Einleitung
Seit Jahren beobachten große Haftpflicht-Versicherungsgesellschaften, dass mittlerweile der Vorwurf der fehlerhaften Diagnostik von Mammakarzinomen bei Gynäkologen (außer Geburtshilfe) mit weitem Abstand an erster Stelle der Schadenersatzanmeldungen1 steht. Die Einzelanalyse der angemeldeten Fälle ergab für die früheren Jahre ein deutliches Überwiegen der "Schwächen" der Praxisorganisation, der Kommunikation mit anderen Fachgruppen, der Interpretation von Befunden gegenüber der sogenannten klassischen "mammographischen Fehldiagnose" , d.h. Fehlinterpretation der bildgebenden Diagnostik.
In der Rechtsprechung findet man im wesentlichen folgende Fallgruppen:
- Es wird zunächst ein eher als gutartig einzustufender Befund festgestellt und eine kurzfristige Kontrolle empfohlen. Die Patientin erscheint jedoch nicht. Monate später stellt sie selbst einen Knoten in der Brust fest.
- Der Arzt erklärt, er habe deutliche Warnhinweise gegeben und eine engmaschige Kontrolle empfohlen. Die Patientin sagt später, er habe alles bagatellisiert.
- Die Patientin sagt, sie habe den Arzt immer wieder auf tastbare Knoten in ihrer Brust hingewiesen. Der Arzt erwidert, die Thematik sei nur einmal angesprochen und anschließend abgeklärt worden.
- Die durchgeführte Mammographie war unauffällig; dennoch wird neun Monate später ein pathologischer Befund erhoben.
Eine Gutachterkommission hat unter Auswertung von 157 Begutachtungsverfahren aus der Zeit ab 1991 mit dem Vorwurf verspäteter Diagnostik eines Mammakarzinoms 89 Behandlungsfehler festgestellt, wobei Sorgfaltsmängel folgende Gebiete betrafen:
- unzureichende Palpation der Brüste;
- Unterlassung indizierter Mammographien;
- Versäumnisse weiterer diagnostischer Maßnahmen bis hin zur Probeexcision zur Klärung der Dignität tastbarer Knoten:
- Mängel bei der Unterrichtung über die Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit kurzfristiger Kontrollen.
Ursachen für den zunehmenden Anstieg der Schadensanmeldungen, insbesondere im Bereich der Diagnostik, können nur vermutet werden. Ein Grund mag darin bestehen, dass in den prinzipiell begrüßenswerten Publikationen in der Laienpresse gelegentlich überzogene Erwartungen geweckt werden. Auch renommierte Fachautoren vergessen beim Interview von Fall zu Fall darauf hinzuweisen, dass es auch bei bester Diagnostik keine hundertprozentige Sicherheit gibt. Die Zahl der Fehlinterpretationen von Mammographieaufnahmen kann über Verbesserung der ärztlichen Befundung und technische Qualitätssicherung verringert werden. Programme hierzu werden für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland durch die Vertragspartner im Bundesmantelvertrag rechtsverbindlich. Ziel dieser Richtlinien ist es, eine hohe, standardisierte Qualität auf dem Boden der in Europa vereinbarten Qualitätsleitlinien für die Mammographie (European Guidelines for Quality Assurance in Mammography Screening )zu erreichen.
Ausblick:
- Leitlinien bzw. Qualitätssicherungsprogramme in Erarbeitung
- Das umfangreichste Programm stellt die Stufe-3-Leitlinie "Brustkrebsfrüherkennung in Deutschland" dar (verabschiedet 2.2002,unter Mitarbeit von 23 med. wiss. Fachgesellschaften, ärztlichen Berufsverbänden und nicht ärztlichen Organisationen, 2003, Zuckschwerdt Verlag München). Hintergrund für die Erarbeitung dieser S3-Leitlinien war die kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation.
- Es bestehen Versorgungsdefizite auf dem Sektor der Brustkrebs-Früherkennung in Deutschland.
- Gesundheitsziel ist die Etablierung eines qualitätsgesicherten, flächendeckenden und fachübergreifenden Brustkrebsfrüherkennungs- und Versorgungsprogramms.
- Hierzu gehört die Aufklärung der Frauen und eine qualitätsgesicherte Diagnosekette mit Nutzung aller aussagekräftigen zur Verfügung stehenden Methoden, da die Beschränkung auf die reine Screening-Mammographie nicht die mögliche Effektivitäts- und Qualitätsverbesserung eines umfassenden Früherkennungsprogramms hinreichend nutzt .
- Hinsichtlich Nutzen und Risiken ist der informierten Selbstbestimmung der Frau eine besonders hohe Priorität beizumessen.
- Die sektorübergreifende Kooperation zwischen Klinik und Praxis ist unverzichtbar.
- In Hinblick auf Zeit, Nähe und Kosten der angestrebten Versorgungsverbesserung müssen die etablierten Versorgungsstrukturen genutzt werden.
- Basis jedes Konzeptes muss eine nach den Regularien der Arbeitsgemeinschaft für Wissenschaftliche Medizinische Fachgesellschaften (AWMF) und des ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) hoch qualifizierte Stufe-3-Leitlinie sein.
- Eine Umsetzung dieser S-3-Leitlinie wurde in den folgenden Bundesländern in die Planung genommen: Bayern, Sachsen, Brandenburg, Schleswig Holstein.
- Für die Sonographie der Brustdrüse beginnen auf LänderKV-Ebene Stichprobenprüfungen gemäß Qualitätssicherungs-Richtlinien, zB in Bayern seit 2004, wobei in der Regel alle 2 Jahre 10 Patienten-Dokumentationen angefordert werden zur Überprüfung der Bilddokumentation und der schriftl. Dokumentation. Mängel können in extremen Fällen zum Widerruf der Genehmigung führen.
- Rechtsverbindliche Bestimmungen für die Mammographie:
- 01.04.2002:
Änderung der Vereinbarung zu Strahlendiagnostik und -therapie (§ 135 Abs 2 SGB V), welche für die vertragsärztliche Versorgung Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung verbindlich einfordert, wie zB. 1. Prüfung zur Erlangung der Abrechnungsgenehmigung und 2. kontrollierte Selbstüberprüfung ( in Bayern an einer digitalen Befundungsstation ) mit schwierigen 50 Patientenuntersuchungen und Vergleich mit Expertenbeurteilungen, , Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen technischen Konstanzprüfungen, sowie Stichprobenprüfungen der ärztlichen Dokumentation durch die KV zur Beurteilung der Befundungs- und Bildqualität. Bei Nichtbestehen im Wiederholungsfall wird die Zulassung entzogen.
(Deutsches Ärzteblatt 2002, 99, 886-890).
- 18.06.2002:
Neue Deutsche Röntgenverordnung (rechtsverbindlich für alle Röntgeneinrichtungen)
Wesentlich: § 16: Technische Qualitätssicherung neue Abnahmeprüfung der Mammographieeinrichtungen, Umsetzung der DIN 6868-7 zur technischen Konstanzprüfung zu Beginn 2005, equivalent zu den Vorgaben des europäischen Protokolls.
- 15.12.2003
Änderung der "Krebsfrüherkennungs-Richtlinien" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Beilage zum Deutschen Ärzteblatt, Heft 4, 23.1.2004)
Diese Änderung ist die Grundlage für die Einführung eines bundesweiten Mammographie-Screening-Programms, für Frauen zwischen 50 und 69 Jahren nach den europäischen Leitlinien, nachdem zuvor 3 Mammographie Screening-Modell-Projekte etabliert waren und das Bayer. Mammographie- Screening- Programm im Sommer 2003 begonnen hat.
Die Vorbereitung und Kontroll-Anforderungen sowie zeitlicher Aufwand für Ärzte und MRTA's gehen deutlich über die Bestimmungen für die sog. kurative Mammographie hinaus (s.o. 2a).
z.B.: Obligate Doppelbefundung
Einführung einer Mindestzahl von Untersuchungen für jeden Arzt:
Befundung der Screeningmammographieaufnahmen von mindestens 3000 Frauen innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des Früherkennungsprogrammes unter Supervision.
Anschließend Aufnahmen von 5000 Frauen pro Jahr.
Anmerkungen:
1 Nicht zu verwechseln mit tatsächlich regulierten Fällen.
2 OLG Hamm, Urt.v. 19. 3. 1997, AHRS 1942/112; hierzu P.Rumler-Detzel, Riskmanagement, Vorgaben durch Gesetz und Rechtsprechung, Gynäkologe 2004, 33, 34ff.
3 OLG Hamm, MedR 1994, 281.
4 Vgl. Der Radiologe 2000, M 79, M 118; 2003, M 56ff.
5 § 25 Abs, 1 RöV sieht die Möglichkeit eines Screenings zur Früherkennung unter strengen Voraussetzungen. Die oberste Landesgesundheitsbehörde muß derartige Vorhaben genehmigen.
6 OLG Düsseldorf, VersR 1988, 1297, 1298; OLG München, VersR 1995, 1499, 1500; OLG München, VersR 1998, 588, fehlerhafte Auswertung einer Mammographie durch Gynäkologen und Unterlassung einer Probeexzession; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 967, zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Anschluss an eine Mammographie, die gruppierte Mikrokalzifikationen aufzeigt, eine Nachbefundung durch Entnahme und Untersuchung einer Gewebeprobe gegeben ist.
7 OLG Zweibrücken, VersR 1991, 427; OLG Jena, VersR 2000, 637.
8 OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1310ff.