AWMF online |
| Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften |
| AWMF-Leitlinien-Register | Nr. 015/044 | Entwicklungsstufe: | 1 |
|---|
Probleme ergeben sich auch aus den ständig neu hinzukommenden technischen Verbesserungen der Geräte und der damit verbundenen Erweiterung der diagnostischen Möglichkeiten. Aus dieser Situation resultieren wieder Verunsicherungen über das dem aktuellen Stand angepasste, notwendige Ausmaß der ärztlichen Beratungspflichten. Hier gewinnen Information und kompetente Beratung der Schwangeren eine zentrale Bedeutung, ebenso wie die Kooperation zwischen Ärzten verschiedener Fachdisziplinen.
Eine mangelnde Bereitschaft zur interdisziplinären Kooperation oder auch unzulängliche Informationen der Patientin vor oder während der Schwangerschaft führen zunehmend zu forensischen Problemen, insbesondere dann, wenn ein Kind mit schwerwiegenden Fehlbildungen geboren wird und diese bereits pränatal zu diagnostizieren gewesen wären. In solchen Fällen kann die Mutter geltend machen, dass unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse ein Abbruch der Schwangerschaft nach § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre, um die Gefahr einer nun tatsächlich eingetretenen, schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden. Bei einem schuldhaften Verhalten des Arztes können so beide Elternteile Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend machen, insbesondere den Ersatz ihres gesamten Unterhalts- und Pflegeaufwandes für das behindert geborene Kind.
Von Seiten der betroffenen Eltern wird dabei häufig verkannt, dass nicht jede Fehlbildung zu einem Abbruch berechtigt. Voraussetzung ist hier die ärztliche Erkenntnis, dass für die Mutter unter Berücksichtigung der im Gesetz aufgeführten Beeinträchtigungen tatsächlich eine den Schwangerschaftsabbruch rechtfertigende, schwerwiegende Ausnahmesituation gegeben wäre.
Im Rahmen der Pränataldiagnostik mittels Ultraschall ergeben sich im Hinblick auf das Übersehen oder Verkennen von Fehlbildungen zwei forensisch unterschiedlich bedeutsame Teilbereiche:
Das Ultraschall-Screening fällt heute schwerpunktmäßig in den Zuständigkeitsbereich der niedergelassenen Gynäkologen. Der Erfolg des Ultraschall-Screenings hängt aber auch entscheidend davon ab, wie zuverlässig die Übergabe einer Schwangeren an Spezialisten mit breit gefächerten diagnostischen Möglichkeiten funktioniert.
Bei der sonographischen Diagnostik von Fehlbildungen ist zu beachten, dass einzelne Fehlbildungen nicht immer leicht sonographisch darzustellen sind und die meisten Entwicklungsstörungen nicht nur selten, sondern auch sehr vielgestaltig auftreten können. Eine zuverlässige Pränataldiagnostik hängt hier einerseits von der Leistungsfähigkeit des vorhandenen Ultraschallgerätes, zum anderen aber weitgehend auch von der persönlichen Erfahrung des Untersuchers ab. Diese Erfahrungen wiederum sind nur aufgrund einer möglichst häufigen Konfrontation des Untersuchers mit den verschiedenen Fehlbildungen zu erlangen; dies ist aber nur möglich durch die gezielte Untersuchung von Risikogruppen. Im Regelfall sind die bedeutsamen Hinweiszeichen in dem für das Ultraschall-Screening vorgegeben Zeitrahmen mit den bei einem definierten Ausbildungsprogramm erworbenen Erfahrungen zuverlässig nachzuweisen oder auszuschließen.
Das Recht der Schwangeren auf Nichtwissen, hier im Hinblick auf das bereits pränatal mögliche Bekanntwerden einer Fehlbildung oder Erkrankung des ungeborenen Kindes, bleibt - wie sonst auch - unberührt. Andererseits ist die Schwangere aber auch auf die möglichen Folgen, die sich aus dem Verzicht auf eine gezielte Ultraschalldiagnostik einschließlich Aufklärung ergeben können (Informationsdefizite, verspätete Diagnosestellung einschließlich einer dadurch verzögerten prä- oder postnatalen Therapie), hinzuweisen. Beides, das in Anspruch genommene Recht auf Nichtwissen und der Hinweis auf mögliche Folgen, sind zu dokumentieren.
Für das Aufklärungsgespräch über die Grenzen und Möglichkeiten der Ultraschalldiagnostik sowie über die Einschränkungen im Einzelfall kann das im Anhang beigefügte Merkblatt hilfreich sein.
Wichtig ist in jedem Fall auch der Hinweis, dass jede Schwangerschaft mit einem Basisrisiko von 2-4% für Fehlbildungen und Erkrankungen des Kindes belastet ist, etwa 1% entfallen dabei auf schwerwiegende Fehlbildungen und Erkrankungen. Dieses Basisrisiko ist bei mütterlichen Erkrankungen wie einem Diabetes mellitus oder auch bei Mehrlingen erhöht. Bei einem Diabetes mellitus ist in Abhängigkeit von der Stoffwechsellage von einem zwei- bis dreimal höheren Fehlbildungsrisiko auszugehen; bei einem gut eingestellten Diabetes mellitus wiederum muss das Risiko für Fehlbildungen dann auch nicht erhöht sein. Bei Zwillingen ist als Faustregel von einem etwa doppelt so hohen Basisrisiko (also 4-8%) auszugehen.
Auch wenn sich der Überweisungsauftrag zur gezielten Ultraschalldiagnostik nur auf eine bestimmte Körperregion beschränkt - z. B. Ausschluss eines Neuralrohrdefektes -, sollte der Fet dennoch zum Ausschluss weiterer augenfälliger Fehlbildungen in seiner Gesamtheit sonographisch untersucht und beurteilt werden.
Im Gegensatz zum Ultraschall-Screening ist das Übersehen oder Verkennen einer Fehlbildung bei einer gezielten Ultraschalldiagnostik forensisch grundsätzlich anders zu bewerten. Von dem Untersucher werden über das übliche Maß hinausgehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der pränatalen Sonographie und eine entsprechende apparative Ausstattung erwartet. Dies gilt in besonderer Weise für die farbcodierte Echokardiographie. Irrtümer bei einer Diagnose sind aber andererseits auch hier nicht immer vorwerfbar. Darüber hinaus sollte im Einzelfall über die möglichen und für die Diagnosefindung bedeutsamen Einschränkungen aufgeklärt werden. Entsprechend der größeren forensischen Bedeutung hat in diesen Fällen die Aufklärung umfassender und speziell auf den Einzelfall bezogen zu erfolgen (therapeutische Aufklärung).
Eine gezielte Ultraschalldiagnostik wird von den Schwangeren zunehmend als Alternative zu einer nicht erwünschten invasiven Diagnostik in Anspruch genommen, insbesondere aus Altersgründen oder bei auffälligem Triple-Test zum Ausschluss von Chromosomenanomalien. Gerade ältere Schwangere verzichten nach einer längeren Sterilitätsbehandlung wegen des Abortrisikos auf die angebotene Amniozentese und wünschen stattdessen zum Ausschluss eines Down-Syndroms oder anderer Chromosomenanomalien eine gezielte Ultraschalldiagnostik, u. U. in Kombination mit einem Triple-Test. In solchen Fällen ist ein die sonographische Ausschlussdiagnostik begleitendes Aufklärungsgespräch unerlässlich. Hier kommt es vor allem auch auf den Hinweis an, dass es zwar charakteristische, aber nicht obligatorisch vorhandene Hinweiszeichen auf Chromosomenanomalien - insbesondere für ein Down-Syndrom - geben kann, ein Fehlen dieser typischen Befunde das Risiko für ein Kind mit Down-Syndrom zwar mindert, aber nicht ausschließt.
Informationen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft
| ||
| Liebe werdende Mutter,
bevor bei Ihnen eine Ultraschall-Untersuchung Ihres ungeborenen Kindes durchgeführt wird, sollten Sie die nachfolgenden Informationen und Hinweise zur Kenntnis nehmen:
Die Möglichkeiten und Grenzen der Ultraschalldiagnostik habe ich zur Kenntnis genommen.
| ||
| ..................................... | ............................................................. | |
| Ort, Datum | Unterschrift der Patientin | |
Zusätzliche Anmerkungen und Empfehlungen: | ||
Mitglieder der AG Medizinrecht 2004:
Prof. Dr. med. D. Berg, Amberg, Prof. Dr. med. J.W. Dudenhausen, Berlin, PräsOLG a.D. Dr. jur. H. Franzki†, Celle (2. Vorsitzender), Prof. Dr. med. W. Geiger, Saarbrücken, RÄ C. Halstrick, München, VizePräsOLG Dr. jur. H. Hamann, Celle, Prof. Dr. med. H. Hepp, München, Prof. Dr. med. E.-J. Hickl, Hamburg, Prof. Dr. med. E. Keller, Ingolstadt, Prof. Dr. jur. B.-R. Kern, Leipzig, Prof. Dr. jur. H. Lilie, Halle, Prof. Dr. med. M. Link†, Dresden, Dr. med. H.M. Mörlein, Kulmbach, LtdOstAin S. Nemetschek, Celle, OstA a.D. E. Neumann, Ratingen, VRiOLG a.D. Dr. jur. F.-J. Pelz, Münster, RA F.M. Petry, Detmold, RA Dr. jur. R. Ratzel, München, Prof. Dr. med. R. Rauskolb, Northeim (1. Vorsitzender), Prof. Dr. med. K. Renziehausen, Chemnitz, VRinOLG a.D. Dr. jur. P. Rumler-Detzel, Köln, Prof. Dr. med. T. Schwenzer, Dortmund, Dr. med. F. Staufer, Dachau, Prof. Dr. med. A.T. Teichmann, Aschaffenburg, RA Prof. Dr. Dr. jur. K. Ulsenheimer, München, RA P. Weidinger, München, Prof. Dr. med. H. Welsch, München. (Federführung: Prof. Dr. med. R. Rauskolb, Dr. jur. F.J. Pelz, A. Wischnik)
Überarbeitung 2008
Überarbeitung bestätigt im Mai 2008 durch die Mitglieder der AG Medizinrecht und durch den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.
Mitglieder der AG Medizinrecht 2008
| Juristische Mitglieder: | Medizinische Mitglieder: |
| R. Baur, Hamm | Prof. Dr.med. D. Berg, Amberg |
| RÄ C. Halstrick, München | Frau Dr. med. G. Bonatz, Bochum |
| Dr. jur. U. Hamann, Celle Prof. Dr. jur. B.-R. Kern, Leipzig | Prof. Dr. med. J. W. Dudenhausen, Berlin |
| Prof. Dr. jur. H. Lilie, Halle | Prof. Dr. med. W. Geiger, Saarbrücken |
| OStÄ S. Nemetschek, Celle | Prof. Dr. med. H. Hepp, München |
| Dr. jur. F.-J. Pelz, Münster | Prof. Dr. med. E.-J. Hickl, Hamburg |
| RA F. M. Petry, Detmold | Prof. Dr. med. E. Keller, Ingolstadt |
| Dr. jur. R. Ratzel, München | Prof. Dr. med. R. Rauskolb, Northeim |
| Prof. Dr. jur. E. Schumann, Göttingen
Prof. Dr. jur. A. Spickhoff, Regensburg | Prof. Dr. med. K. Renziehausen, Chemnitz |
| Prof. Dr. Dr. jur. K. Ulsenheimer, München | Prof. Dr. med. T. Schwenzer, Dortmund Dr. med. F. Staufer, Dachau |
| RA P. Weidinger, München | Prof. Dr. med. A. T. Teichmann,
Aschaffenburg Prof. Dr. med. K. Vetter, Berlin Prof. Dr. med. H. Welsch, München Prof. Dr. med. A. Wischnik, Augsburg |
