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| Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften |
| AWMF-Leitlinien-Register | Nr. 015/003 | Entwicklungsstufe: | 1 |
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Da eine intraoperative Schnellschnittdiagnose bei Ovarialtumoren oftmals problematisch ist, empfiehlt es sich schon bei der Aufklärung darauf hinzuweisen, dass es in diesen Fällen sinnvoll sein kann, die endgültige Diagnose am Paraffinschnitt abzuwarten und erst dann eine stadiengerechte Operation durchzuführen. Die letztendliche Entscheidung über das intraoperative Vorgehen im Individualfall liegt jedoch beim Operateur der intraoperativ nach Sachlage entscheiden wird.
Bei Tumoren unklarer Dignität, insbesondere wenn ein organerhaltendes Vorgehen beabsichtigt ist, muss die Patientin darüber aufgeklärt werden, dass eine eventuelle Ruptur eines Karzinoms die Prognose verschlechtern und eine postoperative Chemotherapie notwendig werden kann.
Ovarialeingriffe gehören seit Etablierung der Qualitätssicherung zu den Traceroperationen, welche jährlich von allen Operateuren abgefragt und ausgewertet werden.
Hierbei gilt es zu beachten, dass grundsätzlich für jeden Ovarialeingriff (auch für funktionelle Zysten) eine Histologie gefordert wird, wobei lediglich Adhäsiolysen ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus wurde für Patientinnen mit Follikel- und Corpusluteum-Zysten oder Normalbefund als führendem histologischem Befund ein maximaler Anteil von 20% am gesamten Operationsgut angesetzt.
An diesen Richtgrößen, die sich in den vergangenen Jahren als sinnvoll und praktikabel erwiesen haben, sollte sich jeder Einzeloperateur und jede Institution in der Ovarialeingriffe durchgeführt werden, orientieren.
Mehrkammerige Zysten und solche mit intrazystischen, sonographisch nachgewiesenen Strukturen sind Hinweise, dass es sich um Tumoren (Geschwülste) handelt, deren Dignität präoperativ nicht mit der notwendigen Sicherheit eingeschätzt werden kann. Bzgl. der Entfernung dieses Tumors unterliegen beide Operationsmethoden, die Laparoskopie wie auch die Laparotomie, dem gleichen Sicherheitsstandard: Unverletzte Bergung und Entfernung der Geschwulst. Bei postmenopausalen Frauen erfolgt der Eingriff als Ovarektomie oder Adnexektomie. Bei prämenopausalen Frauen, insbesondere bei noch nicht abgeschlossener Familienplanung oder dem Wunsch nach Organerhalt, bedarf die Ausdehnung des Eingriffes im Sinne der Adnexktomie einer strengen Indikationsstellung. Dem Wunsch nach organerhaltenden Vorgehen ist allerdings das erhöhte Risiko des Tumoraufbruchs während des Eingriffs mit den im Falle eines Malignoms unvermeidbaren Folgen der intraoperativen Tumorzellverschleppung entgegenzuhalten und die Patientin bereits präoperativ aufzuklären.
Bei Ovarialtumoren, die aufgrund ihrer Klinik sowie der präoperativen Zusatzuntersuchung verdächtig oder maligne erscheinen, ist eine eventuelle Laparoskopie sorgfältig unter onkologischen Gesichtspunkten zu planen. Die Möglichkeit des Wechsels zur Laparotomie mit stadiengerechter Operation muss gegeben sein. Bei "Zufallsbefund Ovarialkarzinom" sollte keine weitere Operation laparoskopisch angestrebt werden (außer Diagnosesicherung) und die definitive Operation per laparotomiam einzeitig oder zweizeitig durchgeführt werden1 (1 Nur dann, wenn die personellen und apparativen Voraussetzungen für eine komplette laparoskopische Operation und eine langjährige Kompetenz in der laparoskopischen Onkochirurgie vorliegen, so kann im Individualfall insbesondere bei epithelialen Ovarialtumoren im Stadium I die laparoskopische Durchführung des Eingriffs unter Beachtung der onkologischen Grundsätze erwogen werden. Die Planung, Durchführung und Nachbetreuung derartiger Eingriffe unter Studienbedingungen ist wünschenswert. Diese Option ist noch nicht evidenzgeprüft.
Nota bene: Diese Anmerkung ist nicht Bestandteil der Leitlinie.).
Bei klinisch bereits bestehendem Verdacht auf eine Ovarialkarzinom ist eine primäre Laparotomie indiziert.
Bei klinisch und apparativ diagnostizierten, fortgeschrittenen Ovarialmalignomen hat die diagnostische Laparoskopie mit Entnahme von Biopsien nur in Kliniken und onkologischen Zentren einen Platz, in denen diese Maßnahme lediglich zur Diagnosesicherung und unmittelbar vor der stadiengerechten Krebstherapie durchgeführt wird. Bei einem zweizeitigen Vorgehen besteht immer die Gefahr der Ausbildung von Implantationsmetastasen in den Laparoskopiekanälen.
Grundsätzlich gelten für die operative Versorgung des Ovarialkarzinoms die Vorgaben der S2k-Leitlinie "Diagnostik und Therapie maligner Ovarialtumoren".
Vor Beginn jeder operativen Manipulation an einem suspekten Ovarialtumor wird Douglassekret aspiriert oder über eine Lavage des kleinen Beckens die Möglichkeit der zytologischen Beurteilung geschaffen.
Die lupenoptische Inspektion des vorliegenden Befundes ermöglicht es, die Oberfläche des Prozesses, seinen Ausgangspunkt und die Ausbreitung zu beurteilen. Nicht beurteilt werden kann durch das Laparoskop die Binnenstruktur eines Ovarialtumors. Die Einschätzung der Dignität erfolgt intraoperativ unter Einbeziehung auch aller aus der präoperativen Diagnostik bekannten Befunde.
Bei der laparoskopischen Operation eines Tumors unklarer Dignität unterscheidet sich der Sicherheitsstandard nicht von dem bei Laparotomie: unversehrte Präparation, Bergung und Entfernung.
Nach der Bergung des Operationspräparates im reißfesten Beutel sind evtl. Punktionen und Verkleinerungen der Geschwulst so vorzunehmen, dass dadurch keine Verschleppung von Beutelinhalt in den Bauchraum oder die Bauchdecke erfolgt. Am Ende der laparoskopischen Operation erfolgt die Kontrolle des Operationsgebietes einschließlich einer abschließenden Inspektion der Nachbarorgane- und Strukturen hinsichtlich Bluttrockenheit und Verletzungen. Die Einlage einer Douglasdrainage wird gelegentlich sinnvoll, bei Arbeitskanälen für Trokare mit einem Durchmesser über 10 mm sind Fasziennähte empfehlenswert. Der Operationsbericht muss so detailliert abgefasst sein, dass ein Sachkundiger in der Lage ist, den Operationsverlauf nachzuvollziehen.
Die von den Arbeitsgemeinschaften gynäkologische Endoskopie (AGE) und gynäkologische Onkologie (AGO) hier vorgelegten Empfehlungen berücksichtigen, dass sowohl für das laparoskopische Operationsverfahren als auch für die Operation per laparotomiam gleiche Sicherheitsstandards, insbesondere im onkologischen Bereich, gelten. Methodenbezogene Absenkungen der onkologischen Sicherheit sind nicht vertretbar.
Der Text wurde im April/Mai 2008 folgenden Arbeitsgemeinschaften und Institutionen vorgelegt:
Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Endoskopie:
Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Onkologie, Kommission Ovar:
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht:
Bundesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung (BQS)
Landesgeschäftsstelle Saarland:
Die im Juli vom Autor bei der LL-Kommission der DGGG und dem DGGG-Vorstand vorgelegte Fassung - einschließlich der Fußnote zur laparoskopischen Operation von Malignomen - wurde von den Arbeitsgemeinschaften bestätigt und freigegeben.
Diese Leitlinie wurde erarbeitet von folgenden Kommissionsmitgliedern:
K. J. Neis, Saarbrücken
G. Kindermann, München
D. Wallwiener, Tübingen
A. Pfleiderer, Freiburg
Leiter der Kommission:
Prof. K. J. Neis
