Rieke, Koblenz; B. Rieke, Düsseldorf; B. Ritter, Eschborn; M. Roecken, München; J. Rockstroh, Bonn; B. Ruf, Leipzig; J.-A. Rump, Freiburg;; B. Salzberger, Regensburg; A. Schafberger, Berlin; B. Schmied, Wien; R.E. Schmidt, Hannover; K.P. Schmitz, Bonn; W. Schramm, München; M. Schrappe, Marburg; I. Schwebke, Berlin; S. Staszewski, Frankfurt; H.-J. Stellbrink, Hamburg; A. Stoehr, Hamburg; M. Stoll, Hannover; E. Tschachler, Wien; K.
Überla, Bochum; A. Ulmer, Stuttgart; N. Vetter, Wien; S. Weinreich, Tübingen; W. Zacher, Bonn; R. Zangerle, Innsbruck.
