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| Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften |
| AWMF-Leitlinien-Register | Nr. 015/061 | Entwicklungsstufe: | 1 |
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Ureterverletzungen treten bei abdominellen Hysterektomien in knapp 1%, bei vaginalen Hysterektomien in unter 0,5% und bei Radikaloperationen in etwa 3% auf. Auch Ureterverletzungen im Rahmen einer Sectio sind beschrieben. Ihre Folgen sind Obstruktion, Verschluss mit Harnstau bis zum Verlust der Niere oder Fistelbildung zwischen Ureter und Vagina (selten zwischen Ureter und Uterus).
Die Verletzungen entstehen in der Regel dort, wo der Ureter in der Nähe des Operationsgebietes, insbesondere in der Nähe der abzusetzenden Strukturen verläuft: am Ligamentum infundibulopelvicum, in Höhe der Cervix uteri im Bereich der Unterkreuzung der A. uterina und vor Eintritt in die Harnblase. Sie sind die Folge
Wenn eine Ureterverletzung aufgetreten ist, kann ein Behandlungsfehler als Ursache nicht mit der alleinigen Begründung ausgeschlossen werden, eine derartige Komplikation sei eingriffsimmanent. Umgekehrt kann eine solche Verletzung auch nicht automatisch auf einen Behandlungsfehler zurückgeführt werden. Wenn zum Beispiel bei erschwerten Operationsbedingungen eine Ureterverletzung eingetreten ist, muss dies nicht fehlerhaft sein. Die Verletzung ist dann nicht als fehlerhaft zu bewerten, wenn aus dem Operationsbericht ersichtlich ist, dass sich der Operateur der Gefährdung des Ureters bewusst war und alles getan hat, um eine Schädigung zu vermeiden, rechtzeitig zu erkennen oder primär zu korrigieren.
Es kommt also immer auf die aktuell gegebene Situation an, die zu beurteilen ist nach
Die Prüfung des Einzelfalls muss immer auch berücksichtigen, welcher Befund z.B. bei der Revisionsoperation gefunden wurde (z.B. vollständige Ligatur, Nekrosefistel oder nur Knickung durch Verziehung des Ureters).
Auf einen Behandlungsfehler ist zu erkennen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass eine Missachtung anerkannter operativer Regeln vorliegt.
Die Indikationsstellung zu einer vaginalen Hysterektomie bei zu erwartenden erheblichen anatomischen Schwierigkeiten ist mit einem erhöhten Risiko für den Ureter verbunden und kann als fehlerhaft angesehen werden. Eine Verletzung des Ureters kann in solchen Fällen als vermeidbar zu beurteilen sein. Die Wahl des Zugangswegs (abdominal, vaginal, endoskopisch) sollte bei der Indikationsstellung bzw. im Operationsbericht begründet werden, insbesondere dann, wenn mit anatomischen Schwierigkeiten/Besonderheiten zu rechnen ist und der Ureter dadurch einem erhöhtem Verletzungsrisiko ausgesetzt wird.
Unabhängig von der Seltenheit einer Ureterverletzung, z. B. bei der einfachen vaginalen Hysterektomie, ist über diese Komplikationsmöglichkeit aufzuklären. Je "weicher" die Indikation zur Operation ist, desto sorgfältiger ist - wie bei allen Operationen aus nicht zwingenden medizinischen Gründen - über Komplikationsmöglichkeiten aufzuklären.
Die Aufklärung sollte unbedingt im Sinne einer Stufenaufklärung und mit Hilfe der handelsüblichen Aufklärungsvordrucke durchgeführt werden. Selbst gefertigte Aufklärungsformulare sind im Allgemeinen angreifbar und sollten keine Verwendung finden.
Die handschriftliche Unterzeichnung des Aufklärungsprotokolls ist wünschenswert und anzustreben und aus Beweisgründen zu empfehlen, aber nicht zwingend erforderlich, wenn die erfolgte und ausreichende Aufklärung auch auf andere Weise zu belegen ist. Verweigert die Patientin die Unterschrift, sollte man eine/n Zeugen/in hinzuziehen und die erfolgte Aufklärung und Unterschriftsverweigerung bestätigen lassen.
Unabdingbar ist allerdings eine Dokumentation darüber, dass eine mündliche Aufklärung stattgefunden hat und von der Patientin erkennbar verstanden wurde. Es ist daher zwar nicht zwingend notwendig, aber außerordentlich sinnvoll, einzelne mit der Patientin diskutierte Fragen durch Unterstreichung oder schriftliche Notizen hervorzuheben, um darzulegen, dass mit der Patientin über alle im Vordruck erwähnten Gefahren gesprochen wurde. Empfehlenswert ist es auch, darauf hinzuweisen, dass nicht alle Verletzungen von Nachbarorganen noch während der Operation erkannt werden können (z.B. eine thermisch oder durch Nahteinwirkung bedingte Nekrose).
Liegt keine Stauungssymptomatik vor, ist eine weitergehende Diagnostik nicht erforderlich. Der Nachweis eines Staus verlangt jedoch nach einer weiteren Abklärung.
Eine Darstellung des Ureterverlaufs ist erforderlich, wenn bei Fehlbildungen im Genitalbereich auch mit solchen der harnableitenden Wege zu rechnen ist.
Präoperative Maßnahmen zur Ortung oder Sicherung des Ureters (Ausscheidungsurogramm, Ureterschienung) sind grundsätzlich nicht erforderlich. Diese Maßnahmen können im Einzelfall jedoch, z. B. bei bereits vorliegenden oder zu erwartenden urologischen Komplikationen, indiziert sein.
Bei folgenden Situationen sind bei gynäkologischen oder auch geburtshilflichen Operationen die Harnleiter besonders gefährdet:
Keine dieser Diagnosen erfordert per se zwingend eine präoperative Darstellung der Ureteren; entscheidend für die Notwendigkeit der Anwendung bildgebender Verfahren zur Beurteilung des Ureterverlaufs ist das Ausmaß der zu erwartenden anatomischen Besonderheiten.
Bei den oben aufgeführten Diagnosen ist der Operateur dagegen verpflichtet, den Ureterverlauf so genau wie möglich darzustellen, transperitoneal zu sichten bzw. unter besonderen Umständen sogar bis zum Eintritt in die Blase freizupräparieren. Allerdings können unübersichtliche und besonders ungünstige anatomische Gegebenheiten diesen Akt als so gefährlich erscheinen lassen, dass von einer Präparation Abstand genommen werden kann. Diese Situation sollte sorgfältig dokumentiert werden.
Beim Absetzen der Ligamenta infundibulopelvica kann der Ureter ohne Ausweitung der Operation vor dem Absetzen der Band- und Gefäßstrukturen dargestellt werden. Eine Ureterverletzung in dieser Phase ist in der Regel vermeidbar und muss als fehlerhaft angesehen werden.
Bei der vaginalen Hysterektomie verlaufen die Harnleiter nicht sichtbar, jedoch unmittelbar neben dem Operationsgebiet, wobei es durch Zug am Präparat zur Kniebildung des Ureters kommen kann. Eine direkte Darstellung ist nicht einfach, würde den Eingriff unnötig erweitern und zusätzliche Komplikationsquellen schaffen.
Postoperative Abweichungen vom normalen Heilverlauf (hohes Fieber, Flankenschmerz, uncharakteristische Bauchschmerzen, Subileuserscheinungen) müssen rechtzeitig an die Möglichkeit einer Harnleiterverletzung denken lassen. Bei gestörtem postoperativen Verlauf ist eine Diagnostik der ableitenden Harnwege durch Ultrasonographie und/oder Ausscheidungsurogramm erforderlich. Die rechtzeitige Diagnostik ist in der Regel die Voraussetzung für eine rasche und erfolgreiche Neuimplantation des Ureters! Die verspätete Erkennung führt dagegen oft zu mehrzeitigen und komplizierteren Eingriffen.
Der Operationsbericht muss so detailliert abgefasst sein, dass ein Sachkundiger in der Lage ist, den Operationsverlauf nachzuvollziehen. Dieser Nachvollziehbarkeit dient es, wenn genau beschrieben wird, welche Strukturen mit welchen Klemmen gefasst, durchtrennt, umstochen, unterbunden bzw. bipolar oder monopolar koaguliert wurden. Dies gilt in besonderem Maße für die Operationsschritte in der Nähe des Ureters.
Mitglieder der AG Medizinrecht 2007:
Prof. Dr. med. D. Berg, Amberg, PD Dr. med. Gabriele Bonatz, Bochum, Prof. Dr. med. W. Dudenhausen, Berlin, Prof. Dr. med. W. Geiger, Saarbrücken, RÄ Claudia Halstrick, München, Dr. jur. U. Hamann, Celle, Prof. Dr. med. H. Hepp, München, Prof. Dr. med. E.-J. Hickl, Hamburg (federführend), Prof. Dr. med. E. Keller, Ingolstadt, Prof. Dr.iur. B.-R. Kern, Leipzig, Prof. Dr. iur. H. Lilie, Halle, Ltd. OstÄ S. Nemetschek, Celle, OSTA E. Neumann, Düsseldorf, VRiOLG Dr. F.-J. Pelz, Hamm, Ass. F. M. Petry, Detmold, RA Dr. jur. R. Ratzel, München, Prof. Dr. med. R. Rauskolb, Northeim, Prof. Dr. med. K. Renziehausen, Chemnitz, VRinOLG a.D. Dr. P. Rumler-Detzel, Köln, Prof. Dr. med. T. Schwenzer, Dortmund, Dr. med. F. Staufer, Dachau, RA Prof. Dr. Dr. jur. K. Ulsenheimer, München, RA P. Weidinger, München, Prof. Dr. med. H. Welsch, München.
Überarbeitung im Jahr 2008.
Überarbeitung bestätigt im Mai 2008 durch die Mitglieder der AG Medizinrecht und durch den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.
Mitglieder der AG Medizinrecht 2008
| Juristische Mitglieder: | Medizinische Mitglieder: |
| R. Baur, Hamm | Prof. Dr.med. D. Berg, Amberg |
| RÄ C. Halstrick, München | Frau Dr. med. G. Bonatz, Bochum |
| Dr. jur. U. Hamann, Celle Prof. Dr. jur. B.-R. Kern, Leipzig | Prof. Dr. med. J. W. Dudenhausen, Berlin |
| Prof. Dr. jur. H. Lilie, Halle | Prof. Dr. med. W. Geiger, Saarbrücken |
| OStÄ S. Nemetschek, Celle | Prof. Dr. med. H. Hepp, München |
| Dr. jur. F.-J. Pelz, Münster | Prof. Dr. med. E.-J. Hickl, Hamburg |
| RA F. M. Petry, Detmold | Prof. Dr. med. E. Keller, Ingolstadt |
| Dr. jur. R. Ratzel, München | Prof. Dr. med. R. Rauskolb, Northeim |
| Prof. Dr. jur. E. Schumann, Göttingen Prof. Dr. jur. A. Spickhoff, Regensburg | Prof. Dr. med. K. Renziehausen, Chemnitz |
| Prof. Dr. Dr. jur. K. Ulsenheimer, München | Prof. Dr. med. T. Schwenzer, Dortmund |
| RA P. Weidinger, München | Dr. med. F. Staufer, Dachau Prof. Dr. med. A. T. Teichmann, Aschaffenburg Prof. Dr. med. K. Vetter, Berlin Prof. Dr. med. H. Welsch, München Prof. Dr. med. A. Wischnik, Augsburg |
