AWMF online |
| Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften |
| AWMF-Leitlinien-Register | Nr. 015/067 | Entwicklungsstufe: | 1 |
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Der Facharztstandard ist nicht an den formellen Facharztstatus gebunden (Ausnahme: der aufsichtführende Arzt, BGH VersR 1992, 745, Steffen MedR 1995, 361). Der Facharztstandard kann auch dann erfüllt sein, wenn der behandelnde Arzt, der sich noch in der Weiterbildung befindet, die Behandlung theoretisch und praktisch so beherrscht, wie das von einem Facharzt dieses Fachs erwartet werden muss. Umgekehrt können auch einem Facharzt im Einzelfall die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Behandlung eines bestimmten Krankheitsbildes fehlen (Pelz a.a.O).
Die entsprechend den Muster-Weiterbildungsordnungen von 1992 bzw. 2003 weitergebildeten Frauenärztinnen und Frauenärzte können diesen Standard nicht au-tomatisch gewährleisten, denn die im Ruf- und Bereitschaftsdienst vom dienstha-benden Arzt erwarteten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sind in der Weiterbildungsordnung nicht in dem für verantwortliche klinische Tätigkeit erforderlichen Umfang abgebildet. So kann beim Facharzt angesichts des eingeschränkten Operationskataloges der Weiterbildungsordnung nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass er den operativen und geburtshilflichen Anforderungen genügt, die an einen klinisch tätigen Facharzt, der selbständig Entscheidungen treffen muss, zu stellen sind.
Der vorgesetzte, den Einsatz eines Kollegen planende Arzt darf sich als der für den Einsatz zuständige Organisationsverantwortliche nicht nur auf die Facharzturkunde verlassen. Er muss sich, bevor er einen Arzt ohne Aufsicht alleinverantwortlich operativ oder geburtshilflich tätig werden lässt, von seinen individuellen Fähigkeiten überzeugen. Diese Überzeugung kann sich insbesondere ergeben aus der Weiterbildungszeit unter seiner Aufsicht, daraus, dass er den jungen Kollegen mehrmals unter seiner Assistenz oder der eines erfahrenen Oberarztes operieren lässt. oder aus dem Nachweis entsprechender fakultativer Weiterbildungen bzw. Schwerpunkte. Auf diese Weise ist zu beurteilen, ob der im Bereitschaftsdienst eingesetzte Arzt in der Lage ist, persönlich oder durch rechtzeitige Hinzuziehung eines ausreichend qualifizierten Arztes den geforderten Standard eines "erfahrenen Facharztes" sicherzustellen.
Davon abzugrenzen ist die Bereitstellung geeigneten Personals zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Leitenden Krankenhausärzten kann in der Regel nicht auferlegt werden, bei personellen Vakanzen für die Einstellung bzw. Bereitstel-lung fachlich geeigneter Ärzte Sorge zu tragen. Dies ist Aufgabe des Trägers, da leitenden Krankenhausärzten in der Regel keine unternehmerische Personalver-antwortung i.S. einer Einstellungs- bzw. Entlassungsbefugnis zukommt.
Allerdings trifft den Leitenden Krankenhausarzt die Pflicht, den Träger auf personelle Engpässe in klarer Form - aus Beweisgründen schriftlich - rechtzeitig und ggf. wiederholt aufmerksam zu machen.
Im Folgenden soll versucht werden, dem für den Einsatz eines Arztes verantwortlichen Dienstvorgesetzten Hilfen zu geben, um den Vorwurf des Organisations-verschuldens zu vermeiden.
Es darf unter Zugrundelegung der Weiterbildungsordnung davon ausgegangen werden, dass der Arzt nach Erlangung der Facharztqualifikation über die im Facharztkatalog niedergelegten Kenntnisse seines Fachgebietes verfügt.
Während der Weiterbildungszeit muss sich der Einsatz innerhalb des Bereitschaftsdienstes an den den ausbildenden Ärzten bekannten Kenntnissen und Fähigkeiten orientieren (Organisationsstatut, Facharzt- oder Oberarztindikationen, Leitlinien der DGGG, Band IV, 1. Auflage, S. 97). Hierbei sind zu berücksichtigen der Ausbildungsfortschritt entsprechend der Weiterbildungsordnung, der im Übrigen (z. B. anhand des von der DGGG entwickelten Logbooks) zu dokumentieren und überprüfen ist, sowie - speziell für den Einsatz im Bereitschaftsdienst - das Vorhandensein von Fähigkeiten zur Erkennung und Versorgung von Notfallsituationen (Schock, Wundversorgung, akuter Bauch, Überwachung und Betreuung postoperativer Patientinnen).
Belegarzt / Belegarztähnliche Tätigkeit
Eine andere Fragestellung ergibt sich für den Belegarzt, der in einem Krankenhaus tätig wird. Grundsätzlich sollte er mindestens über die gleichen Qualifikationen verfügen, wie der beschriebene Facharzt im Krankenhaus. Darüber hinaus, und vom Krankenhausträger oft nicht erkannt, entstehen besondere Anforderungen durch die Kooperationsnotwendigkeit
Hier sind unter der Federführung des Krankenhausträgers in Zusammenarbeit mit dem Belegarzt und den mit ihm zusammen arbeitenden Ärzten und Berufsgruppen verbindliche Vereinbarungen zu treffen, die den Mindestanforderungen an prozessuale, strukturelle und organisatorische Voraussetzungen für geburtshilfliche Abteilungen entsprechen. Hier trifft den Krankenhausträger die Organisationsverantwortung (Bergmann / Kienzle, Krankenhaushaftung, 2. Auf., DKVG 2003, Rz. 310; OLG Frankfurt MedR 1995, 75; OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff; Laufs, Entwicklungslinien des Medizinrechts, NJW 1997, 1612; Deutsch, Das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1746 f).
Bezüglich der personellen und strukturellen Voraussetzungen für geburtshilfliche Abteilungen ist auf die entsprechende Leitlinie der DGGG zu verweisen.
Auch wenn aufgrund finanziell knapper Ressourcen insbesondere kleinere Krankenhäuser einen fachübergreifenden Bereitschaftsdienst einführen und dieser unter bestimmten und sehr engen Voraussetzungen als noch hinnehmbar (Ulsenheimer K. (2005) Haftungsrechtliche Probleme beim fachübergreifenden Bereitschaftsdienst, Deutsche Ges. für Chirurgie 2/05: 126-133) angesehen werden kann, ist dies im Bereich der Geburtshilfe und der Anästhesie rechtlich unzulässig. Der in den Leitlinien geforderte Standard in der Geburtshilfe, kurzfristig auftretende Notsituationen zu erkennen und auf sie rasch zu reagieren, setzt spezifische Fachkenntnisse voraus, die im fachübergreifenden Bereitschaftsdienst bei fachfremden Ärzten nicht gewährleistet sind.
Juristische Mitglieder:
R. Baur, Hamm
RÄ C. Halstrick, München
Dr. jur. U. Hamann, Celle
Prof. Dr. jur. B.-R. Kern, Leipzig
Prof. Dr. jur. H. Lilie, Halle
OStÄ S. Nemetschek, Celle
RA F. M. Petry, Detmold
Dr. jur. R. Ratzel, München
Prof. Dr. jur. E. Schumann, Göttingen
Prof. Dr. jur. A. Spickhoff, Regensburg
Prof. Dr. Dr. jur. K. Ulsenheimer,München
RA P. Weidinger, München
Medizinische Mitglieder:
Prof. Dr.med. D. Berg, Amberg
Frau Dr. med. G. Bonatz, Bochum
Prof. Dr. med. J. W. Dudenhausen, Berlin
Prof. Dr. med. W. Geiger, Saarbrücken
Prof. Dr. med. H. Hepp, München
Prof. Dr. med. E.-J. Hickl, Hamburg
Prof. Dr. med. E. Keller, Ingolstadt
Prof. Dr. med. R. Rauskolb, Northeim
Prof. Dr. med. K. Renziehausen, Chemnitz
Prof. Dr. med. T. Schwenzer, Dortmund
Dr. med. F. Staufer, Dachau
Prof. Dr. med. A. T. Teichmann, Aschaffenburg
Prof. Dr. med. K. Vetter, Berlin
Prof. Dr. med. H. Welsch, München
Prof. Dr. med. A. Wischnik, Augsburg
