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  Arbeitsgemeinschaft der
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Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG)
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht in der DGGG


 AWMF-Leitlinien-Register  Nr. 015/047   Entwicklungsstufe:  1 

Das "nicht erkannte" Mammakarzinom
- medizinrechtliche Aspekte der Diagnostik des Mammakarzinoms -

  1. Einleitung
  2. Seit Jahren beobachten große Haftpflicht-Versicherungsgesellschaften, dass mittlerweile der Vorwurf der fehlerhaften Diagnostik von Mammakarzinomen bei Gynäkologen (außer Geburtshilfe) mit weitem Abstand an erster Stelle der Schadenersatzanmeldungen1 steht. Die Einzelanalyse der angemeldeten Fälle ergab für die früheren Jahre ein deutliches Überwiegen der "Schwächen" der Praxisorganisation, der Kommunikation mit anderen Fachgruppen, der Interpretation von Befunden gegenüber der sogenannten klassischen "mammographischen Fehldiagnose" , d.h. Fehlinterpretation der bildgebenden Diagnostik.

    In der Rechtsprechung findet man im wesentlichen folgende Fallgruppen:

    Eine Gutachterkommission hat unter Auswertung von 157 Begutachtungsverfahren aus der Zeit ab 1991 mit dem Vorwurf verspäteter Diagnostik eines Mammakarzinoms 89 Behandlungsfehler festgestellt, wobei Sorgfaltsmängel folgende Gebiete betrafen:

    Ursachen für den zunehmenden Anstieg der Schadensanmeldungen, insbesondere im Bereich der Diagnostik, können nur vermutet werden. Ein Grund mag darin bestehen, dass in den prinzipiell begrüßenswerten Publikationen in der Laienpresse gelegentlich überzogene Erwartungen geweckt werden. Auch renommierte Fachautoren vergessen beim Interview von Fall zu Fall darauf hinzuweisen, dass es auch bei bester Diagnostik keine hundertprozentige Sicherheit gibt. Die Zahl der Fehlinterpretationen von Mammographieaufnahmen kann über Verbesserung der ärztlichen Befundung und technische Qualitätssicherung verringert werden. Programme hierzu werden für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland durch die Vertragspartner im Bundesmantelvertrag rechtsverbindlich. Ziel dieser Richtlinien ist es, eine hohe, standardisierte Qualität auf dem Boden der in Europa vereinbarten Qualitätsleitlinien für die Mammographie (European Guidelines for Quality Assurance in Mammography Screening )zu erreichen.

  3. Das diagnostische Prüfraster im Spiegel der bisherigen Rechtsprechung
  4. Bei der Analyse der bisherigen Rechtsprechung muß man sich vergegenwärtigen, dass viele, insbesondere der älteren Judikate, nur noch bedingt für heutige Einschätzungen tauglich sind. Das hängt zum einen damit zusammen, dass die apparatetechnische Entwicklung innerhalb der Mammadiagnostik sehr dynamisch verlaufen ist. Zum anderen ist der technische Einsatz der unterschiedlichen Apparate heute wesentlich differenzierter. Grundsätzlich muß bei einem tastbaren Knoten in der Brust so lange untersucht werden, bis der Krebsverdacht entweder bestätigt oder falsifiziert worden ist 2. Ohne jeglichen Verdacht war der Arzt allerdings nicht verpflichtet, bei einer Frau eine Mammographie durchzuführen oder zu empfehlen 3. Dies galt trotz zum Teil anders lautenden Empfehlungen der Fachgesellschaften bis in unsere Tage. Im Übrigen ist zu beachten, dass aus Gründen des Strahlenschutzes die Mammographie nach der RöV nur bei entsprechender Indikation durchgeführt werden darf. Neben der Indikation aufgrund von Risikofaktoren wie Texturauffälligkeiten, familiäre Vorbelastung, Alter, maligner Vorerkrankungen u. a. m. ist inzwischen anerkannt, dass auch die Diagnostik ohne solche Symptome in bestimmten Fällen, z. B. bei Karzinophobie, eine Indikation für die Mammographie sein kann 4. Unabhängig davon ist die Mammographie als diagnostische Maßnahme im neu eingeführten Screening zulässig 5. Der Arzt darf sich auf das Ergebnis der Mammographie verlassen, wenn keine davon abweichenden klinischen oder anamnestischen Hinweiszeichen verbleiben. Handelt es sich um einen mammographisch unklaren Befund, muß dies jedoch durch eine weiterführende Diagnostik (z.B. Sonographie) abgeklärt werden. Hilft auch dies nicht weiter, müssen invasive Untersuchungsverfahren (z.B. Stanzbiopsie) in Betracht gezogen werden 6. Allerdings wäre es falsch, aus den vorliegenden Urteilen auf eine Tendenz der Rechtsprechung zur invasiven Diagnostik zu schließen. Weisen alle angewendeten nicht invasiven Diagnosemethoden auf eine gutartige Mastopathie hin und ergibt sich kein Verdacht auf ein Karzinom, kann eine Gewebeuntersuchung unterbleiben 7. Dieser Grundsatz ist allerdings bei tastbaren Knoten zu relativieren (siehe oben).

  5. Mitwirkung der Patientin
  6. Eine sinnvolle Mitwirkung der Patientin setzt eine zutreffende Information durch den Arzt voraus. Hierzu gehört bei Eintreffen eines pathologischen oder verdächtigen Befundes bei der Wiedereinbestellung die Angabe des Zwecks des Arzttermins. Ist in absehbarer Zeit ohnehin ein Termin zur Vorsorge vereinbart, darf sich der Arzt nicht darauf verlassen, die Patientin werde diesen Termin schon wahrnehmen. Da die Patientin bislang noch im unklaren ist, dass ein pathologischer Befund vorliegt, muß sie auf die geänderte Sachlage hingewiesen werden. Erscheint sie dann trotzdem nicht, ist sie je nach Dringlichkeit an einen Kontrolltermin zu erinnern. Vorsorglich sollte dies schriftlich geschehen. Handelt es sich um einen noch nicht gesicherten unklaren Befund, sollte die Wahrnehmung eines Kontrolltermins nicht in das Belieben der Patientin gestellt werden (wenn die Beschwerden nicht nachlassen…). Vielmehr sind klare zeitliche Vorgaben für die ins Auge gefasste Kontrolle vorzuziehen 8. Mitwirkung bedeutet aber auch Eigenverantwortung. Gerade in der Früherkennung des Mammakarzinoms ist es ein immer wieder anzutreffendes Verhaltensmuster, dass die Patientin diese Eigenverantwortung wieder an den betreuenden Arzt redelegieren will. Deshalb sollte ihr bei Vereinbarung des Kontrolltermins auch das Risiko verdeutlicht werden, das sie im Falle einer Verschleppung oder Nichtwahrnehmung dieses Termins selbst zu tragen hat.

  7. Arbeitsteilung
  8. In der Mehrheit der Fälle ist im Rahmen der Krebsfrüherkennungsdiagnostik, aber auch bei gezielter Abklärung verdächtiger Befunde, der Frauenarzt derjenige, welcher die Führung und Koordinierung der durchzuführenden Maßnahmen übernimmt. Verfügt der Frauenarzt selbst über die Gesamtheit der im Einzelfalle erforderlichen diagnostischen Möglichkeiten, gestaltet sich die Informationspflicht gegenüber der Patientin einfach. Wenn aber, wie in den meisten Fällen die Kooperation mit Vertretern anderer Fachdisziplinen insbesondere der Radiologie erforderlich wird, oder aber diejenigen mit anderen Fachärzten für Frauenheilkunde beispielsweise zur Durchführung einer qualifizierten Mammasonographie, besteht eine horizontale Arbeitsteilung mit mutuellen Pflichten sowohl in der Durchführung der zu treffenden Maßnahmen, als auch der Information. Im Allgemeinen darf sich der primär die Patientin betreuende Frauenarzt auf die fachlich ordnungsgemäße Durchführung ergänzender diagnostischer Verfahren z. B. durch den Radiologen verlassen. Er muss keine eigene Überprüfung der erhobenen Befunde vornehmen. Der schriftliche Befund genügt. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der Bewertung der Untersuchungsergebnisse und ggf. weiterer zu veranlassender diagnostischer Schritte. Hier ist es die Pflicht des patientenführenden Gynäkologen, in der konkreten Situation die auch grundsätzliche Wertigkeit der angewandten Verfahren zu beurteilen und gegebenenfalls trotz negativen oder unverdächtigen Mammographiebefundes z. B. bei tastbarem Tumor eine histologische Sicherung zu veranlassen. Die Auskunft durch den Radiologen, mammographisch ergäbe sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines Malignoms oder der Befundbericht, sonographisch könne keinen Anhalt für einen bösartigen Befund der Brust gewonnen werden, stellt nicht etwa eine hinreichende Ausschlussdiagnostik insbesondere bei tastbaren Veränderungen der Brust dar. Des weiteren kann der betreuende Frauenarzt nicht davon ausgehen, dass die Ergebnisse der veranlassten Untersuchungen von den jeweilig horizontal beteiligten ärztlichen Kollegen der Patientin direkt mitgeteilt worden sind. Vielmehr ist er gehalten, die Patientin über die aus den Untersuchungsergebnissen resultierenden Schlussfolgerungen zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass im Einzelfall die Fortsetzung der gebotenen Diagnostik erfolgt, bzw. zumindest eine entsprechende Nachricht sicher und nachvollziehbar an die Patientin gelangt. Allein schon aus Gründen der drohenden Haftung bei nicht ausreichender Diagnostik oder unterlassener Kontrolluntersuchung empfiehlt sich dringend eine schriftliche und den Behandlungsunterlagen eindeutig zu entnehmende Benachrichtigung der Patientin. Inwieweit eine solche Information wiederholt zu ergehen hat, wenn die Patientin den empfohlenen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen haben sollte, ist unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur nicht sicher zu bestimmen. Auch hier kann nur empfohlen werden, dass zumindest eine entsprechende Erinnerung nach Verstreichen des vorgegebenen Zeitraumes erfolgt.

  9. Dokumentation
  10. Gerade im Fall des angeblich nicht oder zu spät erkannten Mammakarzinoms spielt die mangelhafte Dokumentation eine erhebliche Rolle. Die unterlassene oder nur lückenhaft vorgenommene Dokumentation stellt zwar keine eigene Anspruchsgrundlage für Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche dar, ein etwaiger Dokumentationsmangel kann jedoch zu Beweiserleichterungen für den Patienten bis hin zur Beweislastumkehr führen. Nicht nur aus therapeutischen und abrechnungstechnischen Aspekten, sondern auch aus forensischen Gründen ist dem Arzt daher dringend zur eigenen Absicherung zu empfehlen, dass z.B. auch in den Patientenunterlagen dokumentiert werden.

  11. Ausblick:
    1. Leitlinien bzw. Qualitätssicherungsprogramme in Erarbeitung
      1. Das umfangreichste Programm stellt die Stufe-3-Leitlinie "Brustkrebsfrüherkennung in Deutschland" dar (verabschiedet 2.2002,unter Mitarbeit von 23 med. wiss. Fachgesellschaften, ärztlichen Berufsverbänden und nicht ärztlichen Organisationen, 2003, Zuckschwerdt Verlag München). Hintergrund für die Erarbeitung dieser S3-Leitlinien war die kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation.

        • Es bestehen Versorgungsdefizite auf dem Sektor der Brustkrebs-Früherkennung in Deutschland.
        • Gesundheitsziel ist die Etablierung eines qualitätsgesicherten, flächendeckenden und fachübergreifenden Brustkrebsfrüherkennungs- und Versorgungsprogramms.
        • Hierzu gehört die Aufklärung der Frauen und eine qualitätsgesicherte Diagnosekette mit Nutzung aller aussagekräftigen zur Verfügung stehenden Methoden, da die Beschränkung auf die reine Screening-Mammographie nicht die mögliche Effektivitäts- und Qualitätsverbesserung eines umfassenden Früherkennungsprogramms hinreichend nutzt .
        • Hinsichtlich Nutzen und Risiken ist der informierten Selbstbestimmung der Frau eine besonders hohe Priorität beizumessen.
        • Die sektorübergreifende Kooperation zwischen Klinik und Praxis ist unverzichtbar.
        • In Hinblick auf Zeit, Nähe und Kosten der angestrebten Versorgungsverbesserung müssen die etablierten Versorgungsstrukturen genutzt werden.
        • Basis jedes Konzeptes muss eine nach den Regularien der Arbeitsgemeinschaft für Wissenschaftliche Medizinische Fachgesellschaften (AWMF) und des ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) hoch qualifizierte Stufe-3-Leitlinie sein.
        • Eine Umsetzung dieser S-3-Leitlinie wurde in den folgenden Bundesländern in die Planung genommen: Bayern, Sachsen, Brandenburg, Schleswig Holstein.

      2. Für die Sonographie der Brustdrüse beginnen auf LänderKV-Ebene Stichprobenprüfungen gemäß Qualitätssicherungs-Richtlinien, zB in Bayern seit 2004, wobei in der Regel alle 2 Jahre 10 Patienten-Dokumentationen angefordert werden zur Überprüfung der Bilddokumentation und der schriftl. Dokumentation. Mängel können in extremen Fällen zum Widerruf der Genehmigung führen.

    2. Rechtsverbindliche Bestimmungen für die Mammographie:
      1. 01.04.2002:
        Änderung der Vereinbarung zu Strahlendiagnostik und -therapie (§ 135 Abs 2 SGB V), welche für die vertragsärztliche Versorgung Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung verbindlich einfordert, wie zB. 1. Prüfung zur Erlangung der Abrechnungsgenehmigung und 2. kontrollierte Selbstüberprüfung ( in Bayern an einer digitalen Befundungsstation ) mit schwierigen 50 Patientenuntersuchungen und Vergleich mit Expertenbeurteilungen, , Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen technischen Konstanzprüfungen, sowie Stichprobenprüfungen der ärztlichen Dokumentation durch die KV zur Beurteilung der Befundungs- und Bildqualität. Bei Nichtbestehen im Wiederholungsfall wird die Zulassung entzogen. (Deutsches Ärzteblatt 2002, 99, 886-890).

      2. 18.06.2002:
        Neue Deutsche Röntgenverordnung (rechtsverbindlich für alle Röntgeneinrichtungen) Wesentlich: § 16: Technische Qualitätssicherung neue Abnahmeprüfung der Mammographieeinrichtungen, Umsetzung der DIN 6868-7 zur technischen Konstanzprüfung zu Beginn 2005, equivalent zu den Vorgaben des europäischen Protokolls.

      3. 15.12.2003
        Änderung der "Krebsfrüherkennungs-Richtlinien" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Beilage zum Deutschen Ärzteblatt, Heft 4, 23.1.2004)

        Diese Änderung ist die Grundlage für die Einführung eines bundesweiten Mammographie-Screening-Programms, für Frauen zwischen 50 und 69 Jahren nach den europäischen Leitlinien, nachdem zuvor 3 Mammographie Screening-Modell-Projekte etabliert waren und das Bayer. Mammographie- Screening- Programm im Sommer 2003 begonnen hat.

        Die Vorbereitung und Kontroll-Anforderungen sowie zeitlicher Aufwand für Ärzte und MRTA's gehen deutlich über die Bestimmungen für die sog. kurative Mammographie hinaus (s.o. 2a).

        z.B.: Obligate Doppelbefundung

        Einführung einer Mindestzahl von Untersuchungen für jeden Arzt: Befundung der Screeningmammographieaufnahmen von mindestens 3000 Frauen innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des Früherkennungsprogrammes unter Supervision.

        Anschließend Aufnahmen von 5000 Frauen pro Jahr.

    Anmerkungen:
    1 Nicht zu verwechseln mit tatsächlich regulierten Fällen.
    2 OLG Hamm, Urt.v. 19. 3. 1997, AHRS 1942/112; hierzu P.Rumler-Detzel, Riskmanagement, Vorgaben durch Gesetz und Rechtsprechung, Gynäkologe 2004, 33, 34ff.
    3 OLG Hamm, MedR 1994, 281.
    4 Vgl. Der Radiologe 2000, M 79, M 118; 2003, M 56ff.
    5 § 25 Abs, 1 RöV sieht die Möglichkeit eines Screenings zur Früherkennung unter strengen Voraussetzungen. Die oberste Landesgesundheitsbehörde muß derartige Vorhaben genehmigen.
    6 OLG Düsseldorf, VersR 1988, 1297, 1298; OLG München, VersR 1995, 1499, 1500; OLG München, VersR 1998, 588, fehlerhafte Auswertung einer Mammographie durch Gynäkologen und Unterlassung einer Probeexzession; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 967, zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Anschluss an eine Mammographie, die gruppierte Mikrokalzifikationen aufzeigt, eine Nachbefundung durch Entnahme und Untersuchung einer Gewebeprobe gegeben ist.
    7 OLG Zweibrücken, VersR 1991, 427; OLG Jena, VersR 2000, 637.
    8 OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1310ff.


Empfehlungen/Anmerkungen für den Gutachter - Kausalität und Schaden aus gutachterlicher Sicht


Verfahren zur Konsensbildung:

Erstellungsdatum:

08/2005

Letzte Überarbeitung:

Nächste Überprüfung geplant:

06/2011


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Stand der letzten Aktualisierung: 08/2005
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