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  Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen
Medizinischen
Fachgesellschaften

Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG),
der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (AG MedR)


 AWMF-Leitlinien-Register  Nr. 015/067   Entwicklungsstufe:  1 

Einsatz eines gynäkologisch-geburtshilflich tätigen Arztes im Ruf-/Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses

  1. Allgemeine Vorbemerkung
  2. Der BGH verlangt für die ärztliche Kompetenz den "Standard eines erfahrenen Facharztes" (im folgenden "Facharztstandard" genannt), der dann gewahrt ist, wenn der Arzt diejenigen Maßnahmen ergreift, die ein ausreichend weitergebildeter und gewissenhaft arbeitender Arzt seines Fachgebietes ergreifen würde (F.J. Pelz in Berg und Ulsenheimer: Patientensicherheit und Arzthaftung. Springer 2006). Die geforderte Sorgfalt der Behandlung orientiert sich daher nicht an den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des eingesetzten Arztes, sondern am Standard des jeweiligen Gebietes.

    Der Facharztstandard ist nicht an den formellen Facharztstatus gebunden (Ausnahme: der aufsichtführende Arzt, BGH VersR 1992, 745, Steffen MedR 1995, 361). Der Facharztstandard kann auch dann erfüllt sein, wenn der behandelnde Arzt, der sich noch in der Weiterbildung befindet, die Behandlung theoretisch und praktisch so beherrscht, wie das von einem Facharzt dieses Fachs erwartet werden muss. Umgekehrt können auch einem Facharzt im Einzelfall die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Behandlung eines bestimmten Krankheitsbildes fehlen (Pelz a.a.O).

    Die entsprechend den Muster-Weiterbildungsordnungen von 1992 bzw. 2003 weitergebildeten Frauenärztinnen und Frauenärzte können diesen Standard nicht au-tomatisch gewährleisten, denn die im Ruf- und Bereitschaftsdienst vom dienstha-benden Arzt erwarteten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sind in der Weiterbildungsordnung nicht in dem für verantwortliche klinische Tätigkeit erforderlichen Umfang abgebildet. So kann beim Facharzt angesichts des eingeschränkten Operationskataloges der Weiterbildungsordnung nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass er den operativen und geburtshilflichen Anforderungen genügt, die an einen klinisch tätigen Facharzt, der selbständig Entscheidungen treffen muss, zu stellen sind.

    Der vorgesetzte, den Einsatz eines Kollegen planende Arzt darf sich als der für den Einsatz zuständige Organisationsverantwortliche nicht nur auf die Facharzturkunde verlassen. Er muss sich, bevor er einen Arzt ohne Aufsicht alleinverantwortlich operativ oder geburtshilflich tätig werden lässt, von seinen individuellen Fähigkeiten überzeugen. Diese Überzeugung kann sich insbesondere ergeben aus der Weiterbildungszeit unter seiner Aufsicht, daraus, dass er den jungen Kollegen mehrmals unter seiner Assistenz oder der eines erfahrenen Oberarztes operieren lässt. oder aus dem Nachweis entsprechender fakultativer Weiterbildungen bzw. Schwerpunkte. Auf diese Weise ist zu beurteilen, ob der im Bereitschaftsdienst eingesetzte Arzt in der Lage ist, persönlich oder durch rechtzeitige Hinzuziehung eines ausreichend qualifizierten Arztes den geforderten Standard eines "erfahrenen Facharztes" sicherzustellen.

    Davon abzugrenzen ist die Bereitstellung geeigneten Personals zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Leitenden Krankenhausärzten kann in der Regel nicht auferlegt werden, bei personellen Vakanzen für die Einstellung bzw. Bereitstel-lung fachlich geeigneter Ärzte Sorge zu tragen. Dies ist Aufgabe des Trägers, da leitenden Krankenhausärzten in der Regel keine unternehmerische Personalver-antwortung i.S. einer Einstellungs- bzw. Entlassungsbefugnis zukommt.

    Allerdings trifft den Leitenden Krankenhausarzt die Pflicht, den Träger auf personelle Engpässe in klarer Form - aus Beweisgründen schriftlich - rechtzeitig und ggf. wiederholt aufmerksam zu machen.

    Im Folgenden soll versucht werden, dem für den Einsatz eines Arztes verantwortlichen Dienstvorgesetzten Hilfen zu geben, um den Vorwurf des Organisations-verschuldens zu vermeiden.

  3. Konsequenzen für die Praxis
  4. 2.1 Assistenzarzt in Weiterbildung

    2.2 Facharzt im Hintergrunddienst/Bereitschaftsdienst

    2.3 Pflicht des Facharztes zur selbstkritischen Prüfung der eigenen Kompetenz

    2.4. Fachübergreifender Bereitschaftsdienst


Verfahren zur Konsensbildung

Erstellungsdatum:

03/2009

Letzte Überarbeitung:

Nächste Überprüfung geplant:

k.A.


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Stand der letzten Aktualisierung: 03/2009
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